Die zur Fällung der angefochtenen Entscheidung erforderlichen und vom Rechtsmittelwerber als unrichtig bekämpften Lösungen von Verfahrensfragen sind im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aus den unten darzulegenden Gründen erheblich. Der Revisionsrekurs ist aus diesem Grunde zulässig.Die zur Fällung der angefochtenen Entscheidung erforderlichen und vom Rechtsmittelwerber als unrichtig bekämpften Lösungen von Verfahrensfragen sind im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aus den unten darzulegenden Gründen erheblich. Der Revisionsrekurs ist aus diesem Grunde zulässig.
Das Rechtsmittel ist aber auch in folgendem Sinn berechtigt:
Die vom Gericht erster Instanz verneinte Zulässigkeit der Rechtsschutzgewährung ist unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens zu prüfen.
Zur Entscheidung über das verfahrensrechtliche Begehren auf Wiederaufnahme eines mit rechtskräftiger Sachentscheidung beendeten außerstreitigen Verfahrens steht mangels gegenteiliger verfahrensrechtlicher Anordnung derselbe außerstreitige Verfahrensweg offen, in dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeführt worden war und nach Bewilligung der Wiederaufnahme durchzuführen wäre. Es hat daher der Außerstreitrichter darüber zu entscheiden, ob eine Wiederaufnahme in der konkreten Verfahrensart überhaupt gesetzlich vorgesehen, der Einschreiter hiezu antragsbefugt und gegebenenfalls von ihm ein tauglicher Antrag gestellt wurde. Das Gericht erster Instanz hat das auf Wiederaufnahme des vorangegangenen außerstreitigen Verfahrens zur Bildung eines Gemeinschaftswillens im Sinne des § 835 ABGB gerichtete Begehren in der Begründung seiner Entscheidung überhaupt nicht behandelt, das Rekursgericht hat die Rechtswegszulässigkeitsfrage im Hinblick darauf unerörtert gelassen, daß im Verfahren außer Streitsachen das Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorgesehen sei.Zur Entscheidung über das verfahrensrechtliche Begehren auf Wiederaufnahme eines mit rechtskräftiger Sachentscheidung beendeten außerstreitigen Verfahrens steht mangels gegenteiliger verfahrensrechtlicher Anordnung derselbe außerstreitige Verfahrensweg offen, in dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeführt worden war und nach Bewilligung der Wiederaufnahme durchzuführen wäre. Es hat daher der Außerstreitrichter darüber zu entscheiden, ob eine Wiederaufnahme in der konkreten Verfahrensart überhaupt gesetzlich vorgesehen, der Einschreiter hiezu antragsbefugt und gegebenenfalls von ihm ein tauglicher Antrag gestellt wurde. Das Gericht erster Instanz hat das auf Wiederaufnahme des vorangegangenen außerstreitigen Verfahrens zur Bildung eines Gemeinschaftswillens im Sinne des Paragraph 835, ABGB gerichtete Begehren in der Begründung seiner Entscheidung überhaupt nicht behandelt, das Rekursgericht hat die Rechtswegszulässigkeitsfrage im Hinblick darauf unerörtert gelassen, daß im Verfahren außer Streitsachen das Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorgesehen sei.
Tatsächlich kann die in jüngerer Zeit viel erörterte Frage nach einer grundsätzlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Wiederaufnahme eines Außerstreitverfahrens in Analogie zu dem in der Zivilprozeßordnung geregelten Rechtsinstitut im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil dem Antragsteller als Einzelrechtsnachfolger der seinerzeit verfahrensbeteiligten Liegenschaftsmiteigentümerin jedenfalls die Antragslegitimation fehlte.
Soweit der Antragsteller sein Begehren auf das Vorliegen - im übrigen nicht näher bezeichneter - neuer Tatsachen und Beweismittel gründet, die geeignet gewesen wären, im vorangegangenen Verfahren zur Bildung des Gemeinschaftswillens (nach der damaligen Sach- und Rechtslage) eine andere, seiner Rechtsvorgängerin günstigere Entscheidung herbeizuführen, war der Antrag wegen Fehlens der Antragsberechtigung des Antragstellers zurückzuweisen. Da aber die Zulässigkeit des Außerstreitweges einerseits und das Fehlen der Antragsberechtigung andererseits als Hindernis für eine Sachentscheidung der Art nach völlig unterschiedlicher rechtlicher Bedeutung sind und nur in der Rechtsfolge der Antragszurückweisung übereinstimmen, liegt eine Abänderung der Entscheidung und nicht bloß eine abweichende Begründung vor (vgl zB JBl 1971, 94). Die Zurückweisung des Wideraufnahmebegehrens war daher nicht zu bestätigen, sondern in eine Zurückweisung mangels Antragsberechtigung abzuändern.Soweit der Antragsteller sein Begehren auf das Vorliegen - im übrigen nicht näher bezeichneter - neuer Tatsachen und Beweismittel gründet, die geeignet gewesen wären, im vorangegangenen Verfahren zur Bildung des Gemeinschaftswillens (nach der damaligen Sach- und Rechtslage) eine andere, seiner Rechtsvorgängerin günstigere Entscheidung herbeizuführen, war der Antrag wegen Fehlens der Antragsberechtigung des Antragstellers zurückzuweisen. Da aber die Zulässigkeit des Außerstreitweges einerseits und das Fehlen der Antragsberechtigung andererseits als Hindernis für eine Sachentscheidung der Art nach völlig unterschiedlicher rechtlicher Bedeutung sind und nur in der Rechtsfolge der Antragszurückweisung übereinstimmen, liegt eine Abänderung der Entscheidung und nicht bloß eine abweichende Begründung vor vergleiche zB JBl 1971, 94). Die Zurückweisung des Wideraufnahmebegehrens war daher nicht zu bestätigen, sondern in eine Zurückweisung mangels Antragsberechtigung abzuändern.
Soweit der Antragsteller sein Begehren auf das Nichtbestehen einer erweiterten Rechtskraftwirkung der im Verfahren des nunmehrigen Antragsgegners und dessen damaliger Liegenschaftsmiteigentümerin getroffenen Entscheidung stützt, ist zwar ebenfalls die Zulässigkeit des Außerstreitweges nicht in Zweifel zu ziehen, weil zur Abgrenzung der sachlichen oder persönlichen Rechtswirkungen einer Entscheidung, soweit das Verfahrensrecht hierüber eine Hauptfragenentscheidung vorsieht, nur im selben Verfahrensweg zu entscheiden wäre, in dem die Sachentscheidung, deren Wirkung authentisch festgestellt werden soll, erflossen ist.
Wenn aber der Standpunkt des Rechtsmittelwerbers zutreffen sollte, daß die gerichtliche Entscheidung zur Bildung des Gemeinschaftswillens nach § 835 ABGB für den Einzelrechtsnachfolger eines verfahrensbeteiligten Teilhabers keine verfahrensrechtlichen Wirkungen zu zeitigen vermöge, anders gesagt, Entscheidungen nach der Art der im vorangegangenen Außerstreitverfahren ergangenen grundsätzlich keine "dingliche" Wirkung zukäme, dann fehlte es doch an einer verfahrensrechtlichen Grundlage zur beschlußmäßigen Feststellung der nach allgemeiner Verfahrenslehre bloß auf die Verfahrensbeteiligten beschränkten Bindungswirkung und der sich für andere daraus ergebenden Rechtsfolgen. Die Grenzen der Rechtskraftwirkung einer Entscheidung sind von jeder gerichtlichen oder Verwaltungsbehörde als Vorfrage zu lösen, ohne daß vorgesehen wäre, diese Frage als Hauptfrage zum Gegenstand einer Entscheidung zu machen. Für den Fall, daß einer gerichtlichen Entscheidung zufolge Beschränkung ihrer Rechtskraftwirkung auf verfahrensbeteiligte Miteigentümer und zufolge Verlustes der Teilnehmerstellung eines Verfahrensbeteiligten die praktische Anwendbarkeit abhanden käme, sind die beschlußmäßige Feststellung dieser Tatsache und als deren Folge die Aufhebung der Entscheidung verfahrensrechtlich nicht vorgesehen.Wenn aber der Standpunkt des Rechtsmittelwerbers zutreffen sollte, daß die gerichtliche Entscheidung zur Bildung des Gemeinschaftswillens nach Paragraph 835, ABGB für den Einzelrechtsnachfolger eines verfahrensbeteiligten Teilhabers keine verfahrensrechtlichen Wirkungen zu zeitigen vermöge, anders gesagt, Entscheidungen nach der Art der im vorangegangenen Außerstreitverfahren ergangenen grundsätzlich keine "dingliche" Wirkung zukäme, dann fehlte es doch an einer verfahrensrechtlichen Grundlage zur beschlußmäßigen Feststellung der nach allgemeiner Verfahrenslehre bloß auf die Verfahrensbeteiligten beschränkten Bindungswirkung und der sich für andere daraus ergebenden Rechtsfolgen. Die Grenzen der Rechtskraftwirkung einer Entscheidung sind von jeder gerichtlichen oder Verwaltungsbehörde als Vorfrage zu lösen, ohne daß vorgesehen wäre, diese Frage als Hauptfrage zum Gegenstand einer Entscheidung zu machen. Für den Fall, daß einer gerichtlichen Entscheidung zufolge Beschränkung ihrer Rechtskraftwirkung auf verfahrensbeteiligte Miteigentümer und zufolge Verlustes der Teilnehmerstellung eines Verfahrensbeteiligten die praktische Anwendbarkeit abhanden käme, sind die beschlußmäßige Feststellung dieser Tatsache und als deren Folge die Aufhebung der Entscheidung verfahrensrechtlich nicht vorgesehen.
Die Feststellung der materiellrechtlichen Folgerungen aus einer mangels Erstreckung der Rechtskraftwirkung auf einen Einzelrechtsnachfolger eines am außerstreitigen Verfahren zur Bildung des Gemeinschaftswillens nach § 835 ABGB beteiligten Teilhabers, daß in einer bestimmten Frage kein bindender Wille vorliege, ist als Hauptfrage - mangels Anrufung des Gerichtes zur Vornahme einer Rechtsgestaltung - nach dem im § 1 AußStrG ausgesprochenen Grundsatz in das Streitverfahren gewiesen, als Vorfrage aber von jedem Gericht und jeder Verwaltungsbehörde selbständig zu lösen, daher etwa auch vom Außerstreitrichter in einem Verfahren über einen neuen Antrag nach § 835 ABGB. Der auf die Tatsache des Eigentümerwechsels gestützte Antrag ist daher nicht wegen des Verfahrenshindernisses der Unzulässigkeit des Außerstreitverfahrens, sondern wegen Mangels einer gesetzlichen Grundlage für einen Ausspruch der begehrten Art zurückzuweisen. Dasselbe gilt auch für den Fall der behaupteten Zweckerreichung der angeordneten Maßnahme auf anderem Wege.Die Feststellung der materiellrechtlichen Folgerungen aus einer mangels Erstreckung der Rechtskraftwirkung auf einen Einzelrechtsnachfolger eines am außerstreitigen Verfahren zur Bildung des Gemeinschaftswillens nach Paragraph 835, ABGB beteiligten Teilhabers, daß in einer bestimmten Frage kein bindender Wille vorliege, ist als Hauptfrage - mangels Anrufung des Gerichtes zur Vornahme einer Rechtsgestaltung - nach dem im Paragraph eins, AußStrG ausgesprochenen Grundsatz in das Streitverfahren gewiesen, als Vorfrage aber von jedem Gericht und jeder Verwaltungsbehörde selbständig zu lösen, daher etwa auch vom Außerstreitrichter in einem Verfahren über einen neuen Antrag nach Paragraph 835, ABGB. Der auf die Tatsache des Eigentümerwechsels gestützte Antrag ist daher nicht wegen des Verfahrenshindernisses der Unzulässigkeit des Außerstreitverfahrens, sondern wegen Mangels einer gesetzlichen Grundlage für einen Ausspruch der begehrten Art zurückzuweisen. Dasselbe gilt auch für den Fall der behaupteten Zweckerreichung der angeordneten Maßnahme auf anderem Wege.
Soweit der Antragsteller aber die Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen durchbrechende nachträgliche Sachverhaltsänderungen geltend macht und aus diesem Grunde eine gänzliche oder doch wenigstens teilweise Aufhebung der zur Durchführung des gerichtlich festgelegten Gemeinschaftswillens angeordneten Vollzugsmaßnahmen anstrebt, begehrt er der Sache nach die Feststellung des Außerkrafttretens einer alle Teilhaber bindenden Entscheidung wegen nachträglichen Wegfalls ihrer Grundlagen.
Die Übereinkunft zweier Teilhaber mit jeweiliger Hälftebeteiligung über Maßnahmen in Ansehung der ihnen gemeinschaftlichen Sache oder des ihnen gemeinschaftlich zustehenden Rechtes bindet nur diese beiden Teilhaber, nicht auch deren Einzelrechtsnachfolger. Diesen müßte die Verpflichtung zum Verhalten im Sinne der getroffenen Übereinkunft, und sei es auch nur als Regelung zugunsten Dritter im Vertrag mit dem Rechtsgeber, vertraglich überbunden werden. Gleiches gilt für eine die Willenseinigung der Teilhaber ersetzende gerichtliche Entscheidung. Die Rechtskraftwirkung einer solchen Entscheidung ist auf die Verfahrensbeteiligten beschränkt. Der Einzelrechtsnachfolger kann nur vertraglich an eine beschlossene Regelung gebunden werden. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer derartigen vertraglichen Bindung ist aber keine dem Außerstreitrichter überwiesene Rechtsgestaltung, sondern eine nach der allgemeinen Regel des § 1 AußStrG im Streitverfahren auszutragende Rechtssache. Nach dem Vorbringen des Antragstellers liegt gerade eine vertragliche Überbindung, sich nach der aufzuhebenden gerichtlichen Entscheidung zu verhalten, nicht vor.Die Übereinkunft zweier Teilhaber mit jeweiliger Hälftebeteiligung über Maßnahmen in Ansehung der ihnen gemeinschaftlichen Sache oder des ihnen gemeinschaftlich zustehenden Rechtes bindet nur diese beiden Teilhaber, nicht auch deren Einzelrechtsnachfolger. Diesen müßte die Verpflichtung zum Verhalten im Sinne der getroffenen Übereinkunft, und sei es auch nur als Regelung zugunsten Dritter im Vertrag mit dem Rechtsgeber, vertraglich überbunden werden. Gleiches gilt für eine die Willenseinigung der Teilhaber ersetzende gerichtliche Entscheidung. Die Rechtskraftwirkung einer solchen Entscheidung ist auf die Verfahrensbeteiligten beschränkt. Der Einzelrechtsnachfolger kann nur vertraglich an eine beschlossene Regelung gebunden werden. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer derartigen vertraglichen Bindung ist aber keine dem Außerstreitrichter überwiesene Rechtsgestaltung, sondern eine nach der allgemeinen Regel des Paragraph eins, AußStrG im Streitverfahren auszutragende Rechtssache. Nach dem Vorbringen des Antragstellers liegt gerade eine vertragliche Überbindung, sich nach der aufzuhebenden gerichtlichen Entscheidung zu verhalten, nicht vor.
Danach bestünde zwar kein Hindernis gegen eine gerichtliche Mitwirkung an der Willensbildung nach § 835 ABGB. Eine solche wird aber dann nicht begehrt, wenn es nicht um die Vornahme von Veränderungen, sondern um die Unterlassung von noch nicht wirksam beschlossenen Maßnahmen geht.Danach bestünde zwar kein Hindernis gegen eine gerichtliche Mitwirkung an der Willensbildung nach Paragraph 835, ABGB. Eine solche wird aber dann nicht begehrt, wenn es nicht um die Vornahme von Veränderungen, sondern um die Unterlassung von noch nicht wirksam beschlossenen Maßnahmen geht.
Soweit das Antragsbegehren daher auf die seit der gerichtlichen Beschlußfassung im vorangegangenen Verfahren eingetretenen Änderungen gestützt wird, ist der Rechtsverfolgung aus den vom Gericht erster Instanz herangezogenen Gründen der außerstreitige Rechtsweg verschlossen.