Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei hatte die Firma Franz D***, Metallbau und Kunstschmiede mit der Durchführung von Montagearbeiten in ihrer Halle beauftragt. Am 10.November 1980 wurden derartige Montagearbeiten unter anderem vom Kläger, der bei dieser Firma beschäftigt war, durchgeführt. Dabei ging der Kläger durch die Halle der beklagten Partei, in welcher sich eine mit Brettern abgedeckte Grube befand. Der Kläger brach durch die Bretter durch, fiel in die Grube und verletzte sich schwer.
Mit der am 19.Mai 1982 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger nach mehrmaliger Ausdehnung und Einschränkung als Schadenersatz die Zahlung von 150.318 S (davon 130.000 S Schmerzengeld sowie 16.496 S und 3.822 S Verdienstentgang), einer monatlichen wertgesicherten Rente von 2.062 S vom 31.März 1984 bis zur Pensionierung des Klägers sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche künftigen Schäden aus dem Vorfall vom 10. November 1980. Der Kläger brachte im wesentlichen vor, die beklagte Partei habe es unterlassen, die Grube ordnungsgemäß abzusichern oder so abzudecken, daß ein gefahrloses Darübergehen möglich gewesen wäre. Sie habe mit dem befugten Betreten der Halle durch Arbeiter rechnen müssen. Die Grube und deren unsachgemäße Abdeckung seien für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Der Kläger leide noch immer an den schweren Unfallverletzungen, es liege ein Dauerschaden vor. Auf Grund der Verletzungsfolgen könne der Kläger seinen Beruf als Schlosser nicht mehr ausüben und verdiene nunmehr um monatlich 2.062 S weniger. Unter Berücksichtigung der Rentenleistungen der A*** U*** von
1.788,60 S monatlich habe er in der Zeit vom 1.Juni 1982 bis 30.Juli 1983 einen Verdienstentgang von 3.822 S (richtig S 3.827,60) und vom 1. August 1983 bis einschließlich März 1984 von 16.496 S erlitten. Ab 1. August 1983 sei die Rente eingestellt worden, weshalb der Verdienstentgang monatlich 2.062 S betrage.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, der Kläger habe den Unfall durch grobe Unachtsamkeit selbst verschuldet. Er habe die Halle unbefugt betreten, da die Firma D*** nur am Portal und an den Fenstern Arbeiten zu verrichten gehabt habe. Ein Betreten der Halle und Überschreiten der Grube sei im Zuge der Arbeiten weder notwendig noch sinnvoll gewesen. Das gesamte Areal sei eine Baustelle und als solche gekennzeichnet gewesen. Die eingeschalte und mit Brettern abgesicherte Grube sei als Gefahrenstelle deutlich erkennbar gewesen. Der Kläger habe die Grube einige Tage vorher schon gesehen und von ihrer Existenz gewußt. Für eine Baustelle sei die Absicherung ausreichend gewesen. Die einzelnen geltend gemachten Schadenersatzansprüche würden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von 69.589 S samt stufenweisen Zinsen sowie zu einer monatlichen Rente von 1.031 S ab 1.Dezember 1984 bis zur Pensionierung des Klägers und stellte fest, daß die beklagte Partei dem Kläger für sämtliche künftige Schäden aus dem Unfall vom 10.November 1980 zu 50 % zu haften habe. Das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren 97.225 S s.A. sowie das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Haftung für weitere 50 % wurden abgewiesen. Über die beantragte Wertsicherung der Rente sprach das Erstgericht weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen ab.
Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die beklagte Partei hatte in der Halle, die als Garage dienen sollte, eine Schmiergrube in einer Breite von 1 m, einer Länge von 3 m und einer Tiefe von ca. 1,90 m errichtet. Die Betonierungsarbeiten für die Grube waren schon fertig. Der Garagenboden war jedoch noch nicht fertiggestellt. Es waren im Boden der Garage auch noch andere Vertiefungen, insbesondere die Querschächte für die Heizung vorhanden. Diese waren ca. 60 cm tief und es liefen dort bereits die Heizrohre durch. Die Schmiergrube war mit Teilen von Homogenbrettern abgedeckt. Die Platten waren ca. 2 cm stark und auf beiden Seiten mit weißen Dekorschichten umgeben. Die Bretter waren so über die Grube gelegt, daß sie über den Rand der Grube, der ca. 5 cm über dem Boden hervorragte, hinausstanden. Zwischen den Abdeckplatten auf dieser Schmiergrube und der Wand war ein Zwischenraum von 30 bis 50 cm frei, wo man hätte gehen können. Im übrigen Raum lagen Bretterabfälle und Gerümpel herum. Auf der Abdeckung der Grube lag kein Gerümpel. Derartige Homogenplatten, wie sie für die Abdeckung verwendet worden waren, lagen auch neben der Grube unter dem Gerümpel. Der Kläger ging durch die Halle, um Messungen vorzunehmen bzw. eine Steckdose für den Strom zu suchen. Dabei stieg er bewußt auf die Abdeckplatten der Schmiergrube, weil ihm diese als sicherste Trittfläche erschienen. Daß sich unter den Abdeckplatten eine Grube befand, wußte der Kläger nicht. Beim Sturz in die Grube zog sich der Kläger einen schweren kombinierten Bandschaden des rechten Kniegelenkes in Form eines vorderen Kreuzbandrisses, eines inneren Knieseitenbandrisses sowie eines kapselnahen Ausrisses des Innenmeniskus rechts zu. Am 10.September 1981 begann der Kläger wieder zu arbeiten. Er stellte sich dann vom Beruf des Schlossers auf den eines Portiers um. Der Kläger hatte in komprimierter Form dauernde Schmerzen schweren Grades von sieben Tagen, Schmerzen mittleren Grades von vier bis fünf Wochen und Schmerzen leichten Grades von drei Monaten. Weitere Schmerzperioden sind für die Zukunft nicht vorhersehbar, die Möglichkeit künftiger Schmerzen im Rahmen einer Verschlechterung ist jedoch gegeben. Der Kläger war zum Unfallszeitpunkt bei der Firma Franz D*** in Völs als Bauschlosser beschäftigt und erzielte dort vor dem Unfall ein monatliches Nettoeinkommen von 10.086 S zuzüglich Sonderzahlungen. In der Folgezeit hätte sich sein Verdienst weiter erhöht, er würde heute bei der Firma D*** monatlich netto 12.434 S verdienen. Bei seinem nunmehrigen Dienstgeber verdient der Kläger monatlich um 2.062 S netto weniger als bei der Firma D***. Beim T*** B*** erhielt der Kläger bis Oktober 1984 monatlich 8.024 S und ab November 1984 monatlich 8.735 S vierzehnmal jährlich. Der Kläger kündigte bei dem Dienstgeber Franz D*** freiwillig, da er Schmerzen bekam, wenn er ein paar Stunden lang stand. Die Arbeit eines Bauschlossers ist dem Kläger nach dem Unfall auf Grund der Verletzungsfolgen nicht mehr zumutbar. Von der A*** U*** erhielt der Kläger
unter anderem ab 1.Juni 1982 bis 31.Dezember 1982 eine monatliche Rente von 1.788,60 S, und vom 1.Jänner 1983 bis 31.Juli 1983 von monatlich 1.887 S, die ihm ab 1.August 1983 entzogen wurde. Das Erstgericht traf ferner noch eingehende Feststellungen über die Verletzungsfolgen des Klägers, die Heilbehandlung und die noch bestehenden Beschwerden.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die beklagte Partei hafte aus dem Titel des Schadenersatzes auf Grund der Bestimmung des § 1319 ABGB. Die mit Homogenplatten abgedeckte Schmiergrube sei als Werk im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Der beklagten Partei sei der Beweis dafür, daß sie alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe, nicht gelungen. Die ca. 1,80 m tiefe Schmiergrube sei nur mit ca. 2 cm starken Homogenplattenteilen abgedeckt gewesen, die eine Belastung im Falle des Darauftretens nicht ausgehalten hätten. Da neben der abgedeckten Grube im Raum Gerümpel und gleichartige Platten herumgelegen seien, sei nicht einmal für jedermann leicht erkennbar gewesen, daß sich unter der Abdeckplatte eine erhebliche Vertiefung befinde. Der Raum sei von außen frei zugänglich gewesen, man habe durch ihn sogar durchgehen können. Es habe sich beim gesamten Bereich um eine Baustelle gehandelt, die Professionistenarbeiten seien noch nicht abgeschlossen gewesen. Die beklagte Partei habe damit rechnen müssen, daß der Raum, in welchem sich die Grube befunden habe, von nicht eingeweihten Leuten betreten werde. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, die Grube besser abzusichern. Auch den Kläger treffe jedoch ein Mitverschulden. Einerseits habe für ihn keine zwingende Notwendigkeit bestanden, durch die Halle durchzugehen, andererseits hätte er auch am Rande der Grube vorbeigehen können. Wenn er auch nicht unbedingt habe erkennen können, daß sich unter den Homogenbrettern eine 1,80 m tiefe Grube befinde, so hätte er auf Grund der örtlichen Verhältnisse und des Umstandes, daß die Homogenplatten nicht plan am Boden aufgelegen seien, doch eine Gefahrensituation erkennen können. Eine Schadensteilung von 1 : 1 sei daher gerechtfertigt. Das Schmerzengeld sei mit 100.000 S angemessen, das Mehrbegehren überhöht. Da der Kläger in seinem Beruf als Bauschlosser nicht mehr arbeiten könne und ihm mangels der Möglichkeit eines Stellungswechsels auch eine Ersatztätigkeit als Kran- oder Maschinenfahrer nicht zumutbar sei, müsse dem Kläger die Wahl eines adäquaten Ersatzberufes zugebilligt werden. Bis zum 31.Juli 1983 habe der Kläger bei Berücksichtigung der gleichteiligen Verschuldensteilung und der Rentenleistungen von der A*** U*** keinen Vedienstentgang erlitten. Ab dem Wegfall der Rente stehe ihm die Hälfte des geltend gemachten Verdienstentganges, der bis zum Schluß der Verhandlung zu kapitalisieren gewesen sei, zu.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die beklagte Partei hafte aus dem Titel des Schadenersatzes auf Grund der Bestimmung des Paragraph 1319, ABGB. Die mit Homogenplatten abgedeckte Schmiergrube sei als Werk im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Der beklagten Partei sei der Beweis dafür, daß sie alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe, nicht gelungen. Die ca. 1,80 m tiefe Schmiergrube sei nur mit ca. 2 cm starken Homogenplattenteilen abgedeckt gewesen, die eine Belastung im Falle des Darauftretens nicht ausgehalten hätten. Da neben der abgedeckten Grube im Raum Gerümpel und gleichartige Platten herumgelegen seien, sei nicht einmal für jedermann leicht erkennbar gewesen, daß sich unter der Abdeckplatte eine erhebliche Vertiefung befinde. Der Raum sei von außen frei zugänglich gewesen, man habe durch ihn sogar durchgehen können. Es habe sich beim gesamten Bereich um eine Baustelle gehandelt, die Professionistenarbeiten seien noch nicht abgeschlossen gewesen. Die beklagte Partei habe damit rechnen müssen, daß der Raum, in welchem sich die Grube befunden habe, von nicht eingeweihten Leuten betreten werde. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, die Grube besser abzusichern. Auch den Kläger treffe jedoch ein Mitverschulden. Einerseits habe für ihn keine zwingende Notwendigkeit bestanden, durch die Halle durchzugehen, andererseits hätte er auch am Rande der Grube vorbeigehen können. Wenn er auch nicht unbedingt habe erkennen können, daß sich unter den Homogenbrettern eine 1,80 m tiefe Grube befinde, so hätte er auf Grund der örtlichen Verhältnisse und des Umstandes, daß die Homogenplatten nicht plan am Boden aufgelegen seien, doch eine Gefahrensituation erkennen können. Eine Schadensteilung von 1 : 1 sei daher gerechtfertigt. Das Schmerzengeld sei mit 100.000 S angemessen, das Mehrbegehren überhöht. Da der Kläger in seinem Beruf als Bauschlosser nicht mehr arbeiten könne und ihm mangels der Möglichkeit eines Stellungswechsels auch eine Ersatztätigkeit als Kran- oder Maschinenfahrer nicht zumutbar sei, müsse dem Kläger die Wahl eines adäquaten Ersatzberufes zugebilligt werden. Bis zum 31.Juli 1983 habe der Kläger bei Berücksichtigung der gleichteiligen Verschuldensteilung und der Rentenleistungen von der A*** U*** keinen Vedienstentgang erlitten. Ab dem Wegfall der Rente stehe ihm die Hälfte des geltend gemachten Verdienstentganges, der bis zum Schluß der Verhandlung zu kapitalisieren gewesen sei, zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht, jener des Klägers aber teilweise Folge, sprach dem Kläger einen Betrag von 109.872 S s.A. sowie eine Monatsrente von 1.546,50 S ab 1.April 1984 bis zu seiner Pensionierung zu und stellte die Haftung der beklagten Partei zu 75 % für künftige Schäden aus dem Unfall fest. Das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und traf folgende weitere Feststellungen:
Daß jemals ein Verbot an die Arbeiter von der Firma D*** ergangen wäre, die Halle im Zusammenhang mit ihren Arbeiten zu betreten und als Durchgang zu verwenden, konnte nicht festgestellt werden. Es war auch nicht feststellbar, daß im Bereich der Baustelle ein Schild mit einem solchen Verbot aufgestellt gewesen wäre. "Der Beklagte Johann J***" hat selbst die Abdeckung der Grube mit Homogenplatten vorgenommen. Er wollte damit verhindern, daß jemand in die Grube hineinfällt, wobei er auch an seine Kinder dachte. Rechtlich vertrat auch das Berufungsgericht die Auffassung, die beklagte Partei hafte gemäß § 1319 ABGB. Unter dem Begriff des "Werkes" nach dieser Gesetzesstelle seien auch Schächte und Aufgrabungen zu subsumieren. Der beklagten Partei sei auf Grund der Baumaßnahmen nicht jegliche Verfügungsmöglichkeit über die Halle entzogen gewesen, so daß sie zumindest Mitbesitzerin gewesen sei. Sie hätte daher die Möglichkeit gehabt, die Grube abzusichern. Die Abdeckung mit ca. 2 cm starken Homogenbrettern, die beim Betreten durch einen Erwachsenen brechen, sei mangelhaft gewesen. Die beklagte Partei habe durch das Abdecken der Schmiergrube mit nicht ausreichend trittfestem Material, die von dieser Vertiefung ausgehenden Gefahren sogar noch verschärft, weil durch diese Abdeckung ein Erkennen der Gefahr zumindest erschwert worden sei. Die Schmiergrube wäre für den Kläger wohl kaum zu übersehen gewesen, wenn sie nicht abgedeckt gewesen wäre. Die von der Schmiergrube ausgehende Gefahr sei daher durch deren Abdeckung mit nicht genügend trittfesten Brettern sogar eher vergrößert worden. Daß sich die Schmiergrube im Bereich einer Baustelle befunden habe, vermöge die beklagte Partei nicht zu entlasten. Da die Arbeiter der Firma D*** nach den eigenen Behauptungen der beklagten Partei sowohl an der Nord- als auch an der Südseite des Hallengebäudes Arbeiten zu verrichten gehabt hätten, die Halle frei zugänglich gewesen und ein Verbot des Betretens der Halle nicht ergangen sei, habe die beklagte Partei mit einem Betreten der Halle durch diese Arbeiter und mit einem Durchgehen derselben durch die Halle rechnen müssen. Dies sei schon deshalb naheliegend gewesen, weil es sich dabei um die kürzeste Verbindung zwischen den Arbeitsplätzen an der Nord- und Südseite des Gebäudes gehandelt habe. Den Kläger treffe jedoch ein Mitverschulden. Da sich die Halle noch im Zustand einer Baustelle befunden habe, auf der Gerümpel und Platten herumgelegen und auch nicht abgedeckte Vertiefungen ersichtlich gewesen seien, hätte dies den Kläger zu ganz besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit beim Durchgehen durch die Halle veranlassen müssen. Bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte der Kläger auch erkennen können, daß die Homogenplatten im Bereich der Schmiergrube nicht ganz am Boden aufgelegen seien, was ihn zu erhöhter Vorsicht hätte veranlassen müssen. Der Kläger sei zwar mangels eines diesbezüglichen ausdrücklichen Verbotes zum Betreten der Halle, die sich im Nahbereich seiner Arbeitsstelle befunden habe, berechtigt gewesen, sodaß eine Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht angenommen werden könne. Er hätte aber gerade deshalb, weil der Bereich der Halle, wo sich der Unfall ereignet habe, nicht zu seinem unmittelbaren Arbeitsbereich gehört habe, beim Begehen dieser Baustelle besondere Vorsicht anwenden müssen. Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, daß die beklagte Partei durch das Abdecken einer tiefen Schmiergrube mit nicht ausreichend tragfähigen Brettern eine besonders tückische Gefahrenquelle geschaffen habe, müsse das Mitverschulden des Klägers wesentlich geringer veranschlagt werden als jenes der beklagten Partei und erscheine eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 3 zugunsten des Klägers gerechtfertigt. Auch die Bekämpfung der Schmerzengeldbemessung sei berechtigt. Berücksichtige man die nicht unerheblichen Schmerzperioden, die überdurchschnittlich lange Heilungsdauer, die festgestellten Dauerfolgen, welche sogar die Aufgabe des gelernten Berufes als Bauschlosser erforderlich gemacht hätten sowie die Kaufkraftminderung der Währung vom Verletzungstag bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz, sei das begehrte Schmerzengeld von 130.000 S als Globalentschädigung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen angemessen. Der für die Zeit vom 1.Juni 1982 bis 30.Juli 1983 eingeklagte Verdienstentgang von 3.822 S könne nicht zugesprochen werden, weil die während dieses Zeitraums von der A***Daß jemals ein Verbot an die Arbeiter von der Firma D*** ergangen wäre, die Halle im Zusammenhang mit ihren Arbeiten zu betreten und als Durchgang zu verwenden, konnte nicht festgestellt werden. Es war auch nicht feststellbar, daß im Bereich der Baustelle ein Schild mit einem solchen Verbot aufgestellt gewesen wäre. "Der Beklagte Johann J***" hat selbst die Abdeckung der Grube mit Homogenplatten vorgenommen. Er wollte damit verhindern, daß jemand in die Grube hineinfällt, wobei er auch an seine Kinder dachte. Rechtlich vertrat auch das Berufungsgericht die Auffassung, die beklagte Partei hafte gemäß Paragraph 1319, ABGB. Unter dem Begriff des "Werkes" nach dieser Gesetzesstelle seien auch Schächte und Aufgrabungen zu subsumieren. Der beklagten Partei sei auf Grund der Baumaßnahmen nicht jegliche Verfügungsmöglichkeit über die Halle entzogen gewesen, so daß sie zumindest Mitbesitzerin gewesen sei. Sie hätte daher die Möglichkeit gehabt, die Grube abzusichern. Die Abdeckung mit ca. 2 cm starken Homogenbrettern, die beim Betreten durch einen Erwachsenen brechen, sei mangelhaft gewesen. Die beklagte Partei habe durch das Abdecken der Schmiergrube mit nicht ausreichend trittfestem Material, die von dieser Vertiefung ausgehenden Gefahren sogar noch verschärft, weil durch diese Abdeckung ein Erkennen der Gefahr zumindest erschwert worden sei. Die Schmiergrube wäre für den Kläger wohl kaum zu übersehen gewesen, wenn sie nicht abgedeckt gewesen wäre. Die von der Schmiergrube ausgehende Gefahr sei daher durch deren Abdeckung mit nicht genügend trittfesten Brettern sogar eher vergrößert worden. Daß sich die Schmiergrube im Bereich einer Baustelle befunden habe, vermöge die beklagte Partei nicht zu entlasten. Da die Arbeiter der Firma D*** nach den eigenen Behauptungen der beklagten Partei sowohl an der Nord- als auch an der Südseite des Hallengebäudes Arbeiten zu verrichten gehabt hätten, die Halle frei zugänglich gewesen und ein Verbot des Betretens der Halle nicht ergangen sei, habe die beklagte Partei mit einem Betreten der Halle durch diese Arbeiter und mit einem Durchgehen derselben durch die Halle rechnen müssen. Dies sei schon deshalb naheliegend gewesen, weil es sich dabei um die kürzeste Verbindung zwischen den Arbeitsplätzen an der Nord- und Südseite des Gebäudes gehandelt habe. Den Kläger treffe jedoch ein Mitverschulden. Da sich die Halle noch im Zustand einer Baustelle befunden habe, auf der Gerümpel und Platten herumgelegen und auch nicht abgedeckte Vertiefungen ersichtlich gewesen seien, hätte dies den Kläger zu ganz besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit beim Durchgehen durch die Halle veranlassen müssen. Bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte der Kläger auch erkennen können, daß die Homogenplatten im Bereich der Schmiergrube nicht ganz am Boden aufgelegen seien, was ihn zu erhöhter Vorsicht hätte veranlassen müssen. Der Kläger sei zwar mangels eines diesbezüglichen ausdrücklichen Verbotes zum Betreten der Halle, die sich im Nahbereich seiner Arbeitsstelle befunden habe, berechtigt gewesen, sodaß eine Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht angenommen werden könne. Er hätte aber gerade deshalb, weil der Bereich der Halle, wo sich der Unfall ereignet habe, nicht zu seinem unmittelbaren Arbeitsbereich gehört habe, beim Begehen dieser Baustelle besondere Vorsicht anwenden müssen. Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, daß die beklagte Partei durch das Abdecken einer tiefen Schmiergrube mit nicht ausreichend tragfähigen Brettern eine besonders tückische Gefahrenquelle geschaffen habe, müsse das Mitverschulden des Klägers wesentlich geringer veranschlagt werden als jenes der beklagten Partei und erscheine eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 3 zugunsten des Klägers gerechtfertigt. Auch die Bekämpfung der Schmerzengeldbemessung sei berechtigt. Berücksichtige man die nicht unerheblichen Schmerzperioden, die überdurchschnittlich lange Heilungsdauer, die festgestellten Dauerfolgen, welche sogar die Aufgabe des gelernten Berufes als Bauschlosser erforderlich gemacht hätten sowie die Kaufkraftminderung der Währung vom Verletzungstag bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz, sei das begehrte Schmerzengeld von 130.000 S als Globalentschädigung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen angemessen. Der für die Zeit vom 1.Juni 1982 bis 30.Juli 1983 eingeklagte Verdienstentgang von 3.822 S könne nicht zugesprochen werden, weil die während dieses Zeitraums von der A***
U*** bezogene Versehrtenrente höher als drei
Viertel des tatsächlichen monatlichen Verdienstentganges von 2.062 S
gewesen sei.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von beiden Parteien mit Revision bekämpft.
Der Kläger macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, seinem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben.
Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren abzuweisen, und beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.