Begründung:
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4. 4. 1975, S 33/75-3, wurde über das Vermögen der J* KG der Konkurs eröffnet und Dr. Sigmund Würth zum Masseverwalter bestellt. Dieser begehrt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Zahlung von S 109.534,16 samt Anhang mit der Begründung, die Beklagte schulde der Gemeinschuldnerin aus der Schlußrechnung vom 23. 4. 1975 diesen Restbetrag für geleistete Baumeisterarbeiten.
Die Beklagte beantragte, das Klagsbegehren abzuweisen. Sie wendete ein, die Gemeinschuldnerin habe Ende Februar 1975 die Arbeiten eingestellt und eine Teilrechnung über S 791.390,60 abzüglich der bisherigen a-Conto-Zahlungen der Beklagten von S 630.000,--, somit über den Betrag von S 161.390,60 vorgelegt. Die geleisteten Arbeiten hätten jedoch verschiedene, im einzelnen auf gezählte Mängel aufgewiesen, weshalb zwischen dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vereinbart worden sei, daß die Beklagte vorerst S 70.000,-- zu bezahlten habe, während der Restbetrag von S 91.390,60 erst nach Behebung der Mängel zu bezahlen sei. In der Folge seien trotz Zusage der Gemeinschuldnerin keine Verbesserungsarbeiten durchgeführt worden. Nach Konkurseröffnung habe die Beklagte mittels eines Antrages gemäß § 21 KO an das Konkursgericht den Masseverwalter aufgefordert, zu erklären, ob er bereit sei, die Reklamations-sowie die Fertigstellungsarbeiten durchzuführen. Der Masseverwalter habe darauf über das Konkursgericht die Erklärung abgegeben, daß bereits sämtliche Arbeiter entlassen bzw. gekündigt seien und es der Gemeinschuldnerin nicht möglich sei, die Reklamationsarbeiten durchzuführen. Die Kosten der Beseitigung der Mängel betrügen mehr als S 109.534,16. In der Schlußrechnung seien auch 30 Maurerstunden für diverse Fertigstellungs- und Aufräumungsarbeiten mit einem Betrag von S 4.050,-- in Rechnung gestellt worden, obgleich auf Grund der seinerzeitigen Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin die Kosten für solche Arbeiten auszuschließen seien.Die Beklagte beantragte, das Klagsbegehren abzuweisen. Sie wendete ein, die Gemeinschuldnerin habe Ende Februar 1975 die Arbeiten eingestellt und eine Teilrechnung über S 791.390,60 abzüglich der bisherigen a-Conto-Zahlungen der Beklagten von S 630.000,--, somit über den Betrag von S 161.390,60 vorgelegt. Die geleisteten Arbeiten hätten jedoch verschiedene, im einzelnen auf gezählte Mängel aufgewiesen, weshalb zwischen dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vereinbart worden sei, daß die Beklagte vorerst S 70.000,-- zu bezahlten habe, während der Restbetrag von S 91.390,60 erst nach Behebung der Mängel zu bezahlen sei. In der Folge seien trotz Zusage der Gemeinschuldnerin keine Verbesserungsarbeiten durchgeführt worden. Nach Konkurseröffnung habe die Beklagte mittels eines Antrages gemäß Paragraph 21, KO an das Konkursgericht den Masseverwalter aufgefordert, zu erklären, ob er bereit sei, die Reklamations-sowie die Fertigstellungsarbeiten durchzuführen. Der Masseverwalter habe darauf über das Konkursgericht die Erklärung abgegeben, daß bereits sämtliche Arbeiter entlassen bzw. gekündigt seien und es der Gemeinschuldnerin nicht möglich sei, die Reklamationsarbeiten durchzuführen. Die Kosten der Beseitigung der Mängel betrügen mehr als S 109.534,16. In der Schlußrechnung seien auch 30 Maurerstunden für diverse Fertigstellungs- und Aufräumungsarbeiten mit einem Betrag von S 4.050,-- in Rechnung gestellt worden, obgleich auf Grund der seinerzeitigen Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin die Kosten für solche Arbeiten auszuschließen seien.
Dieses Beklagtenvorbringen wurde vom Masseverwalter weder ausdrücklich bestritten noch zugegeben, sondern lediglich behauptet, daß alle Leistungen der Gemeinschuldnerin ordnungsgemäß erbracht worden seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 15.934,16 samt 5 % Zinsen seit 24. 4. 1975 statt und wies das Mehrbegehren von S 93.600,-- samt Nebengebühren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Im Mai 1974 erteilte die Beklagte der Gemeinschuldnerin auf Grund eines Kostenvoranschlages vom 24. 5. 1974 den Auftrag zur Errichtung einer Maschinenhalle und eines dazugehörigen Bürotraktes in der Gemeinde O*. Es wurde eine a-Conto-Zahlung von S 100.000,-- bei Baubeginn und weitere Zahlungen 14-tägig nach Baufortschritt vereinbart. Die Bauarbeiten wurden vereinbarungsgemäß im Juni 1974 begonnen, bis Ende Februar 1975 fortgesetzt und dann eingestellt. Darnach legte die Gemeinschuldnerin eine Schlußrechnung vom 23. 4. 1975 über einen Betrag von S 682.233,28 zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer von S 109.157,32, somit über den Gesamtbetrag von S 791.390,60 (tatsächlich lautet diese Rechnung auf S 809.534,16). Im Zuge der Überprüfung der Bauarbeiten durch den Sachverständigen Ing. F* ergaben sich „entsprechend dem Vorbringen der beklagten Partei in der Klagebeantwortung“ tatsächlich noch umfangreiche Mängel, die in der Folge von der klagenden Partei nicht behoben wurden und zum Teil noch heute bestehen. Die Mängel „die im Gutachten des Sachverständigen umfassend angeführt sind und auf die ausdrücklich hingewiesen wird – das Sachverständigengutachten wird als unbedenklich und unbestritten übernommen –“ stellen einschließlich unberechtigter Verrechnungen einen Gesamtaufwand von S 93.600,-- dar, der von der Schlußrechnung in Abzug zu bringen ist.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß sich unter Berücksichtigung der unbestrittenen a-Conto-Zahlungen von S 700.000,-- noch ein ungedeckter Rest von S 109.534,16 ergebe, von dem nach dem Sachverständigengutachten ein Betrag von S 93.000,-- für berechtigte Mängel, welche auf Grund der Betriebseinstellung nicht mehr behoben werden könnten, abzuziehen seien. Dem Kläger stehe daher nur ein Betrag von S 15.934,16 zu.
Während die Beklagte den stattgebenden Teil des Urteils unbekämpft ließ, erhob der Kläger gegen den abweisenden Teil Berufung aus den Gründen der mangelhaften Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil in seinem abweisenden Teil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Ansicht, es müsse zunächst geklärt werden, welche Erklärungen der Masseverwalter hinsichtlich des nach den Behauptungen der Beklagten nicht vollständig erfüllten Vertrages ausdrücklich oder schlüssig abgegeben habe. Darüber fehlten Feststellungen im Ersturteil. Sollte weder ein ausdrücklich erklärter noch ein schlüssiger Rücktritt vom Vertrag vorliegen, so könne der Masseverwalter Erfüllung verlangen, müsse aber auch seinerseits erfüllen. Diese Verpflichtung sei eine Masseschuld. Es wäre dann festzustellen, ob die Beklagte Preisminderung oder Verbesserung verlangt habe. Eine angemessene Entgeltsminderung sei nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Falls sich die Beklagte für die Verbesserung entschieden habe, sei festzustellen, ob sie den Kläger zur Verbesserung aufgefordert und dieser die Verbesserung abgelehnt habe. Unter dieser Voraussetzung könne die Beklagte nämlich das erforderliche Deckungskapital ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung tatsächlich vorgenommen wurde oder nicht, einklagen oder einredeweise geltend machen. Für den Fall des Rücktritts des Masseverwalters sei dagegen das Klagebegehren auf alle Fälle abzuweisen, da der Masseverwalter weder einen Bereicherungsanspruch noch einen Kondiktionsanspruch, sondern einen Erfüllungsanspruch geltend mache, der jedoch dann auf keinen Fall mehr bestehe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene „Urteil“ (den Beschluß) dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.