Entscheidungsgründe:
Zur Sicherung von Forderungen der klagenden Partei von nahezu 5 Mill S trat ihr Franz W***** sen, der Vater des Franz W***** jun (in der Folge kurz Gemeinschuldner), im Jahre 1975 seine künftige Forderung auf Auszahlung eines allfälligen Ablösebetrags für den Fall der Stilllegung seine Mühle gegen den Mühlenfonds (§ 5 MühlenG) ab. Als nach dem Tod des Franz W***** sen im Jahre 1976 der Konkurs über seine Verlassenschaft eröffnet worden war, bemühte sich der Gemeinschuldner um die Weiterführung der Mühle durch Erwirkung eines Zwangsausgleichs im Nachlasskonkurs. Zur Annahme des angestrebten Zwangsausgleichs war die Zustimmung der klagenden Partei erforderlich. Sie verlangte hiefür zunächst einen Geldbetrag in Gegenwart der von ihr mit zumindest 3 Mill S erwarteten Stilllegungsprämie, wollte sich jedoch auf Drängen des Gemeinschuldners schließlich mit einem Betrag von 1,4 Mill S zusätzlich zur Zwangsausgleichsquote abfinden. Sowohl sie wie auch der Gemeinschuldner gingen bei den Verhandlungen davon aus, dass es zu keiner Stilllegung kommen und die Prämie deshalb nicht anfallen werde, weil es Sinn des Zwangsausgleichs war, dass der Gemeinschuldner die Mühle weiter betreiben werde. Mit Vereinbarung vom 17. 10. 1977 trat der Gemeinschuldner der Verbindlichkeit der Verlassenschaft an die klagende Partei bis zu einem Betrag von 1,4 Mill S als Bürge und Zahler unter der Bedingung bei, dass die klagende Partei dem angebotenen Zwangsausgleich zustimmen werde. Zur Besicherung dieser Schuld sollte der Gemeinschuldner mehrere Wechsel über die vereinbarten Teilzahlungen begeben. Bei den Verhandlungen war über die Zession des Anspruchs auf die Stilllegungsprämie „nicht viel“ geredet worden; der damalige Masseverwalter hatte im Übrigen den Standpunkt vertreten, die Zession sei deshalb unwirksam, weil die Stilllegungsprämie rechtliches Zubehör der Liegenschaft sei und daher den Hypothekargläubigern zufalle.Zur Sicherung von Forderungen der klagenden Partei von nahezu 5 Mill S trat ihr Franz W***** sen, der Vater des Franz W***** jun (in der Folge kurz Gemeinschuldner), im Jahre 1975 seine künftige Forderung auf Auszahlung eines allfälligen Ablösebetrags für den Fall der Stilllegung seine Mühle gegen den Mühlenfonds (Paragraph 5, MühlenG) ab. Als nach dem Tod des Franz W***** sen im Jahre 1976 der Konkurs über seine Verlassenschaft eröffnet worden war, bemühte sich der Gemeinschuldner um die Weiterführung der Mühle durch Erwirkung eines Zwangsausgleichs im Nachlasskonkurs. Zur Annahme des angestrebten Zwangsausgleichs war die Zustimmung der klagenden Partei erforderlich. Sie verlangte hiefür zunächst einen Geldbetrag in Gegenwart der von ihr mit zumindest 3 Mill S erwarteten Stilllegungsprämie, wollte sich jedoch auf Drängen des Gemeinschuldners schließlich mit einem Betrag von 1,4 Mill S zusätzlich zur Zwangsausgleichsquote abfinden. Sowohl sie wie auch der Gemeinschuldner gingen bei den Verhandlungen davon aus, dass es zu keiner Stilllegung kommen und die Prämie deshalb nicht anfallen werde, weil es Sinn des Zwangsausgleichs war, dass der Gemeinschuldner die Mühle weiter betreiben werde. Mit Vereinbarung vom 17. 10. 1977 trat der Gemeinschuldner der Verbindlichkeit der Verlassenschaft an die klagende Partei bis zu einem Betrag von 1,4 Mill S als Bürge und Zahler unter der Bedingung bei, dass die klagende Partei dem angebotenen Zwangsausgleich zustimmen werde. Zur Besicherung dieser Schuld sollte der Gemeinschuldner mehrere Wechsel über die vereinbarten Teilzahlungen begeben. Bei den Verhandlungen war über die Zession des Anspruchs auf die Stilllegungsprämie „nicht viel“ geredet worden; der damalige Masseverwalter hatte im Übrigen den Standpunkt vertreten, die Zession sei deshalb unwirksam, weil die Stilllegungsprämie rechtliches Zubehör der Liegenschaft sei und daher den Hypothekargläubigern zufalle.
Der Zwangsausgleich im Konkurs über die Verlassenschaft nach Franz W***** sen wurde angenommen, bestätigt und auch erfüllt. Die Verlassenschaft wurde dem Gemeinschuldner eingeantwortet. Da der Gemeinschuldner seiner Zahlungsverpflichtung aus der Bürgschaft („Schuldbeitritt“) nicht nachkam, klagte die klagende Partei den zunächst fälligen Wechsel zu 11 Cg 127/78 des Handelsgerichts Wien ein. Sie behauptete in jenem Verfahren, die „Schuldbeitrittsvereinbarung“ sei zur Abgeltung ihres Aussonderungsanspruchs auf die Stilllegungsprämie getroffen worden. Der in jenem Verfahren erlassene Wechselzahlungsauftrag wurde rechtskräftig aufrechterhalten; der Oberste Gerichtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen vor allem deshalb, weil die klagende Partei gegen die Verpflichtung des Gemeinschuldners zur Zahlung von 1,4 Mill S zum Verzicht auf ihre Rechte aus der zitierten Forderung auf die Stilllegungsprämie bereit gewesen sei und ihre Zustimmung zum Zwangsausgleich und der damit verbundenen Fortführung der Mühle einem solchen Verzicht gleich komme.
Aufgrund dieser Entscheidung teilte der Gemeinschuldner der klagenden Partei mit, er fasse nunmehr die Stilllegung des Unternehmens ins Auge. Die Beiden trafen daraufhin am 15. 9. 1980 eine Vereinbarung, wonach die klagende Partei von dem Urteil nicht Gebrauch machen werde, wenn der Gemeinschuldner einen Betrag von 200.000 S am 16. 9. 1980 bezahle und eine Vereinbarung treffe, die es der klagenden Partei ermögliche, auf die Stilllegungsprämie bis zur Höhe der nach der Schuldbeitrittsvereinbarung im Zahlungszeitpunkt noch offenen Forderung zu greifen. Dies könne durch eine neue Zessionserklärung oder durch Erwirkung einer verbindlichen Erklärung des Mühlenfonds, die Zession des Franz W***** sen anzuerkennen, bewirkt werden.
Im Zuge des am 19. 2. 1981 eröffneten Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners wurde die Mühle stillgelegt; deshalb fiel eine Stilllegungsprämie von 4,5 Mill S an. In der vom Masseverwalter verfassten Niederschrift über die Gläubigerausschusssitzung vom 13. 11. 1981 ist unter anderem festgehalten, der Masseverwalter anerkenne die Zubehöreigenschaft der Stilllegungsprämie, so dass nur die Pfandgläubiger hierüber verfügen könnten. Damit sei gemeint, dass diese Prämie nicht in die Masse falle, sondern den Absonderungsgläubigern gebühre. Eine Auszahlung erfolge jedoch nur bei Übereinstimmung der klagenden Partei und der Volksbank H*****. Die bei dieser Sitzung Anwesenden gingen davon aus, dass nur die Beiden Anspruch auf die Stilllegungsprämie haben könnten. Die Frage, ob eine Einigung zwischen diesen beiden Gläubigern vom Masseverwalter anzuerkennen gewesen wäre, wurde bei der Sitzung weder erörtert, noch „durchdacht“. Der Masseverwalter vertrat damals die Auffassung, die Masse habe aus der Stilllegungsprämie nichts zu erwarten; dieser Standpunkt beruhte auf seiner Rechtsansicht, dass die Stilllegungsprämie infolge von Pfandrechten bzw Zessionen entweder der Volksbank H***** oder ihr gemeinsam mit der klagenden Partei zustehe. Der Gläubigeraussschuss war sich darüber einig, dass Differenzen zwischen der klagenden Partei und der Volksbank H***** im Rechtsweg auszutragen seien; bis zu einer Einigung oder gerichtlichen Entscheidung sollte die Prämie vom Masseverwalter treuhändig verwahrt werden. Tatsächlich wurde dem Masseverwalter im Herbst 1982 vom Mühlenfonds ein Betrag von 4,5 Mill S ausgefolgt. In einer Niederschrift vom 25. 11. 1982 hielt der Gläubigerausschuss fest, dass eine Einigung zwischen der klagenden Partei und der Volksbank H***** nicht erzielt worden sei. Die Rechtsfrage, ob der klagenden Partei ein Anspruch auf die Stilllegungsprämie zustehe, müsse im Rechtsstreit zwischen ihr und dem Masseverwalter geklärt werden.
Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des beklagten Masseverwalters zur Zahlung von 1,4 Mill S sA und brachte hiezu im Wesentlichen vor, es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die klagende Partei bei Zahlung dieses Betrags durch den Gemeinschuldner keine weiteren Ansprüche auf die Stilllegungsprämie erheben werde. Der Gemeinschuldner habe aber nicht gezahlt, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass die „Schuldbeitrittsvereinbarung“ gemäß § 150 Abs 5 KO nichtig sei. Im Verfahren 11 Cg 127/78 des Handelsgerichts Wien sei aber die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung festgestellt worden. Da die Zession des Anspruchs auf die Prämie weiterhin wirksam sei, stehe der klagenden Partei ein Aussonderungsrecht an dieser Forderung zu. Am 13. 11. 1981 habe der Beklagte auch die Zubehöreigenschaft der Stilllegungsprämie und weiters anerkannt, dass diese Prämie nur den Absonderungsgläubigern gebühre. Nachdem die Volksbank H***** anderweitig Befriedigung erlangt habe, vertrete der Masseverwalter nunmehr die Auffassung, der strittige Betrag gehöre doch in die Masse.Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des beklagten Masseverwalters zur Zahlung von 1,4 Mill S sA und brachte hiezu im Wesentlichen vor, es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die klagende Partei bei Zahlung dieses Betrags durch den Gemeinschuldner keine weiteren Ansprüche auf die Stilllegungsprämie erheben werde. Der Gemeinschuldner habe aber nicht gezahlt, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass die „Schuldbeitrittsvereinbarung“ gemäß Paragraph 150, Absatz 5, KO nichtig sei. Im Verfahren 11 Cg 127/78 des Handelsgerichts Wien sei aber die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung festgestellt worden. Da die Zession des Anspruchs auf die Prämie weiterhin wirksam sei, stehe der klagenden Partei ein Aussonderungsrecht an dieser Forderung zu. Am 13. 11. 1981 habe der Beklagte auch die Zubehöreigenschaft der Stilllegungsprämie und weiters anerkannt, dass diese Prämie nur den Absonderungsgläubigern gebühre. Nachdem die Volksbank H***** anderweitig Befriedigung erlangt habe, vertrete der Masseverwalter nunmehr die Auffassung, der strittige Betrag gehöre doch in die Masse.
Der Beklagte wendete ein, die Schuldbeitrittsvereinbarung sei als Novation des ursprünglichen Schuldverhältnisses zu verstehen. Bezüglich des begehrten Betrags von 1,4 Mill S sei es deshalb niemals zu einer Verpfändung der Stilllegungsprämie gekommen. Im Übrigen komme die Zustimmung zum Zwangsausgleich und damit zur Fortführung der Mühle einem Verzicht auf die Stilllegungsprämie gleich.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die klagende Partei wie sich aus dem Vorprozess ergebe, auf die Stilllegungsprämie verzichtet habe. Ein wirksames Anerkenntnis des Masseverwalters liege nicht vor; seine darauf bezughabende Erklärung sei zu unklar und im Übrigen allein darauf zurückzuführen, dass alle Beteiligten davon ausgegangen seien, die Volksbank H***** würde ohne Heranziehung der Prämie den von ihr geforderten Betrag von 6 Mill S nicht erhalten können.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es führte aus, der Oberste Gerichtshof habe im Vorprozess ausgesprochen, dass die Zustimmung der klagenden Partei zur Fortführung des Unternehmens einem Verzicht auf die der klagenden Partei zedierten Stilllegungsprämie gleich gekommen sei. Aus den Ausführungen des Revisionsgerichts ergebe sich unzweifelhaft, dass damit ein Verzicht auf die in Hinkunft anfallende Stilllegungsprämie überhaupt und nicht bloß auf deren Geltendmachung im Konkurs der Verlassenschaft nach Franz W***** sen gemeint gewesen sei. Die Annahme eines schlüssigen Verzichts sei wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs der beiden Rechtsstreite und der Erfordernisse der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie geboten. Der Oberste Gerichtshof habe mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die klagende Partei nur gegen Einräumung und nicht erst gegen Erfüllung wechselrechtlicher Verpflichtungen durch den Gemeinschuldner bereit gewesen sei, auf ihre Rechte zu verzichten. Sie habe ihre Zustimmung zum Zwangsausgleich von der vorherigen Bereinigung ihrer Ansprüche auf die Stilllegungsprämie abhängig gemacht. Dazu sei es durch den Schuldbeitritt des Gemeinschuldners mit wechselmäßiger Besicherung gekommen. Es seien keine anders lautenden Beweisergebnisse hervorgekommen, die eine andere Beurteilung als im Vorprozess erforderten. Die Behauptung der klagenden Partei, sie sei nicht auch noch bereits gewesen, auf die Stilllegungsprämie zu verzichten, sondern lediglich, diese Rechte im Zwangsausgleich nicht geltend zu machen, berücksichtige nicht, dass die klagende Partei als Gegenleistung für ihren Verzicht den wechselmäßigen Schuldbeitritt des Gemeinschuldners und eine Zwangsausgleichsquote von 25 % erlangt habe. Es sei von vornherein klar gewesen, dass der Verzicht ausschließlich im Interesse des Gemeinschuldners gelegen sei. Aus § 1407 Abs 2 ABGB könne nichts abgeleitet werden, weil es um die zedierte Forderung selbst gehe. Auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich die klagende Partei nicht berufen, weil die spätere Stilllegung des Unternehmens weder als Wegfall einer typischen Geschäftsvoraussetzung angesehen werden könne noch unvorhersehbar gewesen sei. Die Erklärung des Masseverwalters in der Gläubigerausschusssitzung vom 13. 11. 1981 hätte, um als Anerkenntnis wirksam zu sein, der Zustimmung des Gläubigerausschusses bedurft; eine solche sei indessen nicht festgestellt, weil die klagende Partei und die Volksbank H***** keine Einigung erzielt hätten.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es führte aus, der Oberste Gerichtshof habe im Vorprozess ausgesprochen, dass die Zustimmung der klagenden Partei zur Fortführung des Unternehmens einem Verzicht auf die der klagenden Partei zedierten Stilllegungsprämie gleich gekommen sei. Aus den Ausführungen des Revisionsgerichts ergebe sich unzweifelhaft, dass damit ein Verzicht auf die in Hinkunft anfallende Stilllegungsprämie überhaupt und nicht bloß auf deren Geltendmachung im Konkurs der Verlassenschaft nach Franz W***** sen gemeint gewesen sei. Die Annahme eines schlüssigen Verzichts sei wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs der beiden Rechtsstreite und der Erfordernisse der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie geboten. Der Oberste Gerichtshof habe mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die klagende Partei nur gegen Einräumung und nicht erst gegen Erfüllung wechselrechtlicher Verpflichtungen durch den Gemeinschuldner bereit gewesen sei, auf ihre Rechte zu verzichten. Sie habe ihre Zustimmung zum Zwangsausgleich von der vorherigen Bereinigung ihrer Ansprüche auf die Stilllegungsprämie abhängig gemacht. Dazu sei es durch den Schuldbeitritt des Gemeinschuldners mit wechselmäßiger Besicherung gekommen. Es seien keine anders lautenden Beweisergebnisse hervorgekommen, die eine andere Beurteilung als im Vorprozess erforderten. Die Behauptung der klagenden Partei, sie sei nicht auch noch bereits gewesen, auf die Stilllegungsprämie zu verzichten, sondern lediglich, diese Rechte im Zwangsausgleich nicht geltend zu machen, berücksichtige nicht, dass die klagende Partei als Gegenleistung für ihren Verzicht den wechselmäßigen Schuldbeitritt des Gemeinschuldners und eine Zwangsausgleichsquote von 25 % erlangt habe. Es sei von vornherein klar gewesen, dass der Verzicht ausschließlich im Interesse des Gemeinschuldners gelegen sei. Aus Paragraph 1407, Absatz 2, ABGB könne nichts abgeleitet werden, weil es um die zedierte Forderung selbst gehe. Auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich die klagende Partei nicht berufen, weil die spätere Stilllegung des Unternehmens weder als Wegfall einer typischen Geschäftsvoraussetzung angesehen werden könne noch unvorhersehbar gewesen sei. Die Erklärung des Masseverwalters in der Gläubigerausschusssitzung vom 13. 11. 1981 hätte, um als Anerkenntnis wirksam zu sein, der Zustimmung des Gläubigerausschusses bedurft; eine solche sei indessen nicht festgestellt, weil die klagende Partei und die Volksbank H***** keine Einigung erzielt hätten.