Die vom Beklagten gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist teils nicht berechtigt, teils nicht zulässig und zum Teil kann über sie derzeit noch nicht befunden werden. Ebenso wie für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision überhaupt mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen sind, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen und das Berufungsgericht über sie entschieden hat, ist auch die Zulässigkeit der Revision gegen ein Urteil, womit das Berufungsgericht über mehrere Ansprüche, die weder in einem rechtlichen noch tatsächlichen Zusammenhang stehen, entschieden hat, je nach Art und Streitwert der einzelnen Ansprüche gesondert zu prüfen. Werden demnach Ansprüche aus mehreren miteinander nicht zusammenhängenden Verträgen - so wie hier aus einem Darlehen und aus Abstattungskreditverträgen, die nicht bloß zu verschiedenen Zeitpunkten zustandegekommen sind, sondern für die auch verschiedene Konten geführt werden (AS 63 ff.), sodaß sie jeweils getrenntem rechtlichen Schicksal unterworfen sind - geltend gemacht, ist ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zu verneinen (Fasching Komm.I 344). Jeder dieser drei Verträge ist vielmehr, soweit es um die Zulässigkeit der Revision geht, gesondert zu beurteilen (vgl. JBl. 1982, 380; SZ 43/185 u.a.).Die vom Beklagten gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist teils nicht berechtigt, teils nicht zulässig und zum Teil kann über sie derzeit noch nicht befunden werden. Ebenso wie für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision überhaupt mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen sind, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen und das Berufungsgericht über sie entschieden hat, ist auch die Zulässigkeit der Revision gegen ein Urteil, womit das Berufungsgericht über mehrere Ansprüche, die weder in einem rechtlichen noch tatsächlichen Zusammenhang stehen, entschieden hat, je nach Art und Streitwert der einzelnen Ansprüche gesondert zu prüfen. Werden demnach Ansprüche aus mehreren miteinander nicht zusammenhängenden Verträgen - so wie hier aus einem Darlehen und aus Abstattungskreditverträgen, die nicht bloß zu verschiedenen Zeitpunkten zustandegekommen sind, sondern für die auch verschiedene Konten geführt werden (AS 63 ff.), sodaß sie jeweils getrenntem rechtlichen Schicksal unterworfen sind - geltend gemacht, ist ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zu verneinen (Fasching Komm.I 344). Jeder dieser drei Verträge ist vielmehr, soweit es um die Zulässigkeit der Revision geht, gesondert zu beurteilen vergleiche JBl. 1982, 380; SZ 43/185 u.a.).
Wenn auch die klagende Partei jeweils nur einen Teil der auf den drei Kreditkonten aushaftenden Salden eingeklagt hat, so daß für die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes jeweils der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend ist (§ 55 Abs.3 JN), so ist dennoch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision (und zwar in Ansehung jedes einzelnen Anspruches der klagenden Partei) nur der Streitwert, über den das Berufungsgericht tatsächlich entschieden hat, und nicht der volle Forderungsbetrag bestimmend (JBl. 1975, 493; SZ 28/10; SZ 24/61 u.v.a.). An dieser ständigen Rechtsprechung ist auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 festzuhalten, weil durch dieses Gesetz die Rechtslage insoweit nicht geändert wurde; maßgebend ist nach wie vor der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entscheidet. Daraus folgt, daß die Revision in Bezug auf die Forderung aus dem Abstattungskreditvertrag vom 28.12.1979 (S 22.565,--) gemäß § 502 Abs.3 ZPO unzulässig ist, weil der vom bestätigenden berufungsgerichtlichen Urteil betroffene Streitwert S 60.000,-- nicht übersteigt, und in Ansehung des Anspruches aus dem Abstattungskreditvertrag vom 20.5.1980 (S 196.789,--) über das Rechtsmittel noch nicht entschieden werden kann, weil es das Berufungsgericht trotz eines Streitwertes, der zwar S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt, unterlassen hat, gemäß § 500 Abs.3 ZPO auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist. Diesen Ausspruch wird das Berufungsgericht deshalb nachzuholen haben.Wenn auch die klagende Partei jeweils nur einen Teil der auf den drei Kreditkonten aushaftenden Salden eingeklagt hat, so daß für die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes jeweils der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend ist (Paragraph 55, Absatz 3, JN), so ist dennoch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision (und zwar in Ansehung jedes einzelnen Anspruches der klagenden Partei) nur der Streitwert, über den das Berufungsgericht tatsächlich entschieden hat, und nicht der volle Forderungsbetrag bestimmend (JBl. 1975, 493; SZ 28/10; SZ 24/61 u.v.a.). An dieser ständigen Rechtsprechung ist auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 festzuhalten, weil durch dieses Gesetz die Rechtslage insoweit nicht geändert wurde; maßgebend ist nach wie vor der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entscheidet. Daraus folgt, daß die Revision in Bezug auf die Forderung aus dem Abstattungskreditvertrag vom 28.12.1979 (S 22.565,--) gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig ist, weil der vom bestätigenden berufungsgerichtlichen Urteil betroffene Streitwert S 60.000,-- nicht übersteigt, und in Ansehung des Anspruches aus dem Abstattungskreditvertrag vom 20.5.1980 (S 196.789,--) über das Rechtsmittel noch nicht entschieden werden kann, weil es das Berufungsgericht trotz eines Streitwertes, der zwar S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt, unterlassen hat, gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Diesen Ausspruch wird das Berufungsgericht deshalb nachzuholen haben.
Soweit die Revision den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Klagsanspruch aus dem Darlehen vom 25.10.1979 (S 604.244,--) betrifft, ist vorab festzuhalten, daß der Beklagte seine Berufung auf die Rüge beschränkt hat, das Erstgericht habe zu Unrecht seinen Antrag auf Vernehmung eines banktechnischen Sachverständigen abgelehnt. Eine Rechtsrüge hat er dagegen weder ausgeführt, noch findet sich in seinen Ausführungen zur Mängelrüge ein Vorbringen, das als Bekämpfung der erstinstanzlichen Sachbeurteilung verstanden werden kann. Das Erstgericht hat - schon aus rechtlichen Erwägungen - den beantragten Sachverständigenbeweis als unerheblich und damit als entbehrlich abgetan, weil der Beklagte die in die Rechnungsabschlüsse einbezogenen Posten infolge stillschweigenden konstitutiven Anerkenntnisses gemäß Pkt.10 der in die Kreditverträge einbezogenen AGBKr nicht mehr anfechten könne (AS 97 f.). Das Gericht zweiter Instanz hat die Mängelrüge deshalb als nicht berechtigt erkannt, weil die unterlassene Beweisaufnahme lediglich der Feststellung der einzelnen in die Rechnungsabschlüsse eingestellten Posten dienen könne, diese Posten aber nach der schon dargestellten Rechtsauffassung des Erstgerichtes nicht mehr angefochten werden könnten; dem Berufungsgericht sei es daher mangels Ausführung einer Rechtsrüge verwehrt, diese - von ihm im übrigen in hilfsweiser Darlegung gebilligte - Rechtsansicht des Erstgerichtes zu überprüfen.
Soweit der Beklagte diese - in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (SZ 57/66 mwN) ausgesprochene - Rechtsauffassung des Erstgerichtes nunmehr erstmals in der Revision bekämpft, genügt der Hinweis auf die ständige Judikatur (SZ 50/152; zuletzt 1 Ob 506/86 u.v.a.), wonach die unterlegene Partei, die ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt hat, die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen kann. Soweit hingegen der Beklagte seine schon in der Berufung ausgeführte Mängelrüge in der Revision wiederholt, ist er darauf zu verweisen, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, nicht nach § 503 Abs.1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden können (SZ 22/106 u. v.a.).Soweit der Beklagte diese - in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (SZ 57/66 mwN) ausgesprochene - Rechtsauffassung des Erstgerichtes nunmehr erstmals in der Revision bekämpft, genügt der Hinweis auf die ständige Judikatur (SZ 50/152; zuletzt 1 Ob 506/86 u.v.a.), wonach die unterlegene Partei, die ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt hat, die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen kann. Soweit hingegen der Beklagte seine schon in der Berufung ausgeführte Mängelrüge in der Revision wiederholt, ist er darauf zu verweisen, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, nicht nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden können (SZ 22/106 u. v.a.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 43 Abs.1 und 50 ZPO. Die von der beklagten Partei verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens waren auf die einzelnen Ansprüche aliquot aufzuteilen (daher rund 73 % im Umfang der Revisionsstattgebung). Da die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision in Ansehung des Anspruches von S 22.565,-- nicht hingewiesen hat, hat sie insoweit die Kosten selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 43, Absatz eins und 50 ZPO. Die von der beklagten Partei verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens waren auf die einzelnen Ansprüche aliquot aufzuteilen (daher rund 73 % im Umfang der Revisionsstattgebung). Da die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision in Ansehung des Anspruches von S 22.565,-- nicht hingewiesen hat, hat sie insoweit die Kosten selbst zu tragen.