Aus der Begründung:
Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, ging die jüngere Rechtsprechung in der Frage der Prüfung der Frist für die Klage zur Bestreitung der ehelichen Geburt dahin, diese Frist als gewahrt anzuerkennen, wenn der Kläger nur rechtzeitig unter Vorlage des Armenrechtszeugnisses die Bewilligung des Armenrechts und Bestellung eines Armenvertreters beantragte. Abgesehen von der älteren Entscheidung GlUNF. 5467 erschien es später bei Prüfung der Einhaltung der Frist des § 158 ABGB. a. F., an dessen Stelle nunmehr § 156 ABGB. getreten ist, nicht zweifelhaft, daß mit der rechtzeitigen Vorlage des Armenrechtszeugnisses und Stellung der vorbezeichneten Anträge der Kläger alles unternommen hat, was er zur Einleitung des gerichtlichen Bestreitungsverfahrens vorkehren konnte. Der Umstand, daß die Klage erst nach Fristablauf bei Gericht eingebracht wurde, dürfe ihm dann nicht zum Nachteil gereichen, da er auf die Beschleunigung dieser Amtshandlungen keinen Einfluß nehmen könne. Diese Erwägungen zu § 158 ABGB. a. F. müssen aber in gleicher Weise auch für die Bestimmungen des § 156 (1) ABGB. n. F. gelten, mit denen die Frist auf ein Jahr verlängert wurde, im gegebenen Falle umso mehr, als das Erstgericht bisher in Betracht zog, daß der Kläger lediglich vor dem 17. Juli 1962 Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangte und immerhin schon am 21. Juni 1963 unter Anschluß eines Armenrechtszeugnisses den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und Bestellung eines Armenvertreters einbrachte. Im Hinblick auf die danach noch offene Frist durfte erannehmen, daß die Bestellung des Armenvertreters so rechtzeitig erfolgen werde, daß die Klage fristgerecht eingebracht werden könne. Die auffallende Verzögerung der Erledigung seiner Anträge kommt einem Hemmungsgrund im Sinne des § 156 (3) ABGB. gleich. Das Berufungsgericht ist daher zu dem richtigen Ergebnis gekommen, daß die Klage nach den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes nicht als verspätet anzusehen ist. Daraus folgt aber die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles.Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, ging die jüngere Rechtsprechung in der Frage der Prüfung der Frist für die Klage zur Bestreitung der ehelichen Geburt dahin, diese Frist als gewahrt anzuerkennen, wenn der Kläger nur rechtzeitig unter Vorlage des Armenrechtszeugnisses die Bewilligung des Armenrechts und Bestellung eines Armenvertreters beantragte. Abgesehen von der älteren Entscheidung GlUNF. 5467 erschien es später bei Prüfung der Einhaltung der Frist des Paragraph 158, ABGB. a. F., an dessen Stelle nunmehr Paragraph 156, ABGB. getreten ist, nicht zweifelhaft, daß mit der rechtzeitigen Vorlage des Armenrechtszeugnisses und Stellung der vorbezeichneten Anträge der Kläger alles unternommen hat, was er zur Einleitung des gerichtlichen Bestreitungsverfahrens vorkehren konnte. Der Umstand, daß die Klage erst nach Fristablauf bei Gericht eingebracht wurde, dürfe ihm dann nicht zum Nachteil gereichen, da er auf die Beschleunigung dieser Amtshandlungen keinen Einfluß nehmen könne. Diese Erwägungen zu Paragraph 158, ABGB. a. F. müssen aber in gleicher Weise auch für die Bestimmungen des Paragraph 156, (1) ABGB. n. F. gelten, mit denen die Frist auf ein Jahr verlängert wurde, im gegebenen Falle umso mehr, als das Erstgericht bisher in Betracht zog, daß der Kläger lediglich vor dem 17. Juli 1962 Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangte und immerhin schon am 21. Juni 1963 unter Anschluß eines Armenrechtszeugnisses den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und Bestellung eines Armenvertreters einbrachte. Im Hinblick auf die danach noch offene Frist durfte erannehmen, daß die Bestellung des Armenvertreters so rechtzeitig erfolgen werde, daß die Klage fristgerecht eingebracht werden könne. Die auffallende Verzögerung der Erledigung seiner Anträge kommt einem Hemmungsgrund im Sinne des Paragraph 156, (3) ABGB. gleich. Das Berufungsgericht ist daher zu dem richtigen Ergebnis gekommen, daß die Klage nach den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes nicht als verspätet anzusehen ist. Daraus folgt aber die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles.
Im fortgesetzten Verfahren wird zu beachten sein, daß für den Beginn des Laufes der Frist des § 156 (1) ABGB. auch nicht gerade der Zeitpunkt der Verständigung des Klägers von der Geburt des Kindes durch das Jugendamt maßgebend sein muß. Es wird vielmehr, wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat, der Erörterung und Feststellung bedürfen, wann der Kläger erstmalig Kenntnis von den Umständen erlangte, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, wobei die Frist frühestens mit der Geburt des Kindes beginnt (§ 156Im fortgesetzten Verfahren wird zu beachten sein, daß für den Beginn des Laufes der Frist des Paragraph 156, (1) ABGB. auch nicht gerade der Zeitpunkt der Verständigung des Klägers von der Geburt des Kindes durch das Jugendamt maßgebend sein muß. Es wird vielmehr, wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat, der Erörterung und Feststellung bedürfen, wann der Kläger erstmalig Kenntnis von den Umständen erlangte, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, wobei die Frist frühestens mit der Geburt des Kindes beginnt (Paragraph 156
(2) ABGB.), sowie ob er als Vater des Kindes auszuschließen ist.