Begründung:
Mit ihrer am 31.März 1987 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz ihres mit S 1,800.000 bezifferten Schadens und brachte hiezu vor, sie sei persische Staatsangehörige und habe den Iran aus politischen Gründen verlassen. Da ihr die Mitnahme von Bargeld nicht möglich gewesen sei, habe sie ihr gesamtes Vermögen in Fahrnissen angelegt und diese von ihrem Ehegatten Volkmar H*** nach Österreich übersiedeln lassen. Zu diesem Zweck seien die Fahrnisse, in acht Lift-Vans seefrachtfest verpackt, nach Östereich versendet und im Mai 1982 bei der beklagten Partei eingelagert worden. Diese habe die ordnungsgemäße Übernahme der Lift-Vans bestätigt, sie jedoch unsachgemäß im Freien gelagert, wodurch an den eingelagerten Fahrnissen ein Schaden zumindest in Höhe des Klagsbetrages entstanden sei. Die Beklagte habe ihre Haftung noch im Jahre 1986 ausdrücklich anerkannt.
Die beklagte Partei wendete ein, den Auftrag zur Einlagerung habe der Ehegatte der Klägerin erteilt, der auch Eigentümer der beschädigten Fahrnisse sei. Schadenersatzforderungen seien nach § 64 AÖSp verjährt, weil der Schaden Volkmar H*** bereits Anfang 1984 bekannt gewesen sei. Der beklagten Partei sei der Wert des Gutes bei der Einlagerung nicht mitgeteilt worden, sodaß ihre Haftung gemäß den §§ 54 und 56 AÖSp beschränkt sei. Gemäß § 57 AÖSp sei ihre Haftung aber überhaupt ausgeschlossen, weil sie die Lift-Vans bereits beschädigt übernommen habe. Sie habe davon ausgehen können, daß die Verpackung wasserdicht sei. Die Lagerung der Ware im Freien sei in solchen Fällen durchaus üblich. Bei der Verhandlungstagsatzung vom 7.April 1988 brachte die Klägerin noch vor, Volkmar H*** habe ihr am 5.April 1988 sämtliche Ansprüche aus dem Lagervertrag mit der beklagten Partei abgetreten. Die beklagte Partei wendete Verjährung der abgetretenen Forderung ein.Die beklagte Partei wendete ein, den Auftrag zur Einlagerung habe der Ehegatte der Klägerin erteilt, der auch Eigentümer der beschädigten Fahrnisse sei. Schadenersatzforderungen seien nach Paragraph 64, AÖSp verjährt, weil der Schaden Volkmar H*** bereits Anfang 1984 bekannt gewesen sei. Der beklagten Partei sei der Wert des Gutes bei der Einlagerung nicht mitgeteilt worden, sodaß ihre Haftung gemäß den Paragraphen 54 und 56 AÖSp beschränkt sei. Gemäß Paragraph 57, AÖSp sei ihre Haftung aber überhaupt ausgeschlossen, weil sie die Lift-Vans bereits beschädigt übernommen habe. Sie habe davon ausgehen können, daß die Verpackung wasserdicht sei. Die Lagerung der Ware im Freien sei in solchen Fällen durchaus üblich. Bei der Verhandlungstagsatzung vom 7.April 1988 brachte die Klägerin noch vor, Volkmar H*** habe ihr am 5.April 1988 sämtliche Ansprüche aus dem Lagervertrag mit der beklagten Partei abgetreten. Die beklagte Partei wendete Verjährung der abgetretenen Forderung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:
Volkmar H***, der Ehegatte der Klägerin, arbeitete als Geschäftsführer der Niederlassung eines deutschen Speditionsunternehmens in Teheran mit der beklagten Partei bei der Abwicklung von Sammeltransporten zusammen. 1982 entschlossen sich die Eheleute H***, den Iran wegen der herrschenden politischen Verhältnisse zu verlassen. Da die Klägerin Geld nicht ausführen durfte, kaufte sie darum Einrichtungsgegenstände, Teppiche und dergleichen, um sie als Hausrat ausführen zu können. Aber auch deren Ausfuhr war nur möglich, indem Volkmar H***, "dem möglicherweise auch ein Teil des Hausrates gehörte", als Eigentümer auftrat und als Ausführender in die Zollpapiere eingetragen wurde.f Deshalb erteilte auch er den Transportauftrag einem persischen Speditionsunternehmen. Am 19.April 1982 wurde über die Sendung, die aus acht Lift-Vans im Gesamtgewicht von 6.300 kg bestand, ein CMR-Frachtbrief ausgestellt. Die Sendung langte am 3.Mai 1982 auf dem Landwege beim Empfangsspediteur W*** in Salzburg ein. Dort wurde festgestellt, daß der Lift-Van Nummer 2 total beschädigt und offen war. Die Spedition W*** setzte den Behälter instand und stellte die Kosten der beklagten Partei in Rechnung.
Schon vor der Versendung hatte Alfred F***, der Geschäftsführer der beklagten Partei, Volkmar H*** fernmündlich seine Bereitschaft bekundet, das Übersiedlungsgut nach der Ankunft in Salzburg auf Lager zu nehmen. Damals war Alfred F*** ebensowenig bekannt, wann die Sendung eintreffen werde, welchen Umfang sie habe, ob sich unter dem Frachtgut auch Wertgegenstände befänden und wie lange das Gut eingelagert werden sollte, wie daß Volkmar H*** dabei für die Klägerin handelte. Auch ein Versicherungsauftrag war Alfred F*** damals nicht erteilt worden. Nach dem Einlangen der Sendung in Salzburg schaffte die beklagte Partei die großen Behälter auf ihr Betriebsgelände und lagerte sie in der Meinung, daß die Lift-Vans wegen der seefesten Verpackung im Freien gelagert werden könnten, unter freiem Himmel gegenüber dem Bürogebäude auf Paletten und deckte sie mit gemieteten Planen zu. Die Behälter standen unter Zollverschluß und durften deshalb von der beklagten Partei nicht geöffnet werden.
Die acht Lift-Vans waren seefest verpackt. Bei dieser Art der Verpackung soll die Ware vor den üblichen mit einer Seereise verbundenen Risken geschützt bleiben. Da die Güter jedoch bei normalem Überseeversand regelmäßg nur wenige Tage im Hafenschuppen und nicht im Freien lagern und an den Umschlagsstellen mit modernen Geräten bewegt werden, wird bei der üblichen Seeverpackung auf eine längere Lagerung insbesondere im Freien nicht Rücksicht genommen. Erweist sich eine Lagerung im Freien als notwendig, sind an die Verpackung höhere Ansprüche zu stellen. Darüber hinaus verursachen allein schon klimatische Veränderungen Temperaturschwankungen und dadurch auch die Bildung von Kondenswasser im Packstück. Zur Vermeidung dieser Folgen sind solchen Sendungen Trockenmittel beizupacken, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Auch wenn die Verpackung nicht undicht wird, können an Textilien, Teppichen und Büchern wegen mangelnder Durchlüftung Stockflecken und ähnliches sowie an Verleimungen von Möbeln Schäden auftreten. Die von Volkmar H*** in Teheran versendeten Lift-Vans sind Innenverpackungen für im Seeverkehr benützte Stahl- oder Kunststoff-Container, die nicht im Freien gelagert werden dürfen. Nur bei Verstauung im Container können sie kurzfristig im Freien gelagert werden. Von der Verpackung der eingesetzten Lift-Vans kann Wasserdichtheit bei längerer Lagerung auch nicht erwartet werden, wenn sie mit Planen zugedeckt werden.
Nach den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport ist der Lagerhalter ohne schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Arbeiten zur Erhaltung oder Bewahrung der Güter vorzunehmen. Er haftet auch nicht für Schäden, die durch eine Lagerversicherung abgedeckt werden können. Wertgegenstände wie Bilder und echte Teppiche sind gesondert unter Angabe ihres Wertes anzuführen. Ohne besonderen Auftrag ist der Lagerhalter nicht verpflichtet, für die Zeit der Einlagerung eine Versicherung abzuschließen. Es ist auch nicht üblich, ohne gesonderten Auftrag derartiges zu tun. Die beklagte Partei hat keine Lagerversicherung abgeschlossen. Sie ist zwar gegen die Haftpflicht des Spediteurs für Einlagerungen versichert, diese Versicherung gewährt aber keine Deckung, weil darin die Deckung für den Fall ausgeschlossen ist, daß das Risiko durch eine übliche Lagerversicherung abgedeckt werden kann, auch wenn im konkreten Fall eine solche Lagerversicherung nicht abgeschlossen wurde. Die Klägerin reiste im Frühjahr 1982 aus dem Iran aus und blieb bis Dezember 1982 in Salzburg. Dann fuhr sie in den Iran zurück, weil ihr Ehegatte keine Ausreisegenehmigung erhalten hatte. Im April 1983 reisten beide aus. Bis dahin kümmerte sich die Klägerin nicht um das Übersiedlungsgut, weil sie mit einer ordnungsgemäßen Einlagerung rechnete. Die Eheleute H*** wurden weder von der Spedition W*** noch von der beklagten Partei verständigt, daß der Lift-Van Nummer 2 in beschädigtem Zustand angekommen war und die Behälter im Freien gelagert wurden.
Im Mai 1984 stellte Volkmar H*** bei erstmaliger
Besichtigung der Lift-Vans fest, daß sie im Freien gelagert wurden und zumindest ein Behälter beschädigt war. Über seinen Auftrag veranlaßte die beklagte Partei die Zollabfertigung, bei der er das Lagergut in der Warenerklärung vom 16.Mai 1984 als gebrauchtes Übersiedlungsgut deklarierte, sodaß keine Eingangsabgaben zu entrichten waren. In der Warenerklärung waren unter anderem 18 Teppiche detailliert angeführt.
Nach der Zollabfertigung ließ Volkmar H*** zwei Behälter öffnen und stellte dabei fest, daß Wasser eingedrungen war und dadurch Gegenstände durchnäßt bzw beschädigt waren. Er verständigte davon Mitarbeiter der beklagten Partei, die die Besichtigung des Lagergutes durch den Havariekommissär veranlaßten. Dieser besichtigte am 22.Mai 1984 die Behälter und fertigte einige Fotos an. Volkmar H*** leerte mit eigenen Helfern zwei Behälter und lagerte die darin enthaltenen Gegenstände zum Trocknen in Gitterboxen. Diese Boxen wurden auf der Gleisrampe der beklagten Partei abgestellt und blieben dort über das Wochenende stehen. Dabei wurden verschiedene Gegenstände gestohlen. Volkmar H*** hatte keinen Auftrag erteilt, die Gitterboxen in der Halle einzulagern. Am 12.Juli 1984 teilte der Havariekommissär dem Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** fernschriftlich mit, daß im Auftrag der beklagten Partei am 22.Mai 1984 in deren Lager Übersiedlungsgut Volkmar H*** besichtigt worden sei und zwecks Befundaufnahme die Gegenstände wegen des Schadensumfanges und der gestellten Forderungen aussortiert werden müßten. Die Aussortierung werde noch einige Wochen in Anspruch nehmen, erst danach könne der Befund über den Schadensumfang erstellt werden. Von diesem Fernschreiben setzte das Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** die beklagte Partei am 27.Juli 1984 in Kenntnis.
Am 8.November 1984 stellte die beklagte Partei Volkmar H*** die bis 30.September 1984 aufgelaufenen Lagerkosten mit insgesamt S 85.153,02 in Rechnung.
Die Eheleute H*** haben die übrigen Lift-Vans nach
erstmaliger Feststellung von Schäden im Mai 1984 nicht sofort, sondern erst nach und nach bis Dezember 1984 geräumt, weil ihnen keine geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Mit Fernschreiben vom 25.Jänner 1985 teilte der Havariekommissär dem Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** mit, die Aussortierung sei noch nicht beendet, sodaß sich die Befundaufnahme weiter verzögere.
Erstmals am 20.Juli 1985 übermittelte Volkmar H*** dem Havariekommissär eine vorläufige Schadensliste. Am 26.Juli 1985 übersandte der Havariekommissär dem Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** einen Bericht, wonach das Übersiedlungsgut durchnäßt, verschimmelt und vermodert und nicht zu klären sei, wo dies geschehen sei.
Am 8.August 1985 teilte das Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** der beklagten Partei mit, daß diese bisher keine Schadensmeldung erstattet habe, davon unabhängig aber auch insofern Deckungsprobleme bestünden, als Umzugsgüter weder in der CMR-Polizze noch in der Haftpflichtversicherung der beklagten Partei gedeckt seien. Der Havariekommissär teilte Volkmar H*** am 10.Oktober 1985 mit, er habe die Unterlagen an die beklagte Partei bzw an das Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** weitergeleitet. Am 15.Oktober 1985 forderte die Klägerin das Büro Dr. Ignaz F*** auf, das Gut entsprechend einer Vereinbarung noch durch den Havariekommissär besichtigen zu lassen. Darauf antwortete das Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** am 29.Oktober 1985, die Klägerin möge zunächst einmal konkrete Schadenersatzforderungen anhand entsprechender Unterlagen stellen, weil es wenig Sinn habe, laufend Besichtigungen vorzunehmen, wenn es dem Havariekommissär nicht ermöglicht werde, sämtliche Gegenstände zu begutachten. Es würden ausschließlich jene Schäden anerkannt werden, die vom Spediteur verursacht und unverzüglich nach der Ablieferung dem Havariekommissär vorgezeigt wurden. Daher könne auch eine verbindliche Erklärung zur Haftungsfrage sowie zur Schadenshöhe nicht abgegeben werden. Mit Schreiben vom 19.Jänner 1986 urgierte die Klägerin neuerlich eine zügige Schadensliquidierung durch das Versicherungsbüro Dr. Ignaz F***.
Am 12.Februar 1986 richtete die beklagte Partei an Volkmar H*** nachstehendes Schreiben:
"Wir haben Ihre Forderung ...... an unser Versicherungsbüro
weitergeleitet. Wie Sie aus beiliegendem Schreiben ...... entnehmen
können, ist über keine Versicherung ..... Versicherungsschutz
gegeben. Außerdem wurde von Ihnen dem Sachverständigen der Versicherung nicht die Möglichkeit gegeben, die beschädigte Ware objektiv zu besichtigen. Wir bedauern, Ihnen in diesem Fall nicht behilflich sein zu können .....".
Im Juli 1986 schaltete Volkmar H*** die Firma R*** T*** ein, die sich am 21.Juli 1986 an das Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** wandte. Dieses Versicherungsbüro teilte der Firma R*** T*** am 11.August 1986 mit, die beklagte Partei habe beim Versicherungsbüro Dr. F*** keinen das Übersiedlungsgut deckenden Versicherungsvertrag abgeschlossen. Daher könne der beklagten Partei nur empfohlen werden, die Forderungen der Höhe nach zurückzuweisen, weil es dem Anspruchssteller obliege, den behaupteten Schaden nachzuweisen.
Die Eheleute H*** wandten sich am 24.August 1986 brieflich an die beklagte Partei, sie müßten zur Kenntnis nehmen, daß das Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** einer Schadensregulierung unter fadenscheinigen Vorwänden aus dem Weg gehe. Da für sie nicht das Versicherungsbüro, sondern die beklagte Partei Verhandlungspartner und eine Haftung des Versicherungsbüros anscheinend nicht gegeben sei, obliege die Schadensregulierung der beklagten Partei. Am 21.August 1986 klagte die beklagte Partei die Lagerungskosten von S 86.257,02 s.A beim Landesgericht Salzburg ein. In jenem Verfahren wurde keine Klagebeantwortung erstattet; aber auch kein Versäumungsurteil beantragt.
Mit Schreiben vom 1.Oktober 1986 teilte die beklagte Partei Volkmar H*** folgendes mit:
"........, der Ordnung halber bestätigen wir hiemit das Gespräch
zwischen Ihnen und unserem Herrn Alfred F*** vom 30.9. 1986. Es
wurden dabei folgende Dinge besprochen:
1./ Schadenserledigung aus Möbeleinlagerung:
Dem Sachverständigen ...... sind ......... bis spätestens
7.10. d.J. eine komplette Aufstellung des gesamten
Übersiedlungsgutes, Einkaufsrechnungen der beschädigten Möbel und
das Übersiedlungsgut selbst vorzuzeigen. Das Versicherungsbüro
Dr. F*** wird sodann auf Grund des Sachverständigengutachtens die
Schadensbehandlung vornehmen.
2./ Lagergeld, Verzollungskostenrechnung:
Wir halten fest, daß die von uns verrechneten Kosten unabhängig vom Schadensfall zu begleichen sind. Es wurde jedoch vereinbart, daß unsere Forderungen entweder von der zu erwartenden Schadensvergütung einbehalten werden, oder von Ihnen innerhalb von 2 Monaten nach erfolgter Schadensbesichtigung beglichen wird.".
Am selben Tag richtete Volkmar H*** folgendes Schreiben an die beklagte Partei:
" ......., vereinbarungsgemäß bestätige ich Ihnen hiemit den Inhalt unseres gestrigen Gespräches wie folgt:
1. Wir bereiten sämtliches beschädigte Gut und alle dazugehörigen Unterlagen, soweit noch existent, für eine umfassende Inspektion durch den Havariekommissär vor. Als vorläufiger Termin wurde heute der 7.Oktober vereinbart .... .
2. Sie setzen sich dafür ein, daß der Fall nun zügig und ohne weitere Verzögerungen von Dr. F*** bearbeitet und zu einem (für uns) positiven Ende gebracht wird.
3. Ihre Zahlungsklage gegen mich wird von Ihrem Rechtsvertreter zurückgezogen. Die Regelung der Lagergebühren wird kontokorrentmäßig von der Summe der Schadensregelung, die durch Dr. F*** ausbezahlt wird, abgezogen. Sollte die Schadensregelung nicht innerhalb der nächsten zwei Monate, gerechnet vom Datum der unter 1) genannten Inspektion erfolgen oder aber Dr. F*** die Regelung des Schadens ablehnen, wird die Lagergebühr fällig. Die endgültige Höhe bleibt noch im gegenseitigen Einvernehmen festzusetzen.".
"Vermutlich" am 12.Oktober 1986 übermittelten die Eheleute H*** dem Havariekommissär die zweite Schadensliste und am 19. Oktober 1986 Ergänzungen hiezu. Am 29.Oktober und 14. November 1986 besichtigte dieser im Auftrag des Versicherungsbüros Dr. Ignaz F*** das Übersiedlungsgut unter Beiziehung eines Sachverständigen, der eine Gesamtschadenssumme von S 445.847 ermittelte. Am 11.Dezember 1986 sandten die Eheleute H*** dem Havariekommissär noch eine Aufstellung über ihre Kosten von S 177.100. Am 22.Dezember 1986 übermittelte der Havariekommissär dem Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** einen umfassenden Besichtigungsbericht mit einer Schadenssumme von S 445.847.
Mit 5.April 1988 trafen die Eheleute H*** folgende Abtretungsvereinbarung:
"Ich, Volkmar H***, trete hiermit alle mit zustehenden Rechte, Ansprüche und Forderungen, die mir aus der Einlagerung von Fahrnissen meiner Gattin Homa H*** bei der Spedition F*** & CO, Internationale Speditionsges.m.b.H. im Jahre 1982 sowie dem zugrundeliegenden Vertrag entstanden sind oder noch entstehen werden, an meine Gattin Homa H*** ab.".
Rechtlich meinte das Erstgericht, nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann habe mit der beklagten Partei einen Lagervertrag geschlossen und habe sich dabei stillschweigend den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen unterworfen. Gemäß § 64 dieser Bedingungen sei die Klagsforderung in sechs Monaten verjährt. Spätestens mit dem Schreiben vom 12.Februar 1986 habe die beklagte Partei Volkmar H*** gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie sich zwar allenfalls für eine Regelung durch das Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** verwenden werde, zu eigener Leistung aber nicht bereit sei. Aus den Schreiben Volkmar H*** und der beklagten Partei vom 1.Oktober 1986 könne kein Anerkenntnis abgeleitet werden. Damit sei der geltend gemachte Anspruch bei Klagseinbringung bereits verjährt gewesen, woran auch die Abtretung vom 5.April bzw 7.April 1988 nichts habe ändern können. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Parteien des Lagervertrages seien Volkmar H*** und die beklagte Partei, sodaß der Klägerin Ansprüche aus diesem Vertrag nur im Rahmen der Abtretung durch ihren Ehegatten zustünden. Diese unterlägen gemäß den §§ 423 und 414 Abs. 1 HGB der einjährigen, durch § 64 AÖSp auf sechs Monate verkürzten Verjährungsfrist. Diese Fristen gälten jedoch nicht für Schadenersatzansprüche der Klägerin als Eigentümerin des eingelagerten Gutes, für welche die allgemeine Verjährungsfrist des § 1489 ABGB maßgeblich sei. Den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen könne sich der Auftraggeber auch stillschweigend unterwerfen. Das sei schon dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber vom Bestehen der Bedingungen und vom Abschlußwillen eines Vertragspartners nach diesen Bedingungen gewußt habe oder habe wissen müssen. Wolle der Auftraggeber die Anwendung der Allgemeinen Östereichischen Spediteurbedingungen ausschließen, müsse er dies bei der Auftragserteilung ausdrücken und der Anwendung dieser Bedingung widersprechen. Ob Volkmar H*** schon deshalb, weil er bei einem Speditionsunternehmen in Teheran beschäftigt gewesen sei, der Anwendung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen hätte widersprechen müssen, müsse nicht geprüft werden, weil auch bereits die gesetzliche Verjährungsfrist bei der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche aus dem Lagervertrag abgelaufen gewesen sei. Die beklagte Partei habe die Ehegatten H*** bei deren Bemühungen unterstützt, vom Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** den Ersatz ihres Schadens zu erlangen. Sofern man dieses Verhalten überhaupt als Vergleichsverhandlungen ansehen wollte, habe es den Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Die Verjährung wäre nicht eingetreten, wäre die Klage nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich eingebracht worden. Spätestens nach der Besprechung vom 30.September 1986 sei für die Klägerin und ihren Ehegatten festgestanden, daß die beklagte Partei eine Schadenersatzleistung ablehnte. Andernfalls wäre die in der Korrespondenz übereinstimmend festgehaltene Erklärung nicht verständlich. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die einjährige, zumindest ab Jahresende 1984 zu berechnende Verjährungsfrist längst abgelaufen gewesen. Die Klage sei erst sechs Monate danach eingebracht worden. Die Klägerin habe somit bis dahin nochmals die halbe gesetzliche Verjährungsfrist verstreichen lassen, sodaß von einer unverzüglichen Klageführung keine Rede sein könne. Außerdem habe die Klägerin die Ansprüche ihres Ehegatten aus dem Lagervertrag erst durch die Abtretung vom 5.April 1988 und das Vorbringen in der Verhandlungstagsatzung vom 7.April 1988 zum Prozeßgegenstand gemacht. Nicht von der Verjährung seien allerdings die Schadenersatzansprüche der Klägerin als Eigentümerin des beschädigten Gutes betroffen, weil die Klage innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis vom Schaden im Mai 1984 bei Gericht eingebracht worden sei. Daraus lasse sich aber für die Klägerin nichts gewinnen. Weder ihrem Prozeßvorbringen noch dem festgestellten Sachverhalt ließen sich außervertragliche Verpflichtungen der beklagten Partei, die Lift-Vans unter Dach zu bringen, erkennen, als diese längere Zeit nicht abgeholt worden seien. Die ins Treffen geführten Sorgfaltsverletzungen der beklagten Partei beträfen ausschließlich vertragliche Pflichten. Es fehle somit an einer Rechtspflicht zum Handeln, durch die erst die Unterlassung der beklagten Partei rechtswidrig geworden wäre. Ein deliktischer Schadenersatzanspruch der Klägerin sei zu verneinen gewesen.Rechtlich meinte das Erstgericht, nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann habe mit der beklagten Partei einen Lagervertrag geschlossen und habe sich dabei stillschweigend den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen unterworfen. Gemäß Paragraph 64, dieser Bedingungen sei die Klagsforderung in sechs Monaten verjährt. Spätestens mit dem Schreiben vom 12.Februar 1986 habe die beklagte Partei Volkmar H*** gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie sich zwar allenfalls für eine Regelung durch das Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** verwenden werde, zu eigener Leistung aber nicht bereit sei. Aus den Schreiben Volkmar H*** und der beklagten Partei vom 1.Oktober 1986 könne kein Anerkenntnis abgeleitet werden. Damit sei der geltend gemachte Anspruch bei Klagseinbringung bereits verjährt gewesen, woran auch die Abtretung vom 5.April bzw 7.April 1988 nichts habe ändern können. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Parteien des Lagervertrages seien Volkmar H*** und die beklagte Partei, sodaß der Klägerin Ansprüche aus diesem Vertrag nur im Rahmen der Abtretung durch ihren Ehegatten zustünden. Diese unterlägen gemäß den Paragraphen 423 und 414 Absatz eins, HGB der einjährigen, durch Paragraph 64, AÖSp auf sechs Monate verkürzten Verjährungsfrist. Diese Fristen gälten jedoch nicht für Schadenersatzansprüche der Klägerin als Eigentümerin des eingelagerten Gutes, für welche die allgemeine Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB maßgeblich sei. Den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen könne sich der Auftraggeber auch stillschweigend unterwerfen. Das sei schon dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber vom Bestehen der Bedingungen und vom Abschlußwillen eines Vertragspartners nach diesen Bedingungen gewußt habe oder habe wissen müssen. Wolle der Auftraggeber die Anwendung der Allgemeinen Östereichischen Spediteurbedingungen ausschließen, müsse er dies bei der Auftragserteilung ausdrücken und der Anwendung dieser Bedingung widersprechen. Ob Volkmar H*** schon deshalb, weil er bei einem Speditionsunternehmen in Teheran beschäftigt gewesen sei, der Anwendung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen hätte widersprechen müssen, müsse nicht geprüft werden, weil auch bereits die gesetzliche Verjährungsfrist bei der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche aus dem Lagervertrag abgelaufen gewesen sei. Die beklagte Partei habe die Ehegatten H*** bei deren Bemühungen unterstützt, vom Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** den Ersatz ihres Schadens zu erlangen. Sofern man dieses Verhalten überhaupt als Vergleichsverhandlungen ansehen wollte, habe es den Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Die Verjährung wäre nicht eingetreten, wäre die Klage nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich eingebracht worden. Spätestens nach der Besprechung vom 30.September 1986 sei für die Klägerin und ihren Ehegatten festgestanden, daß die beklagte Partei eine Schadenersatzleistung ablehnte. Andernfalls wäre die in der Korrespondenz übereinstimmend festgehaltene Erklärung nicht verständlich. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die einjährige, zumindest ab Jahresende 1984 zu berechnende Verjährungsfrist längst abgelaufen gewesen. Die Klage sei erst sechs Monate danach eingebracht worden. Die Klägerin habe somit bis dahin nochmals die halbe gesetzliche Verjährungsfrist verstreichen lassen, sodaß von einer unverzüglichen Klageführung keine Rede sein könne. Außerdem habe die Klägerin die Ansprüche ihres Ehegatten aus dem Lagervertrag erst durch die Abtretung vom 5.April 1988 und das Vorbringen in der Verhandlungstagsatzung vom 7.April 1988 zum Prozeßgegenstand gemacht. Nicht von der Verjährung seien allerdings die Schadenersatzansprüche der Klägerin als Eigentümerin des beschädigten Gutes betroffen, weil die Klage innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis vom Schaden im Mai 1984 bei Gericht eingebracht worden sei. Daraus lasse sich aber für die Klägerin nichts gewinnen. Weder ihrem Prozeßvorbringen noch dem festgestellten Sachverhalt ließen sich außervertragliche Verpflichtungen der beklagten Partei, die Lift-Vans unter Dach zu bringen, erkennen, als diese längere Zeit nicht abgeholt worden seien. Die ins Treffen geführten Sorgfaltsverletzungen der beklagten Partei beträfen ausschließlich vertragliche Pflichten. Es fehle somit an einer Rechtspflicht zum Handeln, durch die erst die Unterlassung der beklagten Partei rechtswidrig geworden wäre. Ein deliktischer Schadenersatzanspruch der Klägerin sei zu verneinen gewesen.