Die vom Kläger gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Auch im Rechtsmittel an die dritte Instanz beharrt der Kläger auf seinem schon in der Klage vertretenen Standpunkt, daß die von der beklagten Partei auf Grund der vom BMLF erlassenen Richtlinien durchgeführte Kälbermastprämienaktion eine Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung sei, daß aber die Richtlinien nicht mit § 2 ViehWG 1976 bzw. Art. III Abs. 2 der Novelle 1980 in Einklang stünden, deshalb gesetzwidrig seien und außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz verstießen, weil sie weder dem Wahrungsanspruch Rechnung trügen noch eine gleichmäßige Behandlung aller Mäster gewährleisteten. Der Kläger regt daher - wie schon bei den Vorinstanzen - die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an. Eines solchen Verfahrens bedarf es jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, nicht.Auch im Rechtsmittel an die dritte Instanz beharrt der Kläger auf seinem schon in der Klage vertretenen Standpunkt, daß die von der beklagten Partei auf Grund der vom BMLF erlassenen Richtlinien durchgeführte Kälbermastprämienaktion eine Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung sei, daß aber die Richtlinien nicht mit Paragraph 2, ViehWG 1976 bzw. Artikel römisch drei, Absatz 2, der Novelle 1980 in Einklang stünden, deshalb gesetzwidrig seien und außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz verstießen, weil sie weder dem Wahrungsanspruch Rechnung trügen noch eine gleichmäßige Behandlung aller Mäster gewährleisteten. Der Kläger regt daher - wie schon bei den Vorinstanzen - die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an. Eines solchen Verfahrens bedarf es jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, nicht.
Vorweg ist zu prüfen, ob die vom BMLF 1977 initiierte und in der Folge jeweils für ein Jahr verlängerte Kälbermastprämienaktion dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen oder als Maßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu beurteilen ist. Das BMLF stützt die Aktion auf keine gesetzliche Ermächtigung. Auch soweit in den Richtlinien ab 1980 auf § 13 Abs. 1 ViehWG 1976 (bzw. 1983) bzw. Art. III Abs. 2 der Novelle 1980 Bezug genommen wird, dienen die dort festgelegten Bestandsgrößen ausschließlich als Grundlage für die Staffelung der Prämien. Weder im Stammgesetz noch in der genannten Übergangsbestimmung der Novelle 1980 finden sich Regelungen über oder Ermächtigungen für die Förderung der Mästung der dort genannten Vieharten, auf welche die Richtlinien zurückgeführt werden könnten. Sowohl das BMLF (Beilage V) selbst wie auch die Streitteile und die Vorinstanzen gehen davon aus, daß es sich bei der Kälbermastprämienaktion um eine Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Diesen Ausführungen ist beizutreten.Vorweg ist zu prüfen, ob die vom BMLF 1977 initiierte und in der Folge jeweils für ein Jahr verlängerte Kälbermastprämienaktion dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen oder als Maßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu beurteilen ist. Das BMLF stützt die Aktion auf keine gesetzliche Ermächtigung. Auch soweit in den Richtlinien ab 1980 auf Paragraph 13, Absatz eins, ViehWG 1976 (bzw. 1983) bzw. Artikel römisch drei, Absatz 2, der Novelle 1980 Bezug genommen wird, dienen die dort festgelegten Bestandsgrößen ausschließlich als Grundlage für die Staffelung der Prämien. Weder im Stammgesetz noch in der genannten Übergangsbestimmung der Novelle 1980 finden sich Regelungen über oder Ermächtigungen für die Förderung der Mästung der dort genannten Vieharten, auf welche die Richtlinien zurückgeführt werden könnten. Sowohl das BMLF (Beilage römisch fünf) selbst wie auch die Streitteile und die Vorinstanzen gehen davon aus, daß es sich bei der Kälbermastprämienaktion um eine Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Diesen Ausführungen ist beizutreten.
Wie Peter Bernard (Die Judikatur im Förderungswesen) in Wenger, Förderungsverwaltung, 282 f, an Hand der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes überzeugend nachweist, ist die Frage, ob Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung vorliegt, durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist in der Förderungsverwaltung im Zweifel privatrechtliches Handeln anzunehmen (so auch Schragel, AHG2, 109). Wichtiges Indiz für die privatwirtschaftliche Natur des Verwaltungshandelns ist der Mangel gesetzlicher Determinierung. Der Wille des Verwaltungsorgans, einen Bescheid zu erlassen, kann dagegen für die Hoheitsverwaltung sprechen. Im vorliegenden Fall fehlt jedwede gesetzliche Determinierung - abgesehen von budgetrechtlichen Ansätzen -; auch hat das BMLF über die Förderungsleistungen nicht mittels Bescheides im Verwaltungsverfahren abgesprochen. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der hier zur Beurteilung stehenden Kälbermastprämienaktion um eine Maßnahme im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung der beklagten Partei handelt. Die Richtlinien sind somit Rahmenbedingungen, bei deren Beachtung die Mäster die darin genau umschriebene Förderung in Anspruch nehmen konnten. Ob es sich dabei um eine Auslobung (§ 860 ABGB, vgl. hiezu Bernard, aaO, 274), eine Offerte an bestimmte Personen (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, § 861 Rz 8) oder ein einseitiges Schuldversprechen (vgl. Rummel, aaO, § 860 Rz 5) handelt, bedarf keiner näheren Prüfung, weil die beklagte Partei die in den Richtlinien zugesicherten Förderungsleistungen dem Kläger unbestrittenermaßen zur Gänze erbracht hat.Wie Peter Bernard (Die Judikatur im Förderungswesen) in Wenger, Förderungsverwaltung, 282 f, an Hand der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes überzeugend nachweist, ist die Frage, ob Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung vorliegt, durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist in der Förderungsverwaltung im Zweifel privatrechtliches Handeln anzunehmen (so auch Schragel, AHG2, 109). Wichtiges Indiz für die privatwirtschaftliche Natur des Verwaltungshandelns ist der Mangel gesetzlicher Determinierung. Der Wille des Verwaltungsorgans, einen Bescheid zu erlassen, kann dagegen für die Hoheitsverwaltung sprechen. Im vorliegenden Fall fehlt jedwede gesetzliche Determinierung - abgesehen von budgetrechtlichen Ansätzen -; auch hat das BMLF über die Förderungsleistungen nicht mittels Bescheides im Verwaltungsverfahren abgesprochen. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der hier zur Beurteilung stehenden Kälbermastprämienaktion um eine Maßnahme im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung der beklagten Partei handelt. Die Richtlinien sind somit Rahmenbedingungen, bei deren Beachtung die Mäster die darin genau umschriebene Förderung in Anspruch nehmen konnten. Ob es sich dabei um eine Auslobung (Paragraph 860, ABGB, vergleiche hiezu Bernard, aaO, 274), eine Offerte an bestimmte Personen vergleiche Rummel in Rummel, ABGB, Paragraph 861, Rz 8) oder ein einseitiges Schuldversprechen vergleiche Rummel, aaO, Paragraph 860, Rz 5) handelt, bedarf keiner näheren Prüfung, weil die beklagte Partei die in den Richtlinien zugesicherten Förderungsleistungen dem Kläger unbestrittenermaßen zur Gänze erbracht hat.
Da den Richtlinien des BMLF nicht die Qualität von Verordnungen beizumessen ist, kommt die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß Art. 89 und 139 B-VG schon deshalb nicht in Betracht. Im übrigen ist den Vorinstanzen - wie auch schon weiter oben dargelegt - auch darin beizupflichten, daß die Richtlinien keineswegs das Viehverwertungsgesetz bzw. die Übergangsbestimmung in der Novelle 1980 zur Grundlage haben. Das Viehverwertungsgesetz enthält keinerlei Bestimmung über die Förderung der Viehmast, vielmehr handelt es sich bei der Prämienaktion um eine privatwirtschaftlich durchgeführte Wirtschaftslenkungsmaßnahme, die nicht auf Grund, sondern lediglich aus Anlaß der Novelle 1980 geändert wurde, um dem Zweck der Novelle - die Stabilisierung der Marktverhältnisse und den Schutz der kleineren Erzeuger (vgl. Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht2, 258) - Rechnung zu tragen. Die von Jahr zu Jahr modifizierten Richtlinien für die Kälbermastprämienaktion verstoßen deshalb weder gegen das Viehverwertungsgesetz noch gegen Art. III Abs. 2 der Novelle 1980. Daß sie gegen andere Selbstbindungsgesetze der beklagten Partei verstießen (vgl. Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6 Rz 565), hat auch der Kläger nicht behauptet. Die Auffassung des vom Erstgericht als Zeugen vernommenen Sachbearbeiters im BMLF, Dipl.Ing. Norbert Z***Da den Richtlinien des BMLF nicht die Qualität von Verordnungen beizumessen ist, kommt die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß Artikel 89 und 139 B-VG schon deshalb nicht in Betracht. Im übrigen ist den Vorinstanzen - wie auch schon weiter oben dargelegt - auch darin beizupflichten, daß die Richtlinien keineswegs das Viehverwertungsgesetz bzw. die Übergangsbestimmung in der Novelle 1980 zur Grundlage haben. Das Viehverwertungsgesetz enthält keinerlei Bestimmung über die Förderung der Viehmast, vielmehr handelt es sich bei der Prämienaktion um eine privatwirtschaftlich durchgeführte Wirtschaftslenkungsmaßnahme, die nicht auf Grund, sondern lediglich aus Anlaß der Novelle 1980 geändert wurde, um dem Zweck der Novelle - die Stabilisierung der Marktverhältnisse und den Schutz der kleineren Erzeuger vergleiche Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht2, 258) - Rechnung zu tragen. Die von Jahr zu Jahr modifizierten Richtlinien für die Kälbermastprämienaktion verstoßen deshalb weder gegen das Viehverwertungsgesetz noch gegen Artikel römisch drei, Absatz 2, der Novelle 1980. Daß sie gegen andere Selbstbindungsgesetze der beklagten Partei verstießen vergleiche Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6 Rz 565), hat auch der Kläger nicht behauptet. Die Auffassung des vom Erstgericht als Zeugen vernommenen Sachbearbeiters im BMLF, Dipl.Ing. Norbert Z***
(ON 19, S. 3 ff), bzw. der Präsidentenkonferenz der Österreichischen Landwirtschaftskammern (Beilage FF), die Kälbermast sei im Rahmen des Wahrungsanspruches voll zu fördern, entspricht erkennbar nur einer volksbzw. betriebswirtschaftlichen Perspektive, ist aber - abgesehen davon, daß sie keinerlei rechtliche Bindung der Gerichte zu äußern imstande wäre - keineswegs Ergebnis rechtlicher Auslegung des Viehverwertungsrechtes und der Richtlinien.
Sind aber die Richtlinien, wie erwähnt, als privatrechtliche Willenserklärung, die - von einem obersten Organ der beklagten Partei herrührend - dieser jedenfalls zuzurechnen sind (vgl. Wilhelm, Privatrechtliche Probleme der Subvention, in Wenger, aaO, 197 f), zu beurteilen, so sind sie nicht verfassungsrechtlicher Normenkontrolle unterworfen, sondern als rechtsgeschäftliche Erklärungen auszulegen: Der Kläger kann selbst nicht bezweifeln, daß ihm nach deren Inhalt der geltend gemachte Prämienanspruch nicht zusteht.Sind aber die Richtlinien, wie erwähnt, als privatrechtliche Willenserklärung, die - von einem obersten Organ der beklagten Partei herrührend - dieser jedenfalls zuzurechnen sind vergleiche Wilhelm, Privatrechtliche Probleme der Subvention, in Wenger, aaO, 197 f), zu beurteilen, so sind sie nicht verfassungsrechtlicher Normenkontrolle unterworfen, sondern als rechtsgeschäftliche Erklärungen auszulegen: Der Kläger kann selbst nicht bezweifeln, daß ihm nach deren Inhalt der geltend gemachte Prämienanspruch nicht zusteht.
Aber auch vom Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus ist für den Kläger nichts gewonnen. In der Lehre (Wilhelm, aaO, 206 ff; zweifelt jedoch Schragel, aaO, 110) wird - unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Grundlagen des mittelbaren Kontrahierungszwanges - die Ansicht vertreten, daß gerade auch die privatwirtschaftlich eingerichtete Förderungsverwaltung an den Gleichheitsgrundsatz gebunden sei und dem Übergangenen bei gleichheitswidriger Benachteiligung ein Anspruch auf Vertragsabschluß (im vorliegenden Fall: auf Ergänzung der Prämiengewährung) einzuräumen sei. So wie die Verweigerung des Vertragsabschlusses durch den Monopolisten an sich, ohne daß es auf besondere Umstände ankäme, sittenwidrig sei, müsse dies auch dann gelten, wenn hiedurch das Gleichbehandlungsgebot verletzt werde (Wilhelm aaO 214 und FN 57). Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil in der richtlinienmäßigen Staffelung der Prämien - wie noch auszuführen sein wird - kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erkennen ist. Dieser Grundsatz verpflichtet die Gesetzgebung und Vollziehung, sich nur von objektiven Unterscheidungsmerkmalen, also sachlich gerechtfertigten Möglichkeiten leiten und nur in der Person begründete Erwägungen beiseite zu lassen (JBl. 1981, 423 uva). Insbesondere verbietet der Gleichheitsgrundsatz nicht, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip in Teilbereichen weder abzugehen, sofern dies sachlich gerechtfertigt erscheint (Arb. 10.512 mwN aus der Judikatur des VfGH; vgl. Bernard aaO 287). So sind auch Differenzierungen als Maßnahmen der Agrarpolitik (vgl. VfSlg. 5.975) gerechtfertigt. Die vom Kläger bekämpfte Änderung der Kälbermastförderung orientiert sich an der in der Novelle 1980 zum Ausdruck gelangten Intention des Gesetzgebers (den Schutz der kleineren bäuerlichen Familienbetriebe), sodaß ihr gewiß keine unsachliche Differenzierung unterstellt werden kann. Demnach könnte in der Prämienstaffelung und -beschränkung der Richtlinien ab 1980 kein deren Beurteilung als sittenwidrige rechtsgeschäftliche Erklärung auslösender Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erblickt werden.Aber auch vom Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus ist für den Kläger nichts gewonnen. In der Lehre (Wilhelm, aaO, 206 ff; zweifelt jedoch Schragel, aaO, 110) wird - unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Grundlagen des mittelbaren Kontrahierungszwanges - die Ansicht vertreten, daß gerade auch die privatwirtschaftlich eingerichtete Förderungsverwaltung an den Gleichheitsgrundsatz gebunden sei und dem Übergangenen bei gleichheitswidriger Benachteiligung ein Anspruch auf Vertragsabschluß (im vorliegenden Fall: auf Ergänzung der Prämiengewährung) einzuräumen sei. So wie die Verweigerung des Vertragsabschlusses durch den Monopolisten an sich, ohne daß es auf besondere Umstände ankäme, sittenwidrig sei, müsse dies auch dann gelten, wenn hiedurch das Gleichbehandlungsgebot verletzt werde (Wilhelm aaO 214 und FN 57). Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil in der richtlinienmäßigen Staffelung der Prämien - wie noch auszuführen sein wird - kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erkennen ist. Dieser Grundsatz verpflichtet die Gesetzgebung und Vollziehung, sich nur von objektiven Unterscheidungsmerkmalen, also sachlich gerechtfertigten Möglichkeiten leiten und nur in der Person begründete Erwägungen beiseite zu lassen (JBl. 1981, 423 uva). Insbesondere verbietet der Gleichheitsgrundsatz nicht, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip in Teilbereichen weder abzugehen, sofern dies sachlich gerechtfertigt erscheint (Arb. 10.512 mwN aus der Judikatur des VfGH; vergleiche Bernard aaO 287). So sind auch Differenzierungen als Maßnahmen der Agrarpolitik vergleiche VfSlg. 5.975) gerechtfertigt. Die vom Kläger bekämpfte Änderung der Kälbermastförderung orientiert sich an der in der Novelle 1980 zum Ausdruck gelangten Intention des Gesetzgebers (den Schutz der kleineren bäuerlichen Familienbetriebe), sodaß ihr gewiß keine unsachliche Differenzierung unterstellt werden kann. Demnach könnte in der Prämienstaffelung und -beschränkung der Richtlinien ab 1980 kein deren Beurteilung als sittenwidrige rechtsgeschäftliche Erklärung auslösender Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erblickt werden.
Da die den Kälbermästern Rechtsansprüche einräumenden Richtlinien weder gesetz- noch gleichheitswidrig sind und die beklagte Partei dem Kläger die ihm danach gebührenden Förderungsleistungen unbestrittenermaßen zur Gänze erbracht hat, haben die Vorinstanzen diesem zu Recht weitergehende Ansprüche verwehrt, sodaß seiner Revision kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.