Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß auf ihrer Seite ein Handelsgewerbe vorliege. Sie führte dazu aus, es könne keinen Zweifel geben, daß sie Waren anschaffe "und diese dann über die Speisekarte" weiterveräußere, doch hätte darauf Bedacht genommen werden müssen, daß diese Art von Geschäften nicht ausschließlich der Inhalt ihres Betriebes sei. Das Schwergewicht des Betriebes liege vielmehr in der Beherbergung und nicht in der Verabreichung des Frühstückes. Neben dem reinen Hotelbetrieb, den die Klägerin als Pächterin führe, habe sie noch ein Restaurant, welches mit dem Hotelbetrieb in keinem rechtlichen Zusammenhang stehe. Für die Führung des Restaurants sei eine eigene Konzession erforderlich. Der gegenständliche Vertrag mit der Beklagten sei nicht im Rahmen des Betriebes des Handelsgewerbes, sondern des Hotelbetriebes abgeschlossen worden.
Die Annahme der Klägerin, die Verabreichung von Speisen an ihre Hotelgäste stehe mit dem Hotelbetrieb in keinem Zusammenhang, der Vertrag mit der Beklagten sei nur im Rahmen des Hotelbetriebes abgeschlossen worden, findet weder im Prozeßvorbringen der Klägerin in erster Instanz noch in den Feststellungen Deckung. Die Klägerin brachte schon in der Klage vor, mit der Beklagten derart in Geschäftsverbindung zu stehen, daß sie eine bestimmte Anzahl von Zimmern, in der Hauptsache für Gäste aus Jugoslawien, reserviere und den Gästen Unterkunft und Verpflegung gewähre; "den vollen Pensionspreis pro Person und Tag" habe sie mit der Beklagten vereinbart. Festgestellt wurde auch, daß der Vertrag zwischen den Streitteilen mit einem "Vollpensionspreis pro Person und Tag" von 175 S abgeschlossen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung sind Gastwirte, ausgenommen reine Herbergswirte, Kaufleute im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 HGB (EvBl. 1959/380 Nr. 219; SZ 25/94; 7 Ob 71/75 u. v. a.). Von einem reinen Herbergswirt kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht das Vorliegen eines Handelsgewerbes auf Seite der Klägerin angenommen. Alle Revisionsausführungen, welche davon ausgehen, daß ein zweiseitiges Handelsgeschäft nicht vorliege, und deshalb auf Handelsbräuche nicht Bedacht zu nehmen wäre, sind daher unbeachtlich.Die Annahme der Klägerin, die Verabreichung von Speisen an ihre Hotelgäste stehe mit dem Hotelbetrieb in keinem Zusammenhang, der Vertrag mit der Beklagten sei nur im Rahmen des Hotelbetriebes abgeschlossen worden, findet weder im Prozeßvorbringen der Klägerin in erster Instanz noch in den Feststellungen Deckung. Die Klägerin brachte schon in der Klage vor, mit der Beklagten derart in Geschäftsverbindung zu stehen, daß sie eine bestimmte Anzahl von Zimmern, in der Hauptsache für Gäste aus Jugoslawien, reserviere und den Gästen Unterkunft und Verpflegung gewähre; "den vollen Pensionspreis pro Person und Tag" habe sie mit der Beklagten vereinbart. Festgestellt wurde auch, daß der Vertrag zwischen den Streitteilen mit einem "Vollpensionspreis pro Person und Tag" von 175 S abgeschlossen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung sind Gastwirte, ausgenommen reine Herbergswirte, Kaufleute im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB (EvBl. 1959/380 Nr. 219; SZ 25/94; 7 Ob 71/75 u. v. a.). Von einem reinen Herbergswirt kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht das Vorliegen eines Handelsgewerbes auf Seite der Klägerin angenommen. Alle Revisionsausführungen, welche davon ausgehen, daß ein zweiseitiges Handelsgeschäft nicht vorliege, und deshalb auf Handelsbräuche nicht Bedacht zu nehmen wäre, sind daher unbeachtlich.
Die Revisionswerberin führt weiter aus, bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung um einen Beherbergungsvertrag handle, sei von dem im Schreiben der Beklagten vom 6. November 1975 enthaltenen Satz: "Der Ordnung halber möchten wir Ihnen nochmals das Kontingent für das Reisebüro A/Zagreb in der Zeit vom 10. Jänner für drei Wochen bestätigen", auszugehen. Die Klägerin habe sich am 7. November 1975 für diese "Festzusage" bedankt. Auf dieses Schreiben habe die Beklagte weder schriftlich noch mündlich eine Erklärung abgegeben. Die Verwendung des Wortes "Festzusage" hätte für sie Anlaß genug sein müssen, darauf hinzuweisen, daß dies eine Vertragsänderung darstelle und damit von ihren Vorstellungen abweiche. Wäre schon in dieser Hinsicht die Beklagte verpflichtet gewesen, auf das Schreiben der Klägerin zu antworten, sei noch darauf zu verweisen, daß die Beklagte selbst unter der Annahme, die Klägerin sei Kaufmann, sich gemäß § 915 ABGB einen unklaren Wortlaut ihres - Schreibens zurechnen lassen müsse und dies zu vertreten habe. Das berechtigte Vertrauen der Klägerin in den von der Beklagten "gesetzten Erklärungstatbestand" daß ein Beherbergungsvertrag vorliege, könne wohl nicht "durch die vom Erstgericht zitierten Usancen eliminiert werden". Usancen würden kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Erklärung derogiert.Die Revisionswerberin führt weiter aus, bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung um einen Beherbergungsvertrag handle, sei von dem im Schreiben der Beklagten vom 6. November 1975 enthaltenen Satz: "Der Ordnung halber möchten wir Ihnen nochmals das Kontingent für das Reisebüro A/Zagreb in der Zeit vom 10. Jänner für drei Wochen bestätigen", auszugehen. Die Klägerin habe sich am 7. November 1975 für diese "Festzusage" bedankt. Auf dieses Schreiben habe die Beklagte weder schriftlich noch mündlich eine Erklärung abgegeben. Die Verwendung des Wortes "Festzusage" hätte für sie Anlaß genug sein müssen, darauf hinzuweisen, daß dies eine Vertragsänderung darstelle und damit von ihren Vorstellungen abweiche. Wäre schon in dieser Hinsicht die Beklagte verpflichtet gewesen, auf das Schreiben der Klägerin zu antworten, sei noch darauf zu verweisen, daß die Beklagte selbst unter der Annahme, die Klägerin sei Kaufmann, sich gemäß Paragraph 915, ABGB einen unklaren Wortlaut ihres - Schreibens zurechnen lassen müsse und dies zu vertreten habe. Das berechtigte Vertrauen der Klägerin in den von der Beklagten "gesetzten Erklärungstatbestand" daß ein Beherbergungsvertrag vorliege, könne wohl nicht "durch die vom Erstgericht zitierten Usancen eliminiert werden". Usancen würden kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Erklärung derogiert.
Von einem von der Beklagten "gesetzten Erklärungstatbestand", daß ein Beherbergungsvertrag vorliege, kann ebensowenig die Rede sein wie von einem unklaren Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 6. November 1975, welcher eine Auslegung unter Heranziehung der Bestimmungen des § 915 ABGB erfordern würde. Die Beklagte hat durch die Verwendung der Worte "... möchten wir Ihnen nochmals das Kontingent für das Reisebüro A/Zagreb in der Zeit vom ... bestätigen" und den Hinweis darauf, daß die Klägerin die genaue Teilnehmeranzahlfünf Tage vor Ankunft der jeweiligen Gruppe erhalte, eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß kein "fixer Hotelvertrag" vorliege. Was aber die Ansicht der Klägerin anlangt, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, dem Schreiben der Klägerin vom 7. November 1975 wegen des darin enthaltenen Wortes "Festzusage" zu widersprechen, hat schon das Berufungsgericht unter Heranziehung der Entscheidung des OGH JBl. 1975, 89 = SZ 47/83 = EvBl. 1975/128 Nr. 62 und der im Anschluß an die Wiedergabe dieser Entscheidung abgedruckte zustimmende Besprechung durch Bydlinski dargelegt, daß das Schreiben eines Kaufmannes zu einem ihm zugegangenen Bestätigungsschreiben, welches vom wirklich Vereinbarten abweicht, den Vertrag nicht nachträglich ändert, wenn nicht ganz besondere Ausnahmefälle vorliegen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sei auf die rechtlichen Erwägungen in der angeführten Entscheidung und die in dieser enthaltenen Hinweise auf die Ausführungen von Wahle im Klang-Kommentar[2] IV/2, S. 40 und von Bydlinski in Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 194 ff. verwiesen. An der in der Entscheidung SZ 47/87 dargelegten Rechtsansicht hat der OGH in der Folge festgehalten (7 Ob 269/75, 1 Ob 613/76; 3 Ob 642/76). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Die Klägerin vermag auch nicht darzulegen, inwiefern hier ein ganz besonderer Ausnahmefall, welcher eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, vorliegen soll. Zu ihrer Behauptung, die Verwendung des Wortes "Festzusage" hätte für die Beklagte Anlaß genug sein müssen, darauf hinzuweisen, daß dies eine Vertragsänderung darstelle, genügt im übrigen der Hinweis auf die auf das Sachverständigengutachten gestützte Feststellung, daß eine feste Zusage branchenüblich so verstanden wird, daß das Reisebüro dem Hotelunternehmen zusichert, Gäste zu vermitteln, wobei keinerlei Garantien für eine Vermittlung zugesichert werden. Für die Geltung eines Handelsbrauches ist es ohne Belang, ob die Partei von seinem Bestehen Kenntnis hatten (HS 4218, 6232 u. a.).Von einem von der Beklagten "gesetzten Erklärungstatbestand", daß ein Beherbergungsvertrag vorliege, kann ebensowenig die Rede sein wie von einem unklaren Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 6. November 1975, welcher eine Auslegung unter Heranziehung der Bestimmungen des Paragraph 915, ABGB erfordern würde. Die Beklagte hat durch die Verwendung der Worte "... möchten wir Ihnen nochmals das Kontingent für das Reisebüro A/Zagreb in der Zeit vom ... bestätigen" und den Hinweis darauf, daß die Klägerin die genaue Teilnehmeranzahlfünf Tage vor Ankunft der jeweiligen Gruppe erhalte, eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß kein "fixer Hotelvertrag" vorliege. Was aber die Ansicht der Klägerin anlangt, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, dem Schreiben der Klägerin vom 7. November 1975 wegen des darin enthaltenen Wortes "Festzusage" zu widersprechen, hat schon das Berufungsgericht unter Heranziehung der Entscheidung des OGH JBl. 1975, 89 = SZ 47/83 = EvBl. 1975/128 Nr. 62 und der im Anschluß an die Wiedergabe dieser Entscheidung abgedruckte zustimmende Besprechung durch Bydlinski dargelegt, daß das Schreiben eines Kaufmannes zu einem ihm zugegangenen Bestätigungsschreiben, welches vom wirklich Vereinbarten abweicht, den Vertrag nicht nachträglich ändert, wenn nicht ganz besondere Ausnahmefälle vorliegen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sei auf die rechtlichen Erwägungen in der angeführten Entscheidung und die in dieser enthaltenen Hinweise auf die Ausführungen von Wahle im Klang-Kommentar[2] IV/2, S. 40 und von Bydlinski in Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 194 ff. verwiesen. An der in der Entscheidung SZ 47/87 dargelegten Rechtsansicht hat der OGH in der Folge festgehalten (7 Ob 269/75, 1 Ob 613/76; 3 Ob 642/76). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Die Klägerin vermag auch nicht darzulegen, inwiefern hier ein ganz besonderer Ausnahmefall, welcher eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, vorliegen soll. Zu ihrer Behauptung, die Verwendung des Wortes "Festzusage" hätte für die Beklagte Anlaß genug sein müssen, darauf hinzuweisen, daß dies eine Vertragsänderung darstelle, genügt im übrigen der Hinweis auf die auf das Sachverständigengutachten gestützte Feststellung, daß eine feste Zusage branchenüblich so verstanden wird, daß das Reisebüro dem Hotelunternehmen zusichert, Gäste zu vermitteln, wobei keinerlei Garantien für eine Vermittlung zugesichert werden. Für die Geltung eines Handelsbrauches ist es ohne Belang, ob die Partei von seinem Bestehen Kenntnis hatten (HS 4218, 6232 u. a.).
Sofern die Klägerin von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Derogierung der "vom Erstgericht zitierten Usancen" ausgeht, fehlt für eine solche Annahme sowohl im Prozeßvorbringen als auch in den Feststellungen jeglicher Anhaltspunkt. Zu dem von der Klägerin zur Stützung ihres Standpunktes herangezogenen Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1976, AZ VIII ZR 21/75, kann eine Stellungnahme nicht erfolgen, weil dem OGH der Text dieser Entscheidung nicht zur Verfügung steht. Die Klägerin selbst behauptet wohl, der Bundesgerichtshof habe in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß ein Hotel kein Handelsgewerbe nach § 1 HBG betreibe, im vorliegenden Fall steht jedoch, wie oben dargelegt, fest, daß die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten im Rahmen ihres ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 Z. 1 HGB darstellenden Betriebes abgeschlossen hat.Sofern die Klägerin von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Derogierung der "vom Erstgericht zitierten Usancen" ausgeht, fehlt für eine solche Annahme sowohl im Prozeßvorbringen als auch in den Feststellungen jeglicher Anhaltspunkt. Zu dem von der Klägerin zur Stützung ihres Standpunktes herangezogenen Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1976, AZ römisch acht ZR 21/75, kann eine Stellungnahme nicht erfolgen, weil dem OGH der Text dieser Entscheidung nicht zur Verfügung steht. Die Klägerin selbst behauptet wohl, der Bundesgerichtshof habe in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß ein Hotel kein Handelsgewerbe nach Paragraph eins, HBG betreibe, im vorliegenden Fall steht jedoch, wie oben dargelegt, fest, daß die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten im Rahmen ihres ein Handelsgewerbe nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB darstellenden Betriebes abgeschlossen hat.
Da die Klägerin einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen vermag, mußte ihrer Revision der Erfolg versagt bleiben.