Diese Frage ist aber der Beurteilung nachgeordnet, ob die Revision nicht "jedenfalls" unzulässig sei.
Das ist nach der berufungsgerichtlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstandes der Fall. Zwingende Bewertungsvorschriften wurden nicht verletzt, zumal nach dem Vorbringen der Klägerin zur Wiederausdehnung ihres Klagebegehrens davon auszugehen war, daß ein aufrechter Fortbestand eines Mietverhältnisses nicht einmal als Vorfrage für die klageweise verfolgte Räumungsverpflichtung zwischen den Streitteilen noch strittig wäre, sondern lediglich die vollständige Erfüllung der Räumungsverpflichtung.
Damit ist aber auch zufolge gebotener teleologischer Reduktion der im § 502 Abs 3 Z 2 ZPO normierten Ausnahme von der wertmäßigen Revisionszulässigkeitsbeschränkung gemäß § 502 Abs 2 ZPO die Erheblichkeit der Wertgrenze dargelegt:Damit ist aber auch zufolge gebotener teleologischer Reduktion der im Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO normierten Ausnahme von der wertmäßigen Revisionszulässigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO die Erheblichkeit der Wertgrenze dargelegt:
Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN sind gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nur dann von der wertmäßigen Revisionszulässigkeitsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO ausgenommen, "wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird". Nicht jeder Streit über Nachwirkungen eines nach § 49 Abs 2 Z 5 JN qualifizierten Bestandverhältnisses fällt unter die revisionsrechtliche Ausnahmeregelung, beispielsweise fallen nicht darunter Streitigkeiten über Aufwandersatz oder Schadenersatz. Wie aus der Unterwerfung der Entscheidungen über eine "Kündigung" sowie sonstigen Entscheidungen über das "Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages" augenfällig wird, liegt der Zweck der Ausnahmebestimmung darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst, unabhängig von jeder Bewertung - unter der weiteren Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO - revisibel zu erklären. Im Regelfall wird auch beim Streit über eine "Räumung", wenn auch nur als Vorfrage (insbesondere in den Fällen des § 1118 ABGB) über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein. Wo dies aber ausnahmsweise nicht der Fall ist, weil der Wegfall des materiellen Rechtstitels zur Benützung und damit auch die Räumungsverpflichtung zwischen den Streitteilen unstrittig sind und lediglich über Umfang und Modalitäten der Räumungsverpflichtung und deren restloser Erfüllung zu entscheiden ist - wie im vorliegenden Rechtsstreit - fehlt es am erkannten Zweck der Ausnahmeregelung. Revisionsrechtlich hat der Streit kein größeres Gewicht als etwa der Streit über Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Räumung.Bestandstreitigkeiten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN sind gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO nur dann von der wertmäßigen Revisionszulässigkeitsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ausgenommen, "wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird". Nicht jeder Streit über Nachwirkungen eines nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN qualifizierten Bestandverhältnisses fällt unter die revisionsrechtliche Ausnahmeregelung, beispielsweise fallen nicht darunter Streitigkeiten über Aufwandersatz oder Schadenersatz. Wie aus der Unterwerfung der Entscheidungen über eine "Kündigung" sowie sonstigen Entscheidungen über das "Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages" augenfällig wird, liegt der Zweck der Ausnahmebestimmung darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst, unabhängig von jeder Bewertung - unter der weiteren Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - revisibel zu erklären. Im Regelfall wird auch beim Streit über eine "Räumung", wenn auch nur als Vorfrage (insbesondere in den Fällen des Paragraph 1118, ABGB) über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein. Wo dies aber ausnahmsweise nicht der Fall ist, weil der Wegfall des materiellen Rechtstitels zur Benützung und damit auch die Räumungsverpflichtung zwischen den Streitteilen unstrittig sind und lediglich über Umfang und Modalitäten der Räumungsverpflichtung und deren restloser Erfüllung zu entscheiden ist - wie im vorliegenden Rechtsstreit - fehlt es am erkannten Zweck der Ausnahmeregelung. Revisionsrechtlich hat der Streit kein größeres Gewicht als etwa der Streit über Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Räumung.
Nach dieser Auslegung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO ist die Revision "jedenfalls" unzulässig.Nach dieser Auslegung des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO ist die Revision "jedenfalls" unzulässig.