Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Mieterin einer im Stadtgebiet gelegenen, 489,70 m2 großen Grundfläche und Eigentümerin eines darauf als Superädifikat errichteten Wohnhauses.
Die erste klagende Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft, zu deren Gutsbestand nun der weitaus überwiegende Teil des gemieteten Grundes als Teil des Grundstückes 1609/3 gehört, während nach einer Grundstücksteilung und Abschreibung eine rund 3,5 m2 große Trennfläche des vermieteten Grundes als Teil des Straßengrundstückes 1573/5 im Eigentum der zweiten klagenden Partei steht. (Die Einzelheiten der Rechtsentwicklung können der Darstellung in dem in einem Parallelverfahren der Erstklägerin gegen die Beklagte ergangenen Beschluß vom 17. November 1986, 1 Ob 616/86, entnommen werden.)
Der ersten Klägerin und ihren damaligen Miteigentümern wurde mit baubehördlichem Bescheid vom 14. August 1981 die Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem insgesamt 3318 m2 umfassenden Gutsbestand ihrer Liegenschaft erteilt. Mit baubehördlichem Bescheid vom 18. Dezember 1986 wurde dazu eine Nachfrist für den Baubeginn bis 3. September 1987 gewährt. Die zuständige Verwaltungsbehörde sprach mit Bescheid vom 2. Mai 1983 auf Antrag der Erstklägerin und einer weiteren damaligen Liegenschaftsmiteigentümerin gemäß § 30 Abs 2 Z 15 MRG aus, daß der Abbruch der durch Straßenordnungsnummer und Einlagezahl der Liegenschaft näher bezeichneten Superädifikate und deren Ersetzung durch einen Wohnhausneubau im öffentlichen Interesse liegt. Die Beklagte erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Mit Berufungsbescheid vom 6. September 1983 wurde die Interessenbescheinigung bestätigt. Eine von der Beklagten dagegen ergriffene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die verwaltungsbehördliche Bestätigung des öffentlichen Interesses bezieht sich inhaltlich (auch) auf die von der Beklagten gemietete Grundfläche.Der ersten Klägerin und ihren damaligen Miteigentümern wurde mit baubehördlichem Bescheid vom 14. August 1981 die Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem insgesamt 3318 m2 umfassenden Gutsbestand ihrer Liegenschaft erteilt. Mit baubehördlichem Bescheid vom 18. Dezember 1986 wurde dazu eine Nachfrist für den Baubeginn bis 3. September 1987 gewährt. Die zuständige Verwaltungsbehörde sprach mit Bescheid vom 2. Mai 1983 auf Antrag der Erstklägerin und einer weiteren damaligen Liegenschaftsmiteigentümerin gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG aus, daß der Abbruch der durch Straßenordnungsnummer und Einlagezahl der Liegenschaft näher bezeichneten Superädifikate und deren Ersetzung durch einen Wohnhausneubau im öffentlichen Interesse liegt. Die Beklagte erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Mit Berufungsbescheid vom 6. September 1983 wurde die Interessenbescheinigung bestätigt. Eine von der Beklagten dagegen ergriffene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die verwaltungsbehördliche Bestätigung des öffentlichen Interesses bezieht sich inhaltlich (auch) auf die von der Beklagten gemietete Grundfläche.
Zur Finanzierung des geplanten Bauvorhabens erklärte sich eine inländische Kreditunternehmung bereit, im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ein Darlehen von rund 28,580.000 S zu gewähren, und stellte dazu eine Vorpromesse aus, die bis 31. Dezember 1986 verlängert wurde.
Die Klägerinnen kündigten der Beklagten das Bestandverhältnis aus dem Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 15 MRG zum 31. Dezember 1986 mit dem Vorbehalt nach § 32 Abs 1 MRG gerichtlich auf. Der hiefür ergangene Gerichtsbeschluß wurde der Beklagten am 23. Juni 1986 zugestellt.Die Klägerinnen kündigten der Beklagten das Bestandverhältnis aus dem Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG zum 31. Dezember 1986 mit dem Vorbehalt nach Paragraph 32, Absatz eins, MRG gerichtlich auf. Der hiefür ergangene Gerichtsbeschluß wurde der Beklagten am 23. Juni 1986 zugestellt.
Die Beklagte wendete unter anderem ein, daß der geltend gemachte Kündigungsgrund nicht erfüllt sei, weil zum einen das als Superädifikat auf der gemieteten Fläche errichtete Gebäude nicht als "Miethaus" im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes gewertet werden könne, zum anderen die Errichtung des Neubaues nicht sichergestellt sei und sich der Verwaltungsbescheid über die Bestätigung des öffentlichen Interesses nicht auf die von der Beklagten in Bestand gehaltene Grundfläche beziehe. Überdies sei dieser Bescheid nicht auf Antrag der zweiten Klägerin ergangen. Das Prozeßgericht erster Instanz erkannte mit Zwischenurteil im Sinne des § 32 Abs 2 MRG, daß die Aufkündigung vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung rechtswirksam sei.Die Beklagte wendete unter anderem ein, daß der geltend gemachte Kündigungsgrund nicht erfüllt sei, weil zum einen das als Superädifikat auf der gemieteten Fläche errichtete Gebäude nicht als "Miethaus" im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes gewertet werden könne, zum anderen die Errichtung des Neubaues nicht sichergestellt sei und sich der Verwaltungsbescheid über die Bestätigung des öffentlichen Interesses nicht auf die von der Beklagten in Bestand gehaltene Grundfläche beziehe. Überdies sei dieser Bescheid nicht auf Antrag der zweiten Klägerin ergangen. Das Prozeßgericht erster Instanz erkannte mit Zwischenurteil im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, MRG, daß die Aufkündigung vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung rechtswirksam sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. In inhaltlicher Übereinstimmung mit der vom Obersten Gerichtshof in dem bereits erwähnten Beschluß vom 17. November 1986, 1 Ob 616/86 (nunmehr veröffentlicht in MietSlg 38.485), ausgeführten Auslegung gingen beide Vorinstanzen in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, daß der Kündigungstatbestand nach § 30 Abs 2 Z 15 MRG auch bei einem im öffentlichen Interesse liegenden Abbruch eines auf dem gemieteten Grund als Superädifikat errichteten Gebäudes erfüllt sein könne. Übereinstimmend erachteten beide Vorinstanzen den Einwand als unberechtigt, daß der sogenannte Interessenbescheid nicht auf Antrag der zweiten Klägerin ergangen sei, weil es hinreiche, daß der Bauwerber um diese Bestätigung ansuche. Beide Vorinstanzen sahen auch die Baudurchführung mit Rücksicht auf die in ihrer Wirkung verlängerte Baubewilligung und die Darlehenszusage der inländischen Kreditunternehmung als gesichert an. Zur Sicherung des Neubaues in finanzieller Hinsicht führte das Berufungsgericht ergänzend aus, die Beklagte hätte in keiner Weise aufzuzeigen vermocht, daß der Gewährung des zugesicherten Darlehens irgendein konkretes Hindernis entgegenstehen könnte.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. In inhaltlicher Übereinstimmung mit der vom Obersten Gerichtshof in dem bereits erwähnten Beschluß vom 17. November 1986, 1 Ob 616/86 (nunmehr veröffentlicht in MietSlg 38.485), ausgeführten Auslegung gingen beide Vorinstanzen in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, daß der Kündigungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG auch bei einem im öffentlichen Interesse liegenden Abbruch eines auf dem gemieteten Grund als Superädifikat errichteten Gebäudes erfüllt sein könne. Übereinstimmend erachteten beide Vorinstanzen den Einwand als unberechtigt, daß der sogenannte Interessenbescheid nicht auf Antrag der zweiten Klägerin ergangen sei, weil es hinreiche, daß der Bauwerber um diese Bestätigung ansuche. Beide Vorinstanzen sahen auch die Baudurchführung mit Rücksicht auf die in ihrer Wirkung verlängerte Baubewilligung und die Darlehenszusage der inländischen Kreditunternehmung als gesichert an. Zur Sicherung des Neubaues in finanzieller Hinsicht führte das Berufungsgericht ergänzend aus, die Beklagte hätte in keiner Weise aufzuzeigen vermocht, daß der Gewährung des zugesicherten Darlehens irgendein konkretes Hindernis entgegenstehen könnte.
Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem auf Rechtsunwirksamerklärung der Aufkündigung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit einem auf Rechtsunwirksamerklärung der Aufkündigung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Klägerinnen streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.