Begründung:
Der Beklagte nahm als Fluggast die linienmäßigen Beförderungsleistungen des klagenden Luftfahrtunternehmers einerseits im Mai 1983 und andererseits im Dezember 1983 von San Juan nach Frankfurt und weiter nach Wien in Anspruch. Im ersten Fall wurde der Rückflug auf die Strecke Wien-Paris-San Juan umgeschrieben, im zweiten Fall wurde der Rückflug nicht in Anspruch genommen. Die vom Beklagten vorgewiesenen Flugscheine waren unter Verwendung gestohlener Formulare hergestellt und nicht von einem autorisierten I***-Agenten ausgestellt worden.
Nach dem Vorbringen der klagenden Partei seien die beiden, mit fortlaufenden Nummern versehenen Flugscheinformulare, ehe sie von bisher unbekannt gebliebenen Tätern zu Fälschungen verwendet worden seien, bei zwei verschiedenen I***-Agenten in New York gestohlen worden, das Formular zur Fälschung des dann beim Flug im Mai 1983 benützten Flugscheines am 5. Mai 1983 bei einem polizeilich angezeigten Einbruch in einem Reisebüro in der 31. Straße, das Formular zur Fälschung des dann im Dezember 1983 benützten Flugscheines zwischen 30. April und 2. Mai 1983 bei einem ebenfalls polizeilich angezeigten Einbruch in ein Reisebüro in der 43. Avenue. Die klagende Partei begehrte als Entgelt für ihre Beförderungsleistungen im Sinne des im Mai/Juni 1983 vorgewiesenen Flugscheines S 58.436,48 und als Entgelt für die Beförderungsleistungen im Sinne des im Dezember 1983 vorgewiesenen Flugscheines S 26.897,--, zusammen den der Höhe nach außer Streit stehenden (aufgerundeten) Klagsbetrag von S 85.334,--. Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Zahlungsbegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es unter Zitierung des § 500 Abs 3 ZPO aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem § 502 Abs 4 "Z 2" ZPO vorliege (der dabei unterlaufene Schreibfehler ist offenkundig, weil der berufungsgerichtliche Ausspruch nur im Zusammenhang mit der Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorgesehen ist und sinnvoll sein kann).Nach dem Vorbringen der klagenden Partei seien die beiden, mit fortlaufenden Nummern versehenen Flugscheinformulare, ehe sie von bisher unbekannt gebliebenen Tätern zu Fälschungen verwendet worden seien, bei zwei verschiedenen I***-Agenten in New York gestohlen worden, das Formular zur Fälschung des dann beim Flug im Mai 1983 benützten Flugscheines am 5. Mai 1983 bei einem polizeilich angezeigten Einbruch in einem Reisebüro in der 31. Straße, das Formular zur Fälschung des dann im Dezember 1983 benützten Flugscheines zwischen 30. April und 2. Mai 1983 bei einem ebenfalls polizeilich angezeigten Einbruch in ein Reisebüro in der 43. Avenue. Die klagende Partei begehrte als Entgelt für ihre Beförderungsleistungen im Sinne des im Mai/Juni 1983 vorgewiesenen Flugscheines S 58.436,48 und als Entgelt für die Beförderungsleistungen im Sinne des im Dezember 1983 vorgewiesenen Flugscheines S 26.897,--, zusammen den der Höhe nach außer Streit stehenden (aufgerundeten) Klagsbetrag von S 85.334,--. Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Zahlungsbegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es unter Zitierung des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem Paragraph 502, Absatz 4, "Z 2" ZPO vorliege (der dabei unterlaufene Schreibfehler ist offenkundig, weil der berufungsgerichtliche Ausspruch nur im Zusammenhang mit der Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorgesehen ist und sinnvoll sein kann).
Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens an.
Die klagende Partei erachtet die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem § 502 Abs 4 Z 1 ZPO als nicht gegeben und beantragt in erster Linie die Zurückweisung der Revision als unzulässig, hilfsweise strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Die klagende Partei erachtet die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO als nicht gegeben und beantragt in erster Linie die Zurückweisung der Revision als unzulässig, hilfsweise strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.