Begründung:
Die Antragsgegner sind Eigentümer einer Liegenschaft, deren Gutsbestand aus Grundstücken in einem städtischen Siedlungsrandgebiet besteht. Mit Bescheid der Enteignungsbehörde vom 17. Dezember 1974 wurden auf Antrag der R*** Ö*** für Zwecke eines Autobahnbaues Grundflächen der Antragsgegner in einem zunächst angenommenen Ausmaß von 33.164 m2 enteignet. Gleichzeitig wurde die Entschädigung für Flächen im Gesamtausmaß von 13.891 m2 bescheidmäßig bestimmt, während die Festsetzung der Entschädigung für die restlichen, als Waldflächen behandelten Gründe im Ausmaß von
19.273 m2 einer weiteren Entscheidung vorbehalten blieb. Diese Festsetzung erfolgte mit dem Ergänzungsbescheid vom 20. März 1975. Nach der Niederschrift über die Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde vom 18. bis 21. und vom 25. bis 28. November 1974 hatten die Antragsgegner zu den im Verwaltungsverfahren erhobenen Schätzwerten erklärt, mit den Entschädigungsbeträgen hinsichtlich des abzutretenden Waldgrundes keinesfalls einverstanden zu sein und zu den übrigen Entschädigungsbeträgen keine Erklärung abzugeben. Sie hatten zwei Konten bekannt gegeben, auf die die Entschädigungsbeträge überwiesen werden sollten.
Mit dem ergänzenden Bescheid vom 20. März 1975 bestimmte die Enteignungsbehörde, soweit dies nicht bereits mit dem Enteignungsbescheid vom 17.Dezember 1974 erfolgt war, die Entschädigung für die in Anspruch genommenen Grundstücke. Dem war die Verhandlung vom 13. März 1975 vorangegangen, in welcher die Antragsgegner ausdrücklich erklärt hatten, mit den ermittelten Entschädigungsbeträgen nicht einverstanden zu sein und sich auch diesbezüglich die Überprüfung durch das Gericht vorzubehalten.
Die R*** Ö*** als Enteigner brachte am 11.März 1976 bei Gericht einen Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung ein. Als Vertreter der Antragstellerin schritt von dem verfahrenseinleitenden Antrag an im gerichtlichen Verfahren stets die Finanzprokuratur ein.
Die Antragsgegner waren von ihrer ersten Stellungnahme zum Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten. Sie sprachen sich gegen eine Festsetzung der Entschädigung unter den in den Verwaltungsbescheiden ausgewiesenen Beträgen aus und beantragten ihrerseits, "die zu leistende Entschädigung entsprechend hinaufzusetzen". Sie behaupteten zunächst in keiner Weise das Zustandekommen einer Einigung über die Höhe der Enteignungsentschädigung, auch nicht im Zusammenhang mit einer Zahlung und Annahme von Entschädigungsbeträgen. In ihren am 27. September 1985 abgelegten Parteienaussagen erwähnten die Antragsgegner, rund 3 Mio S erhalten zu haben, die sie aber nicht mehr flüssig hätten, weil sie diesen Betrag zum Ankauf eines anderen landwirtschaftlichen Anwesens mit ca. 20 ha verwendet hätten. In einem am 14.Oktober 1985 bei Gericht eingelangten Schriftsatz (ON 125) ersuchten die Antragsgegner vor der Beschlußfassung eine ministerielle Entscheidung abzuwarten, wiesen in diesem Zusammenhang auf das zum 9. Österreichischen Juristentag erstattete Gutachten von Prof. A*** hin und behaupteten erstmals, daß generelle Festlegungen im Verwaltungsverfahren als bindende Vereinbarung über die Höhe der Entschädigung (offenbar im Sinne einer Mindesthöhe) zu werten wären.
Das Erstgericht hat die Enteignungsentschädigung unter spruchmäßiger Ausweisung der Teilbeträge 1. für die Grundabtretung in Ansehung einer Gesamtfläche von 19.273 m2, 2. für die Entwertung eines 2.221 m2 großen, nur noch als Wald nutzbaren Grundstücksrestes, 3. für den Baumbestand, 4. zur Abgeltung der durch Verkehrserschwernisse bedingten Wertminderung, 5. und 6. zur Abgeltung der durch Umwidmung von Grundstücksteilen in Weggrundstücke verursachten Wertminderung mit insgesamt 559.470,64 S festgesetzt.
Das Rekursgericht gab dem von den Antragsgegnern erhobenen Rekurs nicht statt.
Die Antragsgegner fechten die bestätigende Rekursentscheidung unter Geltendmachung von Verfahrensverstößen und unrichtiger Sachbeurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne eines von ihnen als gerechtfertigt angesehenen Entschädigungsbetrages an. Die Antragstellerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Die Rechtsmittelwerber erachten zunächst die Anfechtung bestätigender Rekursentscheidungen im gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung ohne Beschränkung auf die im § 16 Abs 1 AußStrG bezeichneten Anfechtungsgründe als zulässig. Nach Auffassung der Revisionsrekurswerber müsse aus § 30 Abs 5 EisenbEntG 1954 gefolgert werden, daß im gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung zweitinstanzliche Entscheidungen in gleicher Weise anfechtbar seien wie erstinstanzliche.Die Rechtsmittelwerber erachten zunächst die Anfechtung bestätigender Rekursentscheidungen im gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung ohne Beschränkung auf die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG bezeichneten Anfechtungsgründe als zulässig. Nach Auffassung der Revisionsrekurswerber müsse aus Paragraph 30, Absatz 5, EisenbEntG 1954 gefolgert werden, daß im gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung zweitinstanzliche Entscheidungen in gleicher Weise anfechtbar seien wie erstinstanzliche.
Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 finden nach dessen § 20 Abs 5 die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäße Anwendung. Die Anrufung des Gerichtes erfolgt mittels Antrages im Sinne des § 20 Abs 3 BStG 1971. Im Verfahren über ein derartiges Ansuchen hat das Gericht gemäß § 24 Abs 1 EisenbEntG 1954 alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle zu erheben. Mangels Zustandekommens eines zulässigen Übereinkommens hat das Gericht gemäß § 30 Abs 1 EisenbEntG 1954, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden. Über die Anfechtung einer solchen Entscheidung enthalten die Absätze 2 bis 4 des § 30 EisenbEntG 1954 keine in sich geschlossene Regelung eines vollständigen Rechtsmittelsystems, sondern nur über die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens (Abs 4), die Rechtsmittelfrist (Abs 3) und die Frist zur Erstattung der Gegenschrift (Abs 4) sowie im Abs 2 die Bestimmung, daß die Entscheidung "nur mit Rekurs angefochten werden" kann. Der mit dem Wort "nur" ausgedrückte Ausschluß anderer Rechtsbehelfe wird erst dann sinnvoll, wenn ein Rechtsmittelsystem als zugrundegelegt gedacht wird, das neben dem Rekurs noch einen anderen Anfechtungsbehelf kennt. Dies weist unzweifelhaft auf die dem Rechtsmittelsystem des allgemeinen Außerstreitverfahrens angehörige Einrichtung der Vorstellung nach § 9 AußStrG hin. Dies wurde argumentativ etwa in SZ 33/73 hervorgehoben. Als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, zu der die Stoffsammlung ausdrücklich den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen, also insbesondere den Bestimmungen des § 2 Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG unterworfen ist, erscheint ein im Sinne des § 10 AußStrG auch für Neuerungen offener Rekurs der Sache nach weitaus angepaßter als ein dem Neuerungsverbot unterworfenes Rechtsmittel. Gegen die verbreitete Ableitung, aus § 24 Abs 1 EisenbEntG 1954 ergäbe sich, daß das gesamte Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens, soweit das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 selbst keine anderen Vorschriften enthalte, dem im Außerstreitgesetz geregelten Verfahren unterworfen sei, könnte zwar entgegengehalten werden, die Anordnung, die Stoffsammlung nach den Regelungen oder Grundsätzen einer bestimmten Verfahrensordnung vorzunehmen (vgl. zB § 222 Abs 1 und § 230 Abs 2 AußStrG oder § 37 Abs 3 Z 12 MRG), sei gerade ein Hinweis darauf, daß das gesamte Verfahren eben den Vorschriften einer anderen Verfahrensordnung unterläge. Die oben erwähnten Umstände sind aber ein untrüglicher Hinweis darauf, daß auch das Rechtsmittelverfahren, soweit das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 keine besonderen Anordnungen enthält, den Regelungen der §§ 9 ff AußStrG unterworfen sein soll. Die sich daraus ergebende Freiheit vom Neuerungsverbot aber auch vom Anwaltszwang sind rechtspolitisch begrüßenswert. Die Auslegung entspricht jedenfalls jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung (SZ 40/11, JBl 1972, 327 und unzählige nicht veröffentlichte Entscheidungen).Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 finden nach dessen Paragraph 20, Absatz 5, die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäße Anwendung. Die Anrufung des Gerichtes erfolgt mittels Antrages im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971. Im Verfahren über ein derartiges Ansuchen hat das Gericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, EisenbEntG 1954 alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle zu erheben. Mangels Zustandekommens eines zulässigen Übereinkommens hat das Gericht gemäß Paragraph 30, Absatz eins, EisenbEntG 1954, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden. Über die Anfechtung einer solchen Entscheidung enthalten die Absätze 2 bis 4 des Paragraph 30, EisenbEntG 1954 keine in sich geschlossene Regelung eines vollständigen Rechtsmittelsystems, sondern nur über die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens (Absatz 4,), die Rechtsmittelfrist (Absatz 3,) und die Frist zur Erstattung der Gegenschrift (Absatz 4,) sowie im Absatz 2, die Bestimmung, daß die Entscheidung "nur mit Rekurs angefochten werden" kann. Der mit dem Wort "nur" ausgedrückte Ausschluß anderer Rechtsbehelfe wird erst dann sinnvoll, wenn ein Rechtsmittelsystem als zugrundegelegt gedacht wird, das neben dem Rekurs noch einen anderen Anfechtungsbehelf kennt. Dies weist unzweifelhaft auf die dem Rechtsmittelsystem des allgemeinen Außerstreitverfahrens angehörige Einrichtung der Vorstellung nach Paragraph 9, AußStrG hin. Dies wurde argumentativ etwa in SZ 33/73 hervorgehoben. Als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, zu der die Stoffsammlung ausdrücklich den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen, also insbesondere den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 AußStrG unterworfen ist, erscheint ein im Sinne des Paragraph 10, AußStrG auch für Neuerungen offener Rekurs der Sache nach weitaus angepaßter als ein dem Neuerungsverbot unterworfenes Rechtsmittel. Gegen die verbreitete Ableitung, aus Paragraph 24, Absatz eins, EisenbEntG 1954 ergäbe sich, daß das gesamte Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens, soweit das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 selbst keine anderen Vorschriften enthalte, dem im Außerstreitgesetz geregelten Verfahren unterworfen sei, könnte zwar entgegengehalten werden, die Anordnung, die Stoffsammlung nach den Regelungen oder Grundsätzen einer bestimmten Verfahrensordnung vorzunehmen vergleiche zB Paragraph 222, Absatz eins und Paragraph 230, Absatz 2, AußStrG oder Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, MRG), sei gerade ein Hinweis darauf, daß das gesamte Verfahren eben den Vorschriften einer anderen Verfahrensordnung unterläge. Die oben erwähnten Umstände sind aber ein untrüglicher Hinweis darauf, daß auch das Rechtsmittelverfahren, soweit das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 keine besonderen Anordnungen enthält, den Regelungen der Paragraphen 9, ff AußStrG unterworfen sein soll. Die sich daraus ergebende Freiheit vom Neuerungsverbot aber auch vom Anwaltszwang sind rechtspolitisch begrüßenswert. Die Auslegung entspricht jedenfalls jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung (SZ 40/11, JBl 1972, 327 und unzählige nicht veröffentlichte Entscheidungen).
Wenn nach § 30 Abs 5 EisenbEntG 1954 die vorstehenden Bestimmungen auch für die Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung gelten sollen, wird damit entgegen der von den Revisionsrekurswerbern vertretenen Ansicht kein Rechtszug an die dritte Instanz eröffnet, sondern ein solcher vielmehr vorausgesetzt. Der normative Inhalt der erwähnten Gesetzesstelle beschränkt sich darauf, die in Ansehung der Anfechtung erstinstanzlicher Entscheidungen aufgestellten Regelungen über die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens, über die Rechtsmittelfrist und die Frist für die Rechtsmittelgegenschrift auch für die Anfechtung zweitinstanzlicher Entscheidungen anzuordnen. Im übrigen unterliegt aber der Rechtszug an die dritte Instanz derselben Verfahrensordnung wie der Rekurs an die zweite Instanz. Wurde als solche das Außerstreitgesetz erkannt - was nach den Materialien zum Notwegegesetz auch dem Gesetzgeber nach Erlassung der neuen Verfahrensgesetze vorschwebte (vgl. die Ausführungen dazu in SZ 33/173) -, dann sind auch die Rekursbeschränkungen des § 14 Abs 2 und des § 16 Abs 1 AußStrG anzuwenden.Wenn nach Paragraph 30, Absatz 5, EisenbEntG 1954 die vorstehenden Bestimmungen auch für die Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung gelten sollen, wird damit entgegen der von den Revisionsrekurswerbern vertretenen Ansicht kein Rechtszug an die dritte Instanz eröffnet, sondern ein solcher vielmehr vorausgesetzt. Der normative Inhalt der erwähnten Gesetzesstelle beschränkt sich darauf, die in Ansehung der Anfechtung erstinstanzlicher Entscheidungen aufgestellten Regelungen über die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens, über die Rechtsmittelfrist und die Frist für die Rechtsmittelgegenschrift auch für die Anfechtung zweitinstanzlicher Entscheidungen anzuordnen. Im übrigen unterliegt aber der Rechtszug an die dritte Instanz derselben Verfahrensordnung wie der Rekurs an die zweite Instanz. Wurde als solche das Außerstreitgesetz erkannt - was nach den Materialien zum Notwegegesetz auch dem Gesetzgeber nach Erlassung der neuen Verfahrensgesetze vorschwebte vergleiche die Ausführungen dazu in SZ 33/173) -, dann sind auch die Rekursbeschränkungen des Paragraph 14, Absatz 2 und des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG anzuwenden.
Die Ausführung der Revisionsrekurswerber, ein uneingeschränkter Rechtszug an die dritte Instanz erscheine wegen der Bedeutung der Enteignungsentschädigung in ihrer oft beachtlichen Größenordnung sachgerecht, ist kein rechtsdogmatisches Argument, sondern ein rein rechtspolitischer Gesichtspunkt, der im übrigen in der vorgetragenen Form keineswegs überzeugt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen, daß die Anfechtung bestätigender Rekursentscheidungen im außerstreitigen Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung der Beschränkung nach § 16 Abs 1 AußStrG unterliege.Die Ausführung der Revisionsrekurswerber, ein uneingeschränkter Rechtszug an die dritte Instanz erscheine wegen der Bedeutung der Enteignungsentschädigung in ihrer oft beachtlichen Größenordnung sachgerecht, ist kein rechtsdogmatisches Argument, sondern ein rein rechtspolitischer Gesichtspunkt, der im übrigen in der vorgetragenen Form keineswegs überzeugt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen, daß die Anfechtung bestätigender Rekursentscheidungen im außerstreitigen Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung der Beschränkung nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG unterliege.