Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber bestreitet nicht, daß auch ein gerichtlich bestellter Verwalter an eine einvernehmliche Weisung der Miteigentümer gebunden ist, führt aber aus, eine Einigkeit der Gewaltgeber habe nicht vorgelegen und gerade deshalb sei der Verwalter bestellt worden. Die Uneinigkeit habe darin bestanden, daß die Klägerin den Beklagten nicht als Mieter akzeptiert habe, Dr. Silvia B*** aber keinen anderen Mieter als den Beklagten. Die Uneinigkeit hätte daher dazu geführt, daß das Mietobjekt unvermietet geblieben wäre, wodurch ein Nachteil für die Miteigentümerinnen entstanden wäre. Der Verwalter habe daher den Mietvertrag schließen dürfen. Da der Vertragsabschluß etwa zum Nachteil der Miteigentümerinnen unübliche Bedingungen und Bestimmungen enthalten habe, habe die Klägerin gar nicht behauptet. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß Dr. Olaf B*** nicht deshalb zum Verwalter bestellt worden war, weil sich die Miteigentümerinnen nicht über die Person eines Mieters einigen konnten, Uneinigkeit bestand vielmehr über die Auswahl des Verwalters, die deshalb gemäß § 836 ABGB durch den Richter zu erfolgen hatte. Auch der gerichtlich bestellte Verwalter ist Machthaber aller Miteigentümer (Jensik,Der Revisionswerber bestreitet nicht, daß auch ein gerichtlich bestellter Verwalter an eine einvernehmliche Weisung der Miteigentümer gebunden ist, führt aber aus, eine Einigkeit der Gewaltgeber habe nicht vorgelegen und gerade deshalb sei der Verwalter bestellt worden. Die Uneinigkeit habe darin bestanden, daß die Klägerin den Beklagten nicht als Mieter akzeptiert habe, Dr. Silvia B*** aber keinen anderen Mieter als den Beklagten. Die Uneinigkeit hätte daher dazu geführt, daß das Mietobjekt unvermietet geblieben wäre, wodurch ein Nachteil für die Miteigentümerinnen entstanden wäre. Der Verwalter habe daher den Mietvertrag schließen dürfen. Da der Vertragsabschluß etwa zum Nachteil der Miteigentümerinnen unübliche Bedingungen und Bestimmungen enthalten habe, habe die Klägerin gar nicht behauptet. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß Dr. Olaf B*** nicht deshalb zum Verwalter bestellt worden war, weil sich die Miteigentümerinnen nicht über die Person eines Mieters einigen konnten, Uneinigkeit bestand vielmehr über die Auswahl des Verwalters, die deshalb gemäß Paragraph 836, ABGB durch den Richter zu erfolgen hatte. Auch der gerichtlich bestellte Verwalter ist Machthaber aller Miteigentümer (Jensik,
Miteigentum - Wohnungseigentum, 30; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 837 mwN). Die in der Entscheidung SZ 11/253 vertretene Ansicht, der vom Gericht bestellte Verwalter sei nicht von den Anordnungen der Machtgeber abhängig, teilt der erkennende Senat nicht. Auch der vom Gericht bestellte Verwalter hat die Weisungen der Mehrheit zu befolgen (Jensik, aaO; Gamerith, aaO, Rz 2), denn durch die Bestellung des gerichtlichen Verwalters wird das Eigentumsrecht nicht beschränkt (vgl. JBl 1957, 137). Im vorliegenden Fall haben die Hauseigentümerinnen dem Verwalter zwar keine gemeinsame Weisung erteilt, sie hatten aber vereinbart, daß der Abschluß von Mietverträgen nur mit ausdrücklicher Zustimmung beider Eigentümerinnen vorgenommen werden dürfe. Von dieser Vereinbarung war der Verwalter durch die Klägerin in Kenntnis gesetzt worden. Da er als Machthaber die Interessen aller Miteigentümerinnen zu vertreten hatte, hätte er nicht ohne Rücksprache mit der Klägerin den Mietvertrag mit dem Beklagten abschließen dürfen. Ob der Verwalter, falls keine Einigung zwischen den Hauseigentümerinnen zustande gekommen wäre, aufgrund der Stimmengleichheit befugt gewesen wäre, einen Mieter auszuwählen (vgl. Jensik, aaO), braucht hier nicht erörtert zu werden, weil nicht festgestellt wurde, daß der Verwalter die Klägerin über sein Vorhaben informiert habe, aufgrund des Vorschlages von Dr. Silvia B*** mit deren Ehemann, dem Beklagten, einen Mietvertrag abzuschließen (derartiges wurde auch nicht behauptet, ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen und entspräche nicht den Aussagen der Dr. Silvia B***, des Verwalters und des Beklagten). Die Revisionsausführungen, es sei keine Einigkeit der Hauseigentümerinnen über die Person des Mieters zustande gekommen, lassen dies außer acht.Miteigentum - Wohnungseigentum, 30; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 837, mwN). Die in der Entscheidung SZ 11/253 vertretene Ansicht, der vom Gericht bestellte Verwalter sei nicht von den Anordnungen der Machtgeber abhängig, teilt der erkennende Senat nicht. Auch der vom Gericht bestellte Verwalter hat die Weisungen der Mehrheit zu befolgen (Jensik, aaO; Gamerith, aaO, Rz 2), denn durch die Bestellung des gerichtlichen Verwalters wird das Eigentumsrecht nicht beschränkt vergleiche JBl 1957, 137). Im vorliegenden Fall haben die Hauseigentümerinnen dem Verwalter zwar keine gemeinsame Weisung erteilt, sie hatten aber vereinbart, daß der Abschluß von Mietverträgen nur mit ausdrücklicher Zustimmung beider Eigentümerinnen vorgenommen werden dürfe. Von dieser Vereinbarung war der Verwalter durch die Klägerin in Kenntnis gesetzt worden. Da er als Machthaber die Interessen aller Miteigentümerinnen zu vertreten hatte, hätte er nicht ohne Rücksprache mit der Klägerin den Mietvertrag mit dem Beklagten abschließen dürfen. Ob der Verwalter, falls keine Einigung zwischen den Hauseigentümerinnen zustande gekommen wäre, aufgrund der Stimmengleichheit befugt gewesen wäre, einen Mieter auszuwählen vergleiche Jensik, aaO), braucht hier nicht erörtert zu werden, weil nicht festgestellt wurde, daß der Verwalter die Klägerin über sein Vorhaben informiert habe, aufgrund des Vorschlages von Dr. Silvia B*** mit deren Ehemann, dem Beklagten, einen Mietvertrag abzuschließen (derartiges wurde auch nicht behauptet, ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen und entspräche nicht den Aussagen der Dr. Silvia B***, des Verwalters und des Beklagten). Die Revisionsausführungen, es sei keine Einigkeit der Hauseigentümerinnen über die Person des Mieters zustande gekommen, lassen dies außer acht.
Der Verwalter hat somit seine Vertretungsmacht mißbraucht. Dadurch wird im allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäftes nicht berührt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte Kenntnis vom Vollmachtsmißbrauch des Vertreters hatte, denn dann ist er nicht schutzwürdig (vgl. Strasser in Rummel, ABGB, Rz 23 zu den §§ 1016, 1017 mwN; Wilhelm in JBl 1985, 454 ff; Thiele im Münchener Kommentar2, I, Rz 98 ff zu § 164; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts7, 599). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte, dem ein Mietrecht unter besonders günstigen Bedingungen eingeräumt wurde, gewußt, daß der Verwalter zum Abschluß des Vertrages aufgrund der Vereinbarung der beiden Hauseigentümerinnen nicht berechtigt war. Er kann dem Räumungsbegehren der Klägerin, die nunmehr Alleineigentümerin des Hauses ist, daher ein ihm vom Verwalter eingeräumtes Mietrecht nicht mit Erfolg entgegenhalten.Der Verwalter hat somit seine Vertretungsmacht mißbraucht. Dadurch wird im allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäftes nicht berührt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte Kenntnis vom Vollmachtsmißbrauch des Vertreters hatte, denn dann ist er nicht schutzwürdig vergleiche Strasser in Rummel, ABGB, Rz 23 zu den Paragraphen 1016, 1017, mwN; Wilhelm in JBl 1985, 454 ff; Thiele im Münchener Kommentar2, römisch eins, Rz 98 ff zu Paragraph 164,; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts7, 599). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte, dem ein Mietrecht unter besonders günstigen Bedingungen eingeräumt wurde, gewußt, daß der Verwalter zum Abschluß des Vertrages aufgrund der Vereinbarung der beiden Hauseigentümerinnen nicht berechtigt war. Er kann dem Räumungsbegehren der Klägerin, die nunmehr Alleineigentümerin des Hauses ist, daher ein ihm vom Verwalter eingeräumtes Mietrecht nicht mit Erfolg entgegenhalten.
Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.