Die Revisionswerberin führt in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen aus, die Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde vom 13.7./12.8.1981 sei "mit Überlegung aller Umstände und unter Berücksichtigung des redlichen Geschäftsverkehrs" dahin auszulegen, daß der Beklagte damit der Kreditforderung der klagenden Partei gegen Michael O*** "als Darlehensnehmer" bis zu einem Betrag von S 700.000 beigetreten sei und ihr somit bis zu dieser Höhe gemeinsam mit Michael O*** als Solidarschuldner hafte.
Diese Schlußfolgerungen sind jedoch mit dem Inhalt der genannten Urkunde nicht in Einklang zu bringen.
Daß die von der klagenden Partei behauptete Bürgschaft, auf welche das Klagebegehren in erster Linie gestützt wurde, mangels schriftlicher Verpflichtungserklärung des Beklagten nicht gültig zustandegekommen ist (§ 1346 Abs 2 ABGB; RdW 1987, 407 uva; Gamerith in Rummel, ABGB, § 1346 Rz 8), bezweifelt auch die klagende Partei nicht mehr (ON 36, S 3 = AS 203). Das Bürgschaftsanbot vom 6.8.1981 ist zwar mit dem Namen des Beklagten unterzeichnet, die Unterschrift rührt aber nicht von ihm her. Die Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde vom 13.7./12.8.1981 ist vom Beklagten als "Darlehensnehmer" unterschrieben, dieses Schriftstück enthält aber, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, keine als Bürgschaft deutbare Verpflichtungserklärung des Beklagten. Dieser bestätigte darin vielmehr, daß er von der klagenden Partei ein Darlehen von S 700.000 (bereits) erhalten habe. Lediglich zur Besicherung der Rückzahlungsforderung verpfändete er der klagenden Partei seine beiden Liegenschaften (Beilage A, S 1 und 3). Es ist - was die klagende Partei auch in ihrer Revision einräumt - unbestritten, daß sie weder dem Beklagten noch einem Dritten für diesen entgegen dem Text der Urkunde das dort genannte Darlehen zugezählt hat. Das Darlehen kommt als Realvertrag aber erst durch übereinstimmende Willenserklärung des Gläubigers und des Schuldners und durch Übergabe der Darlehensvaluta zustande (§ 983 ABGB; Schubert in Rummel, aaO, §§ 983, 984 Rz 1). Für die Simultanpfandrechte der klagenden Partei an den beiden Liegenschaften des Beklagten kann demnach weder die behauptete Bürgschaft noch das in der Urkunde bezeichnete Darlehen als wirksamer Rechtsgrund in Betracht kommen. Das Pfandrechte setzt als akzessorisches Recht das Entstehen und regelmäßig auch den Fortbestand einer Forderung aus gültigem Rechtsgrund voraus (Petrasch in Rummel, aaO, § 449 Rz 1; SZ 60/69; SZ 48/75 ua). Für die Behauptung, daß das Darlehen Michael O*** und dem Beklagten gemeinsam zugezählt worden sei, bieten weder der Urkundentext noch die übrigen Verfahrensergebnisse Stützen. Aber auch für den von der klagenden Partei erkennbar behaupteten Schuldbeitritt des Beklagten - also für die Behauptung, daß der Beklagte mit der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde der Kreditschuld Michael O*** an die klagende Partei im Sinne des § 1406 Abs 2 ABGB als Mitschuldner beigetreten sei - findet sich in den Verfahrensergebnissen kein Anhaltspunkt.Daß die von der klagenden Partei behauptete Bürgschaft, auf welche das Klagebegehren in erster Linie gestützt wurde, mangels schriftlicher Verpflichtungserklärung des Beklagten nicht gültig zustandegekommen ist (Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB; RdW 1987, 407 uva; Gamerith in Rummel, ABGB, Paragraph 1346, Rz 8), bezweifelt auch die klagende Partei nicht mehr (ON 36, S 3 = AS 203). Das Bürgschaftsanbot vom 6.8.1981 ist zwar mit dem Namen des Beklagten unterzeichnet, die Unterschrift rührt aber nicht von ihm her. Die Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde vom 13.7./12.8.1981 ist vom Beklagten als "Darlehensnehmer" unterschrieben, dieses Schriftstück enthält aber, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, keine als Bürgschaft deutbare Verpflichtungserklärung des Beklagten. Dieser bestätigte darin vielmehr, daß er von der klagenden Partei ein Darlehen von S 700.000 (bereits) erhalten habe. Lediglich zur Besicherung der Rückzahlungsforderung verpfändete er der klagenden Partei seine beiden Liegenschaften (Beilage A, S 1 und 3). Es ist - was die klagende Partei auch in ihrer Revision einräumt - unbestritten, daß sie weder dem Beklagten noch einem Dritten für diesen entgegen dem Text der Urkunde das dort genannte Darlehen zugezählt hat. Das Darlehen kommt als Realvertrag aber erst durch übereinstimmende Willenserklärung des Gläubigers und des Schuldners und durch Übergabe der Darlehensvaluta zustande (Paragraph 983, ABGB; Schubert in Rummel, aaO, Paragraphen 983, 984, Rz 1). Für die Simultanpfandrechte der klagenden Partei an den beiden Liegenschaften des Beklagten kann demnach weder die behauptete Bürgschaft noch das in der Urkunde bezeichnete Darlehen als wirksamer Rechtsgrund in Betracht kommen. Das Pfandrechte setzt als akzessorisches Recht das Entstehen und regelmäßig auch den Fortbestand einer Forderung aus gültigem Rechtsgrund voraus (Petrasch in Rummel, aaO, Paragraph 449, Rz 1; SZ 60/69; SZ 48/75 ua). Für die Behauptung, daß das Darlehen Michael O*** und dem Beklagten gemeinsam zugezählt worden sei, bieten weder der Urkundentext noch die übrigen Verfahrensergebnisse Stützen. Aber auch für den von der klagenden Partei erkennbar behaupteten Schuldbeitritt des Beklagten - also für die Behauptung, daß der Beklagte mit der Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde der Kreditschuld Michael O*** an die klagende Partei im Sinne des Paragraph 1406, Absatz 2, ABGB als Mitschuldner beigetreten sei - findet sich in den Verfahrensergebnissen kein Anhaltspunkt.
Es ist deshalb dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß das Simultanpfandrecht mangels wirksamen Rechtsgrundes gleichfalls unwirksam ist (SZ 48/75; 6 Ob 602/77 ua), so daß die klagende Partei weder aus der behaupteten Bürgschaft noch aus den ohne zurechenbaren Rechtsgrund einverleibten Pfandrechten an den beiden Liegenschaften des Beklagten von diesem etwas zu fordern hat.
Auf die Hinweise in der Revision zur Verjährung der gleichfalls eingewendeten Irrtumsanfechtung ist deshalb nicht mehr weiter einzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.