Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei legt als örtlicher Fremdenverkehrsverband im freien Gelände Schilanglaufloipen an und betreut sie. Dazu setzt sie ein an einem Raupenfahrzeug (Ratrac) montiertes Spurgerät ein. Eine dieser Loipen wurde von der beklagten Partei Saison für Saison geradlinig derart über eine offene, frei einsehbare, in westöstlicher Richtung verhältnismäßig gleichmäßig abfallende Fläche geführt, daß die Spur am Kurvenkrümmungspunkt einer im Norden vorbeiführenden Gemeindestraße in einer Entfernung von rund 10 m vorbeiführt. Das Gefälle beträgt auf den letzten rund 200 m vor der erwähnten Stelle zunächst auf etwa 50 m ca. 8 %, auf weiteren 70 m ca. 5 % und dann auf 50 m etwa 3 %, dann verläuft die Trasse eben. Auf Höhe der erwähnten Kurve der in Gefällsrichtung gesehen links der Loipe vorbeiführenden Gemeindestraße war der Untergrund sumpfig. Bei warmer Witterung und geringerer Schneelage traten an dieser Stelle wiederholt apere Stellen auf. Das war sowohl dem Obmann der beklagten Partei als auch dem Fahrer des Loipenpräparierungsfahrzeuges bekannt. Der Obmann der beklagten Partei hatte deshalb den Fahrer angewiesen, ein bei Warmlufteinbruch in der Loipe etwa auftretendes "Loch" durch Anlegung einer neuen Spur zu umfahren. Einen Auftrag zur Kennzeichnung derartiger "Löcher" mittels Warnschilder oder auf andere Weise oder zur Sperre eines durch ein derartiges "Loch" unterbrochenes Loipenstück hatte der Obmann der beklagten Partei dem Fahrer nicht erteilt. Am 2. Januar 1982 schwankte die Schneehöhe in dem von der beklagten Partei gespurten Gelände zwischen 10 cm und 80 cm. Auf der beschriebenen Gefälls- und Auslaufstrecke war der Schnee nach Regenfällen vom Vortag und vom Vormittag und infolge Tauwetters pappig und bis auf den Erdboden durchnäßt. Während der Nacht hatte sich über dem sumpfigen Untergrund ein insgesamt ca. 50 cm tiefes "Wasserloch" gebildet, das die Spuren der Loipe in einer ungefähren Breite von 2 m auf 50 cm bis 100 cm unterbrach.
Zwischen 12 und 13 Uhr befuhr ein Fahrer der beklagten Partei zur Loipenbetreuung mit dem Raupenfahrzeug, an dem das Spurgerät montiert war, die - insgesamt etwa 20 km lange - Loipe entgegen der über die Gefällstrecke führenden Richtung. Er nahm dabei das "Wasserloch" wahr, in das die Loipenspuren direkt hineinführten. Der Ratrac-Fahrer entschloß sich zu einer Umfahrung der Stelle mit dem "Wasserloch". Dazu fuhr er etwa 12 m vor diesem "Loch" seitlich in einem nicht sehr scharfen Bogen aus der bestehenden Spur, zog eine neue Spur zwischen der bestehenden und der Gemeindestraße derart, daß die neue Spur etwa 1 m nördlich am "Wasserloch" vorbeiführte und 10 bis 15 m nach dieser Stelle wieder in die bestehende Loipe einschwenkte.
Durch dieses Manöver des Raupenfahrzeuges drückte sich die Raupenspur (in einer Breite von mindestens 50 cm) beim Überfahren der bestehenden Spuren in der Loipe ab und "zerschnitt" diese damit. In dem Bereich, in dem das Raupenfahrzeug die bestandene Loipe querte, wurden deren Spuren flachgepreßt, so daß sich eine Art "Steg" bildete. Vor und nach diesem "Steg" blieben die ursprünglichen Loipenspuren unverändert. Die neu angelegte Spur war zumindest ebenso tief in den Schnee gepreßt wie die ursprüngliche. Für einen die Gefällstrecke abfahrenden Läufer stellte sie eine nicht sehr scharfe Linkskrümmung dar, deren Ausschwenkung aus der gerade verlaufenden Loipe aus einer Entfernung von ungefähr 90 m erkennbar war, während das "Wasserloch" im Verlaufe der geradeaus führenden ursprünglichen Loipe erst aus einer Entfernung von etwa 20 m erkennbar gewesen sei.
Das "Wasserloch" in der ursprünglichen Loipe wurde nicht gekennzeichnet, die neu angelegte Spur nicht als einzig benützbare kenntlich gemacht.
Der Kläger war ein versierter sportlicher Langläufer. Er hatte einen Zweitwohnsitz in dem vom beklagten Verband betreuten Gebiet und kannte aus seinen regelmäßigen Aufenthalten den Loipenverlauf. Am 2. Januar 1982 durchlief er die von der beklagten Partei betreute Loipe auf gewachsten Rennschiern. Er kam etwa zwei Stunden nach dem erwähnten Ausspuren einer Umfahrung des "Wasserloches" bei niederschlagsfreier Witterung mit guten Sichtverhältnissen in den Bereich der Gefällstrecke. Auf dieser erreichte er eine Geschwindigkeit von ca. 30 km/h. Er fuhr hangabwärts in einer Haltung mit nur leicht nach vorne gebeugtem Oberkörper. In Annäherung an die Stelle mit dem "Wasserloch" bemerkte er die Loipenverschwenkung nicht, fuhr über die mindestens auf Raupenbreite eingeebnete ursprüngliche Spur geradeaus weiter, was bei den weichen Schneeverhältnissen keine lauftechnische Schwierigkeit darstellte, kam solcherart direkt auf das "Wasserloch" zu, wo sich die Schneespitzen in den Schnee bohrten. Der Kläger wurde dadurch nach vorne geschleudert und fiel mit der linken Schulter auf dem Boden auf.
Der Kläger erlitt bei diesem Sturz einen schweren Trümmerbruch der linken Schulter. Seine medizinische Erstversorgung erfuhr er in einem nahe gelegenen Krankenhaus. Sie bestand in einem Repositionsversuch. Am 8. Januar 1982 wurde er in einer orthopädischen Universitätsklinik einer operativen Korrektur unterzogen. Bis 16. Januar 1982 blieb er in stationärer Behandlung. In der Folge bildete sich eine Fistel, die einen abermaligen Krankenhausaufenthalt in der Universitätsklinik vom 14. bis 29. Mai 1982 erforderlich machte. Dem Kläger wurde abermals ein Schultergips angelegt. Zur Wiederherstellung der Bewegungsfähigkeit unterzog sich der Kläger bis April 1983 einer intensiven Physikotherapie.
Der Kläger hatte infolge seiner Verletzung und der Heilungskomplikation Schmerzen auszustehen, die zusammengerafft schweren Schmerzen in der Dauer von 12 bis 14 Tagen, mittelgradigen Schmerzen in der Dauer von sechs Wochen und Schmerzen leichten Grades in der Dauer von fünf Monaten entsprächen. Der linke Arm des Klägers blieb verkürzt. Es besteht eine Bewegungseinschränkung. Nach der Beurteilung in der Allgemeinen Unfallversicherung wäre eine "Armwertminderung" von 40 % anzunehmen.
Der Kläger brachte am 13. Dezember 1984 eine Schadenersatzklage an, deren Gleichschrift der beklagten Partei am 15. Dezember 1984 zugestellt wurde. In der Klage stützte der Kläger die Haftung des beklagten Fremdenverkehrsverbandes im Sinne des § 1319 a ABGB auf eine grob fahrlässige Unterlassung der Absicherung und Kennzeichnung des in der geradlinig verlaufenden Loipe entstandenen und vom Loipenbetreuer auch als Gefahr für Loipenbenützer erkannten Loches. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. Juli 1988 stützte der Kläger im Sinne eines am 20. Januar 1988 überreichten Schriftsatzes die Haftung der beklagten Partei zusätzlich darauf, daß er als Mieter einer Wohnung in dem von der beklagten Partei betreuten Gebiet regelmäßig und auch für das Jahr des Unfalles eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe von 1.000 S bezahlt und deshalb die von der beklagten Partei unterhaltene Loipe im Rahmen eines "Vertragsverhältnisses" (entgeltlich) benützt habe (so daß die beklagte Partei ihm für die Unfallsfolgen auch schon bei bloß fahrlässiger Verletzung von Sorgfaltspflichten für die Unfallsfolgen einzustehen hätte).Der Kläger brachte am 13. Dezember 1984 eine Schadenersatzklage an, deren Gleichschrift der beklagten Partei am 15. Dezember 1984 zugestellt wurde. In der Klage stützte der Kläger die Haftung des beklagten Fremdenverkehrsverbandes im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB auf eine grob fahrlässige Unterlassung der Absicherung und Kennzeichnung des in der geradlinig verlaufenden Loipe entstandenen und vom Loipenbetreuer auch als Gefahr für Loipenbenützer erkannten Loches. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. Juli 1988 stützte der Kläger im Sinne eines am 20. Januar 1988 überreichten Schriftsatzes die Haftung der beklagten Partei zusätzlich darauf, daß er als Mieter einer Wohnung in dem von der beklagten Partei betreuten Gebiet regelmäßig und auch für das Jahr des Unfalles eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe von 1.000 S bezahlt und deshalb die von der beklagten Partei unterhaltene Loipe im Rahmen eines "Vertragsverhältnisses" (entgeltlich) benützt habe (so daß die beklagte Partei ihm für die Unfallsfolgen auch schon bei bloß fahrlässiger Verletzung von Sorgfaltspflichten für die Unfallsfolgen einzustehen hätte).
Im einzelnen begehrte der Kläger ein Schmerzengeld in der Höhe von 250.000 S, den Ersatz von Heilungskosten (besonderer Kleideraufwand, Fahrtkosten, Telefonspesen) in dem der Höhe nach außer Streit gestellten Betrag von 9.210 S und einen weiteren Betrag von insgesamt 115.461,57 S an weiteren Behandlungskosten, Krankenkassenselbstbehalt von 71.067,57 S, Verdienstentgang von 26.649 S und unfallsbedingte PKW-Zusatzausrüstung von 17.745 S. Neben diesem Leistungsbegehren auf Zahlung von 374.671,57 S stellte der Kläger auch ein Feststellungsbegehren auf Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 2. Januar 1982. Zinsen begehrte der Kläger vom Schmerzengeldteilbetrag in der Höhe von 220.000 S mit Rücksicht auf eine Fälligstellung durch ein Anspruchschreiben vom 5. Oktober 1983 ab 10. Oktober 1983, vom restlichen Schmerzengeldbetrag in der Höhe von 30.000 S sowie von den übrigen Klagsteilbeträgen jeweils ab 1. Dezember 1984, und zwar vom Schmerzengeld in der Höhe von 4 % und im übrigen mit der Behauptung eines zu diesem Zinsfuß in Anspruch genommenen Bankkredites im Ausmaß von 11,5 %.
Die beklagte Partei bestritt jede Verletzung einer Loipenbetreuungsverpflichtung. Sie brachte vor, durch das "Zerschneiden" der über das "Wasserloch" führenden ursprünglichen Loipenspur seien das entsprechende Loipenstück hinreichend erkennbar gesperrt und die Loipenbenützer damit auf die Umfahrungsspur gewiesen worden. Der Kläger hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die Umleitung und das "Wasserloch" rechtzeitig erkennen und bei Benützung der Umfahrungsspur jeden Sturz vermeiden können. Er habe die Folgen seiner unachtsamen Fahrweise ausschließlich selbst zu tragen. In der Anspruchsableitung aus der Verletzung von vertraglichen Schutzpflichten erblickte die beklagte Partei eine nach der Verfahrenslage unzulässige Klagsänderung und sprach sich gegen diese aus. Materiell wendete sie gegenüber dieser Anspruchsableitung ausdrücklich Verjährung ein.
Das Prozeßgericht erster Instanz hatte sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren abgewiesen.
Das Berufungsgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung des von ihm nach Beweiswiederholung und Beweisergänzung zugrundegelegten Sachverhaltes:
Das im Auslauf nach einer Gefällestrecke in der dort gerade gezogenen Spur aufgetretene Loch sei als atypische Gefahrenquelle einer Langlaufloipe von deren Halterin auszuschalten oder doch zumindest für Loipenbenützer hinreichend kenntlich zu machen gewesen. Die Anlegung einer an der Einbruchstelle vorbeiführenden Loipe ohne deutliche Kennzeichnung der Einbruchstelle oder Sperre bzw. völligen Zerstörung der geradeaus führenden Spur habe für die gebotene Warnung eines die Gefällstrecke abfahrenden Loipenbenützers nicht hingereicht. In der Unterlassung einer eindeutigen Sperre oder Aufhebung der Loipenspur im Gefahrenbereich oder einer sichtbaren Kennzeichnung der Gefahrenstelle selbst liege wegen der Augenfälligkeit einer Gefahr für die Gesundheit von Loipenbenützern und der verhältnismäßigen Leichtigkeit einer Kennzeichnung oder völligen Ausschaltung der Gefahrenquelle eine grobe Fahrlässigkeit. Dieses Verschulden des von der beklagten Partei zur Betreuung der Loipe eingesetzten Ratrac-Fahrers begründe im Sinne des § 1319 a ABGB eine Haftung der beklagten Partei in ihrer Eigenschaft als Loipenhalterin. Dem Kläger als Benützer der Loipe hätte die festgestellte Ausschwenkung aus der geradeaus führenden Spur bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest als unklare Lage auffallen und ihn zu einer entsprechenden Geschwindigkeitsverminderung veranlassen müssen. Bei Beobachtung dieser Vorsicht hätte er seinen schweren Sturz und damit die Verletzungsfolgen vermeiden können. Das Berufungsgericht erachtete - in Anlehnung an den Fall, der der in EvBl 1983/90 = ZVR 1984/176 veröffentlichten Entscheidung zugrunde lag - eine Schadensteilung zwischen dem achtlosen Loipenbenützer und dem für grobes Verschulden seiner Leute verantwortlichen Loipenhalter im Verhältnis 50 : 50 als gerechtfertigt. Das im Betrag von 250.000 S begehrte Schmerzengeld erachtete das Berufungsgericht nur im Teilbetrag von 220.000 S als angemessen. Es sprach dem Kläger daher mit Teilurteil die Hälfte des ausgemittelten Schmerzengeldes (110.000 S) sowie die Hälfte der der Höhe nach außer Streit gestellten Klagsposten (4.605 S) zu und wies ein Teilbegehren auf Zahlung von 144.605 S samt Zinsen sowie das 4 % übersteigende Zinsenbegehren ab. dem Feststellungsbegehren gab das Berufungsgericht nur mit der Einschränkung statt, daß die beklagte Partei dem Kläger für alle künftigen Schäden aus seinem Unfall vom 2. Januar 1982 zu 50 % hafte.Das im Auslauf nach einer Gefällestrecke in der dort gerade gezogenen Spur aufgetretene Loch sei als atypische Gefahrenquelle einer Langlaufloipe von deren Halterin auszuschalten oder doch zumindest für Loipenbenützer hinreichend kenntlich zu machen gewesen. Die Anlegung einer an der Einbruchstelle vorbeiführenden Loipe ohne deutliche Kennzeichnung der Einbruchstelle oder Sperre bzw. völligen Zerstörung der geradeaus führenden Spur habe für die gebotene Warnung eines die Gefällstrecke abfahrenden Loipenbenützers nicht hingereicht. In der Unterlassung einer eindeutigen Sperre oder Aufhebung der Loipenspur im Gefahrenbereich oder einer sichtbaren Kennzeichnung der Gefahrenstelle selbst liege wegen der Augenfälligkeit einer Gefahr für die Gesundheit von Loipenbenützern und der verhältnismäßigen Leichtigkeit einer Kennzeichnung oder völligen Ausschaltung der Gefahrenquelle eine grobe Fahrlässigkeit. Dieses Verschulden des von der beklagten Partei zur Betreuung der Loipe eingesetzten Ratrac-Fahrers begründe im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB eine Haftung der beklagten Partei in ihrer Eigenschaft als Loipenhalterin. Dem Kläger als Benützer der Loipe hätte die festgestellte Ausschwenkung aus der geradeaus führenden Spur bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest als unklare Lage auffallen und ihn zu einer entsprechenden Geschwindigkeitsverminderung veranlassen müssen. Bei Beobachtung dieser Vorsicht hätte er seinen schweren Sturz und damit die Verletzungsfolgen vermeiden können. Das Berufungsgericht erachtete - in Anlehnung an den Fall, der der in EvBl 1983/90 = ZVR 1984/176 veröffentlichten Entscheidung zugrunde lag - eine Schadensteilung zwischen dem achtlosen Loipenbenützer und dem für grobes Verschulden seiner Leute verantwortlichen Loipenhalter im Verhältnis 50 : 50 als gerechtfertigt. Das im Betrag von 250.000 S begehrte Schmerzengeld erachtete das Berufungsgericht nur im Teilbetrag von 220.000 S als angemessen. Es sprach dem Kläger daher mit Teilurteil die Hälfte des ausgemittelten Schmerzengeldes (110.000 S) sowie die Hälfte der der Höhe nach außer Streit gestellten Klagsposten (4.605 S) zu und wies ein Teilbegehren auf Zahlung von 144.605 S samt Zinsen sowie das 4 % übersteigende Zinsenbegehren ab. dem Feststellungsbegehren gab das Berufungsgericht nur mit der Einschränkung statt, daß die beklagte Partei dem Kläger für alle künftigen Schäden aus seinem Unfall vom 2. Januar 1982 zu 50 % hafte.
In Ansehung des restlichen Leistungsbegehrens auf Zahlung eines Betrages von insgesamt 115.461,55 S (richtig: 115.461,57 S) faßte das Berufungsgericht einen Aufhebungsbeschluß, dem es einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte. Zu seinen urteilsmäßigen Aussprüchen sprach das Berufungsgericht aus, daß sowohl der von der Abweisung, als auch der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.
Der Kläger ließ das Teilurteil insoweit unbekämpft, als ein Drittel der der Höhe nach außer Streit gestellten Klagsforderung sowie ein Drittel des seiner Ansicht nach um 10.000 S zu erhöhenden Schmerzengeldbetrag abgewiesen und in Ansehung des Feststellungsbegehrens ein Mitverschulden des Klägers von einem Drittel zugrunde gelegt wurde.
Der Kläger ficht aber den abweisenden Teil des berufungsgerichtlichen Teilurteiles im Betrag von 44.868,32 S sowie die Abweisung der Feststellung in Ansehung der Haftung für ein weiteres Sechstel seines Gesamtschadens (nur Hälfte statt zwei Drittel) sowie die Abweisung des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens aus 6.140 S wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (in der Schmerzengeldbemessung und in der Schadensteilung) sowie wegen Nichtigkeit (unbegründet gebliebene Abweisung des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens) mit einem auf Abänderung im Sinne folgenden Gesamtzuspruches zielenden Revisionsantrag an: Die Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung von 159.473,32 S samt 4 % Zinsen aus 153.333,32 S seit 10. Oktober 1983 und 11,5 % Zinsen aus 6.140 S seit 1. Dezember 1984 (anstatt von bloß 114.605 S samt 4 % Zinsen aus 110.000 S ab 10. Oktober 1983 und aus weiteren 4.605 S ab 1. Dezember 1984).
Die beklagte Partei ficht den stattgebenden Teil des berufungsgerichtlichen Teilurteiles zur Gänze und auch den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß aus den Rechtsmittelgründen der wesentlichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf vollständige Klagsabweisung zielenden Rechtsmittelantrag an.
Die Parteien streben jeweils an, dem Rechtsmittel ihres Prozeßgegners nicht stattzugeben.