Entscheidungsgründe:
Der Kläger war Eigentümer eines mit einem Benzinantriebsmotor ausgestatteten Segelbootes (heute werden wegen der Gefährlichkeit von Benzinmotoren für derartige Zwecke nur mehr Dieselmotore verwendet). Am Samstag, dem 21. Juni 1986 - der Kläger wollte das Wochenende auf dem See verbringen -, versuchte er mehrmals, den Motor zu starten, dieser ist jedoch nicht "angesprungen". Obwohl es bereits Abend war, sagte ihm der Beklagte zu, "sich die Sache anzuschauen". Der Kläger und der Beklagte waren schon längere Zeit bekannt. Der Beklagte ist ein guter Mechaniker, der schon früher Arbeiten für den Kläger durchgeführt hat. Er hat diese Arbeiten nicht unentgeltlich gemacht, "meistens aber nur das Material verlangt". Der Kläger war dann der Meinung, daß dies zu wenig wäre, worauf der Beklagte jeweils gesagt hat, daß ihm der Kläger dann "halt etwas" geben solle. Daraufhin hat der Kläger die Arbeitsleistung mit einem Geldbetrag abgegolten. Auch bei der Reparatur des Bootsmotors hätte dies so gemacht werden sollen. Es war keine Unentgeltlichkeit vereinbart. Der Beklagte baute den Vergaser des Motors aus, putzte ihn und baute ihn wieder ein. Da das Starten neuerlich nicht gelang, ersuchte der Kläger den Beklagten, den Motor am Sonntag zu reparieren, damit er wenigstens diesen Tag mit seiner Familie am See verbringen könne. Der Beklagte war auf Grund seiner Hilfsbereitschaft damit einverstanden. Ob bereits durch die am Samstag vom Kläger allein und sodann in Anwesenheit beider Streitteile durchgeführten Startversuche Benzin-Luft-Gemisch ausgetreten ist, konnte nicht festgestellt werden. Am Sonntag, dem 22. Juni 1986 kam der Beklagte mit seinen beiden Kindern und entsprechendem Werkzeug, um die Reparatur vorzunehmen. Der Beklagte als Mechaniker wußte um die Gefährlichkeit von Benzin-Luft-Gemischen. Da das Boot des Klägers mit einem Benzinmotor betrieben wurde, und eine besondere Explosionsgefahr von Benzin-Luft-Gemischen gegeben ist, gehört die Entlüftung des Motorraumes zum ABC jedes Bootseigners bzw. zum Betrieb eines solchen Bootes. Der Betreiber eines solchen Bootes hat daher jedes Mal für die entsprechende Entlüftung des Motorraumes Sorge zu tragen. Die Bedeutung der Entlüftung von derartigen Bootsräumen ist deshalb von besonderer Bedeutung, da das Benzin-Luft-Gemisch schwerer als Luft ist und infolge des Bootsrumpfes nicht nach unten entweichen kann, somit sich noch im Boots- oder Motorraum befindet und entsprechend abgesaugt werden muß. Der Kläger und der Beklagte, die beide um die Explosivität von Gas-Luft-Gemischen wußten, öffneten die Backskisten. Darüber hinaus war die Tür von der Kajüte zum Motorraum offen. Sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten erschienen diese Öffnungen genug im Hinblick auf eventuell austretende Benzin-Luft-Gemische. Am Unfallstag herrschte schönes schwüles Wetter. Auf Grund der Temperaturen "ist es noch stärker möglich", daß Gas-Luft-Gemisch im Motorraum sich bereits befunden hat, als der Beklagte mit der Reparatur am Sonntag begonnen hat. Die meisten Schiffe, welche einen Benzinmotor haben, haben eine eigene Taste mit der englischen Bezeichnung "VAN". Diese Taste wird eingeschaltet, noch bevor mit dem Boot gestartet wird. Durch diesen Tastendruck wird der Motor auch gut entlüftet. Beim Boot des Klägers war dies anders, dort war die Entlüftung mit dem Zündschloß gekoppelt. Das Zündschloß hatte zwei Stufen. Auf der ersten Stufe wurde der Ventilator in Betrieb gesetzt, auf der zweiten wurde der Motor gestartet. Bei den Startversuchen bzw. der Reparatur des Motors war der Ventilator viel zu wenig in Betrieb, um eine gehörige Entlüftung des Motorraumes zu besorgen. Der Beklagte kannte sich wohl mit Motoren aus, nicht jedoch mit Absaugvorrichtungen und Benzinmotoren bei derartigen Booten. Er wußte weder um die Bedeutung der Taste "VAN", die es ohnedies im Boot des Klägers nicht gab, noch wußte er darüber Bescheid, daß die Motorentlüftung einzig und allein mit 18 Jahre alten Boot des Klägers durch den Ventilator erfolgte. Der Beklagte hatte sonst nur mit Außenbordmotoren zu tun, bei welchen er auf seiner Tankstelle neue Zündkerzen einbaute und auch Servicearbeiten durchführte. Die mangelnde Motorraumentlüftung auf dem Boot des Klägers konnte er mangels Erfahrung nicht wissen, andererseits wurde er aber auch vom Kläger nicht darauf hingewiesen, obwohl dieser wußte, wie die Motorraumentlüftung in Betrieb genommen werden konnte. Der Beklagte hatte am Sonntag ein Schließwinkelgerät mit, mit welchem überprüft werden konnte, ob der Zündkontakt im richtigen Abstand auf- und zumacht. Weiters hatte er eine Zündlichtpistole mitgenommen, mit welcher überprüft werden kann, ob überhaupt ein Energiefunken vorhanden ist. Die Reparatur spielte sich dann im weiteren Verlauf so ab, daß der Beklagte den Kläger aufforderte, zu starten. Der Kläger startete mehrmals, jedoch erfolglos. Der Beklagte zog dann beim Vergaser bei der Schwimmkammer die entsprechenden Schrauben an. Da der Motor nur langsam durchstartete, nahm der Beklagte an, daß die Batterie leer wäre. Er forderte "den Beklagten" (richtig: den Kläger, siehe AS 62) auf, vom Bootsverleih eine neue Batterie zu holen. Er selbst holte von der Tankstelle neue Zündkerzen. Der Beklagte baute dann die alten Zündkerzen aus, die neuen ein und isolierte die Zündkappen, damit ein Zündfunke nicht auf die Masse übergehen konnte. Der Beklagte forderte dann den Kläger auf, durchzustarten, da er nicht sicher war, ob die Batterie zu schwach war oder der Anlasser defekt gewesen ist. Als der Kläger startete, explodierte im Motorraum befindliches Benzin-Luft-Gemisch. Durch den dadurch ausgelösten Brand wurde das Boot zum Großteil vernichtet. Die Differenz zwischen Zeit- und Restwert betrug S 420.000,-, am Zubehör entstand ein Schaden von S 25.000,-. Der Beklagte erlitt bei dem Unfall Verbrennungen im Gesicht und an den Armen. Er hatte deshalb zwei Tage starke, drei Tage mittelstarke und 14 Tage leichte Schmerzen, er war vom 22. Juni bis 29. Juni 1986 zu 100 % und dann bis 12. Juli 1986 zu 50 % arbeitsunfähig.
Der Kläger begehrte nach Klagseinschränkung unter Berücksichtigung eines von einer Haftpflichtversicherung des Beklagten bezahlten Betrages von S 100.000,- einen Schadenersatzbetrag von S 345.000,- samt Zinsen (AS 56). Der Beklagte wendete ein, er habe die Arbeiten auf eindringliches Bitten des Kägers durchgeführt und alle ihm zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen getroffen. der Kläger hätte als Bootsbesitzer wissen müssen, daß ein Durchstarten des Motors nur nach längerer Betätigung des Ventilators zulässig sei, weshalb ihn ein Mitverschulden treffe. Ein Schmerzengeldbetrag von S 70.000,-
werde aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht sprach aus, daß die eingeklagte Forderung mit S 230.000,- zu Recht, die Gegenforderung aber mit S 10.000,- zu Recht bestehe und der Beklagte schuldig sei, dem Kläger den Betrag von S 220.000,- samt 4 % Zinsen seit 30. Dezember 1986 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 125.000,- sowie das Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen. Das Erstgericht führte aus, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag im Sinne der §§ 1165 ff ABGB abgeschlossen worden. § 1169 ABGB regle die Fürsorgepflicht des Bestellers gegenüber dem Unternehmer und die den Unternehmer treffende Interessenwahrungspflicht des Bestellers. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, daß er sich nicht erkundigt habe, wie oft der Kläger schon am Samstag versucht habe, den Motor zu starten. Er hätte sich Gewißheit darüber verschaffen müssen, ob sich schon bis zu seinem Eintreffen Benzin-Luft-Gemisch im Motorraum habe ablagern können. Als gelernter Mechaniker, der von der Gefährlichkeit von Benzin-Luft-Gemischen Kenntnis gehabt habe, hätte er sich auch überzeugen müssen, wie die Entlüftung auf dem Boot erfolge: Da der Beklagte diese Schutzpflicht mißachtet habe, treffe ihn ein Verschulden. Der Unternehmer müsse sich bei gefährlichen Arbeitsstätten von Sicherheitsvorkehrungen überzeugen. Die Fürsorgepflicht des Bestellers gegenüber dem Unternehmer erstrecke sich nicht auf die mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundenen und für den Unternehmer nach seinem Fachwissen erkennbaren Gefahren. Beim Kläger handle es sich aber um den Eigner eines mit einem Benzinmotor ausgestatteten Bootes, somit um einen Besteller, der von der Gefährlichkeit von Benzin-Luft-Gemischen im Motorraum habe wissen müssen, und beim Beklagten handle es sich um einen Unternehmer, der großteils mit Automotoren zu tun habe, bei denen die Entlüftung des Motorraumes keine Rolle spiele, da das Gemisch nach unten entweiche. Da der Kläger überdies ein altes Boot gehabt habe, welches nicht über eine vom Motor getrennte Entlüftungsanlage verfügt habe, sondern nur über eine solche, die mit dem Zündvorgang gekoppelt gewesen sei, sei diese Besonderheit für den Kraftfahrzeugmechaniker nicht von vornherein erkennbar gewesen, weshalb es einer entsprechenden Aufklärung durch den Kläger bedurft hätte. Der Kläger habe daher seinen Fürsorgepflichten nicht vollends entsprochen. Darüber hinaus begründe die mangelnde Sorge des Klägers um die Entlüftung des Motorraumes, die Unterlassung der Aufklärung über die Entlüftung für Benzinmotoren auf Booten gegenüber dem unerfahrenen Beklagten und die Mitwirkung des Klägers an der Reparatur ein Mitverschulden. Das Verschulden sei im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Beklagten zu teilen, sodaß die Klagsforderung zu zwei Dritteln gerechtfertigt sei. Für die Verletzung des Beklagten sei ein Schmerzengeld von S 30.000,-Das Erstgericht sprach aus, daß die eingeklagte Forderung mit S 230.000,- zu Recht, die Gegenforderung aber mit S 10.000,- zu Recht bestehe und der Beklagte schuldig sei, dem Kläger den Betrag von S 220.000,- samt 4 % Zinsen seit 30. Dezember 1986 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 125.000,- sowie das Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen. Das Erstgericht führte aus, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag im Sinne der Paragraphen 1165, ff ABGB abgeschlossen worden. Paragraph 1169, ABGB regle die Fürsorgepflicht des Bestellers gegenüber dem Unternehmer und die den Unternehmer treffende Interessenwahrungspflicht des Bestellers. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, daß er sich nicht erkundigt habe, wie oft der Kläger schon am Samstag versucht habe, den Motor zu starten. Er hätte sich Gewißheit darüber verschaffen müssen, ob sich schon bis zu seinem Eintreffen Benzin-Luft-Gemisch im Motorraum habe ablagern können. Als gelernter Mechaniker, der von der Gefährlichkeit von Benzin-Luft-Gemischen Kenntnis gehabt habe, hätte er sich auch überzeugen müssen, wie die Entlüftung auf dem Boot erfolge: Da der Beklagte diese Schutzpflicht mißachtet habe, treffe ihn ein Verschulden. Der Unternehmer müsse sich bei gefährlichen Arbeitsstätten von Sicherheitsvorkehrungen überzeugen. Die Fürsorgepflicht des Bestellers gegenüber dem Unternehmer erstrecke sich nicht auf die mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundenen und für den Unternehmer nach seinem Fachwissen erkennbaren Gefahren. Beim Kläger handle es sich aber um den Eigner eines mit einem Benzinmotor ausgestatteten Bootes, somit um einen Besteller, der von der Gefährlichkeit von Benzin-Luft-Gemischen im Motorraum habe wissen müssen, und beim Beklagten handle es sich um einen Unternehmer, der großteils mit Automotoren zu tun habe, bei denen die Entlüftung des Motorraumes keine Rolle spiele, da das Gemisch nach unten entweiche. Da der Kläger überdies ein altes Boot gehabt habe, welches nicht über eine vom Motor getrennte Entlüftungsanlage verfügt habe, sondern nur über eine solche, die mit dem Zündvorgang gekoppelt gewesen sei, sei diese Besonderheit für den Kraftfahrzeugmechaniker nicht von vornherein erkennbar gewesen, weshalb es einer entsprechenden Aufklärung durch den Kläger bedurft hätte. Der Kläger habe daher seinen Fürsorgepflichten nicht vollends entsprochen. Darüber hinaus begründe die mangelnde Sorge des Klägers um die Entlüftung des Motorraumes, die Unterlassung der Aufklärung über die Entlüftung für Benzinmotoren auf Booten gegenüber dem unerfahrenen Beklagten und die Mitwirkung des Klägers an der Reparatur ein Mitverschulden. Das Verschulden sei im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Beklagten zu teilen, sodaß die Klagsforderung zu zwei Dritteln gerechtfertigt sei. Für die Verletzung des Beklagten sei ein Schmerzengeld von S 30.000,-
angemessen, sodaß die Gegenforderung mit S 10.000,- zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, wohl aber jener des Klägers und änderte das Ersturteil dahin ab, daß die Klagsforderung mit S 345.000,- zu Recht, die Gegenforderung aber nicht zu Recht bestehe und der Beklagte schuldig sei, S 345.000,-
samt 4 % Zinsen seit 30. Dezember 1986 zu bezahlen. Abgewiesen blieb lediglich ein Zinsenmehrbegehren. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die Behauptung des Beklagten, er habe vom Kläger jeweils nur ein "Trinkgeld" erhalten, verstoße gegen das Neuerungsverbot, im übrigen entsprächen die Feststellungen über die Bezahlung früherer Reparaturen den Aussagen beider Parteien. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß zwischen Parteien ein Werkvertrag bestanden habe, in dessen Rahmen sich der Beklagte gegen Entgelt zur Reparatur des Bootsmotors, sohin zur Herstellung eines Arbeitserfolges, verpflichtet habe. Daß der Beklagte aus Hilfsbereitschaft tätig geworden und mit dem Entgelt zufrieden gewesen sei, das ihm der Beklagte von sich aus angeboten habe, vermöge nichts zu ändern. Unentgeltlichkeit werde überdies nicht vermutet, sondern müsse vereinbart werden. Im Zweifel sei ein Werkvertrag entgeltlich. Aus dem Werkvertrag resultiere die Sorgfaltspflicht des Unternehmers, gegen die der Beklagte objektiv verstoßen habe, was ihm auch als Verschulden anzulasten sei. Er habe die Arbeiten am Vergaser durchgeführt und hätte als Kraftfahrzeugmechanikermeister wissen müssen, daß dabei ein Benzin-Luft-Gemisch auftrete, welches durch einen Zündfunken zur Explosion gebracht werden könne. Nach der bei ihm gemäß § 1299 ABGB vorauszusetzenden Sachkunde und Sorgfalt wäre es ihm oblegen, für eine entsprechende Entlüftung sowohl des Motors als auch des Bootsraumes zu sorgen, und, wenn er mit der Funktionsweise der Entlüftungsanlage nicht vertraut gewesen sein sollte, sich beim Kläger entsprechend zu erkundigen. Sein Verschulden liege darin, nicht für eine entsprechende Entlüftung gesorgt zu haben. An der Haftung des Beklagten könne daher kein Zweifel bestehen. Der Kläger wende sich hingegen in seiner Berufung zu Recht gegen die Annahme eines Mitverschuldens auf seiner Seite. Den Besteller treffe zwar eine Fürsorgepflicht. Die Gefahr, die mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbunden und für den Unternehmer nach seinen Fachkenntnissen vorhersehbar sei, liege aber außerhalb dieser Fürsorgepflicht. Ein solcher Fall liege hier vor. Für den Kläger sei nicht erkennbar gewesen, daß der Beklagte bei seinen Reparaturversuchen technisch überfordert bzw. hiefür ungenügend qualifiziert sei. Die Besonderheit der Entlüftungsvorrichtung sei nicht ursächlich für die Explosion gewesen, weil es dem Beklagten freigestanden wäre, sich über Funktionsweise und Bedienung des Ventilators zu erkundigen und vor dem Start den Ventilator laufen zu lassen. Immerhin sei es der Beklagte gewesen, der am Vergaser gearbeitet habe, vom Austreten von Gasen habe Kenntnis haben müssen und der dem Kläger jeweils die Weisung zum Starten des Motors gegeben habe. Am Unfall hätte sich auch nichts geändert, wenn das Boot des Klägers mit der Taste "VAN" ausgestattet gewesen wäre, zumal der Beklagte über die getroffenen Maßnahmen hinaus eine zusätzliche Entlüftung nicht für erforderlich gehalten habe. Es hieße die Sorgfaltspflicht des Klägers überspannen, würde man von ihm als Laien, der überdies im Detail über die einzelnen Reparaturmaßnahmen des Beklagten nicht Bescheid gewußt habe, verlangen, daß er den Beklagten als Kfz-Mechanikermeister auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Entlüftung mittels Ventilator aufmerksam machte. Immerhin habe der Beklagte nach seinem eigenen Eingeständnis die Gefährlichkeit von Benzin-Luft-Gemischen und die Notwendigkeit der Motorentlüftung gekannt, habe aber insofern geirrt, als er geglaubt habe, durch die getroffenen Maßnahmen für eine entsprechende Lüftung gesorgt zu haben. Der Kläger habe jedenfalls voraussetzen können, daß der Beklagte die mit der Motorreparatur verbundenen Gefahren richtig einschätze und die notwendige Vorsicht anwende. Ein Mitverschulden des Klägers an der Herbeiführung seines eigenen Schadens, das zwar nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, aber immerhin eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern voraussetzen würde, liege sohin nicht vor.samt 4 % Zinsen seit 30. Dezember 1986 zu bezahlen. Abgewiesen blieb lediglich ein Zinsenmehrbegehren. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die Behauptung des Beklagten, er habe vom Kläger jeweils nur ein "Trinkgeld" erhalten, verstoße gegen das Neuerungsverbot, im übrigen entsprächen die Feststellungen über die Bezahlung früherer Reparaturen den Aussagen beider Parteien. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß zwischen Parteien ein Werkvertrag bestanden habe, in dessen Rahmen sich der Beklagte gegen Entgelt zur Reparatur des Bootsmotors, sohin zur Herstellung eines Arbeitserfolges, verpflichtet habe. Daß der Beklagte aus Hilfsbereitschaft tätig geworden und mit dem Entgelt zufrieden gewesen sei, das ihm der Beklagte von sich aus angeboten habe, vermöge nichts zu ändern. Unentgeltlichkeit werde überdies nicht vermutet, sondern müsse vereinbart werden. Im Zweifel sei ein Werkvertrag entgeltlich. Aus dem Werkvertrag resultiere die Sorgfaltspflicht des Unternehmers, gegen die der Beklagte objektiv verstoßen habe, was ihm auch als Verschulden anzulasten sei. Er habe die Arbeiten am Vergaser durchgeführt und hätte als Kraftfahrzeugmechanikermeister wissen müssen, daß dabei ein Benzin-Luft-Gemisch auftrete, welches durch einen Zündfunken zur Explosion gebracht werden könne. Nach der bei ihm gemäß Paragraph 1299, ABGB vorauszusetzenden Sachkunde und Sorgfalt wäre es ihm oblegen, für eine entsprechende Entlüftung sowohl des Motors als auch des Bootsraumes zu sorgen, und, wenn er mit der Funktionsweise der Entlüftungsanlage nicht vertraut gewesen sein sollte, sich beim Kläger entsprechend zu erkundigen. Sein Verschulden liege darin, nicht für eine entsprechende Entlüftung gesorgt zu haben. An der Haftung des Beklagten könne daher kein Zweifel bestehen. Der Kläger wende sich hingegen in seiner Berufung zu Recht gegen die Annahme eines Mitverschuldens auf seiner Seite. Den Besteller treffe zwar eine Fürsorgepflicht. Die Gefahr, die mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbunden und für den Unternehmer nach seinen Fachkenntnissen vorhersehbar sei, liege aber außerhalb dieser Fürsorgepflicht. Ein solcher Fall liege hier vor. Für den Kläger sei nicht erkennbar gewesen, daß der Beklagte bei seinen Reparaturversuchen technisch überfordert bzw. hiefür ungenügend qualifiziert sei. Die Besonderheit der Entlüftungsvorrichtung sei nicht ursächlich für die Explosion gewesen, weil es dem Beklagten freigestanden wäre, sich über Funktionsweise und Bedienung des Ventilators zu erkundigen und vor dem Start den Ventilator laufen zu lassen. Immerhin sei es der Beklagte gewesen, der am Vergaser gearbeitet habe, vom Austreten von Gasen habe Kenntnis haben müssen und der dem Kläger jeweils die Weisung zum Starten des Motors gegeben habe. Am Unfall hätte sich auch nichts geändert, wenn das Boot des Klägers mit der Taste "VAN" ausgestattet gewesen wäre, zumal der Beklagte über die getroffenen Maßnahmen hinaus eine zusätzliche Entlüftung nicht für erforderlich gehalten habe. Es hieße die Sorgfaltspflicht des Klägers überspannen, würde man von ihm als Laien, der überdies im Detail über die einzelnen Reparaturmaßnahmen des Beklagten nicht Bescheid gewußt habe, verlangen, daß er den Beklagten als Kfz-Mechanikermeister auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Entlüftung mittels Ventilator aufmerksam machte. Immerhin habe der Beklagte nach seinem eigenen Eingeständnis die Gefährlichkeit von Benzin-Luft-Gemischen und die Notwendigkeit der Motorentlüftung gekannt, habe aber insofern geirrt, als er geglaubt habe, durch die getroffenen Maßnahmen für eine entsprechende Lüftung gesorgt zu haben. Der Kläger habe jedenfalls voraussetzen können, daß der Beklagte die mit der Motorreparatur verbundenen Gefahren richtig einschätze und die notwendige Vorsicht anwende. Ein Mitverschulden des Klägers an der Herbeiführung seines eigenen Schadens, das zwar nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, aber immerhin eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern voraussetzen würde, liege sohin nicht vor.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil, allenfalls auch das Ersturteil, aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.