Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. 35 KG. D. (Weberbauerngut), zu welcher auch das Grundstück Nr. 310 und die Baufläche 38/1 Stadl gehören. Ob dieser Liegenschaft sind u. a. zugunsten der Josefa K. das Veräußerungs- und Belastungsverbot, die Dienstbarkeit der Wohnung, die Reallast des Auszuges und das Pfandrecht für ein monatliches Handgeld von 300 S einverleibt. Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. 44 KG. D. (Wirtsrealität), auf der neben der Landwirtschaft auch ein Gasthaus betrieben wird. Zu dieser Liegenschaft gehören u. a. die Grundstücke 164/1 Acker, 164/2 Wald und 165 Wiese.
Im Jahre 1956, wie die Beklagten behaupten, oder im Jahre 1958, nach Behauptung der Kläger wurde zwischen den beiden Klägern einerseits und der Erstbeklagten und ihrem Gatten Rudolf D., der im Jahre 1962 die ihm gehörige Liegenschaftshälfte dem Zweitbeklagten übergab, nach Besichtigung der in Frage kommenden Grundstücke eine Vereinbarung getroffen, die dazu führte, daß ab diesem Zeitpunkt die Kläger die den Beklagten gehörigen Grundstücke 164/1, 164/2 und 165 in Besitz und Nutzung übernahmen, während sie den Beklagten dafür die Baufläche 38/1 mit dem darauf befindlichen Stadl und einen damals in der Natur genau festgelegten Teil des Grundstückes Nr. 310 in Besitz und Nutzung übergaben. Im Dezember 1963 führte ein Angestellter des Geometers Dipl.-Ing. W. die Vermessung der Parzelle 310 durch. Nach dem Teilungsplan vom l0. Jänner 1964 wurde das Grundstück in die Grundstücke 310/1 und 310/2 geteilt, wovon das erstbezeichnete in der Nutzung der Kläger verblieb, während das andere die Beklagten nutzten. Als dieser Teilungsplan beim Notar zur Grundlage eines schriftlichen Tauschvertrages gemacht werden sollte, verweigerten die Kläger aber die Unterfertigung. In der Folge pflügten sie die Parzelle 310/2 und säten Gerste an. Sie wurden in einem deswegen gegen sie angestrengten Besitzstörungsverfahren sachfällig.
Die Kläger begehren, nunmehr gestützt auf ihr bücherliches Eigentum an der Parzelle 310, mit der Behauptung, die vorbezeichnete Vereinbarung sei lediglich eine auf Widerruf abgestellte Benützungsregelung, nicht jedoch ein Tausch der Grundstücke gewesen, Verpflichtung der Beklagten, ob diesem Grundstück Veränderungen welcher Art immer, sei es durch Umpflügen- Ansäen oder sonstige Fechsung des Grasbestandes, Zu- oder Überfahrt, zu unterlassen oder solche bereits vorgenommene Handlungen oder Vorkehrungen unverzüglich zu entfernen.
Die Beklagten dagegen behaupten den Abschluß eines Tauschvertrages und bringen ihrerseits eine Klage auf Zuhaltung dieses Vertrages und Verpflichtung der Kläger zur Einwilligung in die entsprechenden bücherlichen Eintragungen ein.
Das Erstgericht wies das Begehren der Kläger ab, erkannte, dagegen das von den Beklagten ihrerseits erhobene Begehren berechtigt und verurteilte die Kläger einzuwilligen, daß das Grundstück 310 entsprechend dem Teilungsplan geteilt und das Grundstück 310/2 Wiese und die Baufläche 58/1 Stadl lastenfrei abgeschrieben und dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 44 KG. D. zugeschrieben werden, Zug um Zug gegen Zuschreibung der von der EZ. 44 abzuschreibenden Grundstücke 164/1 Acker, 164/2 Wald und 165 Wiese zu EZ. 35 KG. D. Es stellte im wesentlichen fest, es sei der Tausch der Grundstücke besprochen und vereinbart worden. Unmittelbar darnach seien die Grundstücke auch zur gegenseitigen Benützung überlassen worden. Vereinbarungen über Lastenfreistellung und über zu übernehmende Lasten seien nicht zustande gekommen, doch hätten beide Teile für Lastenfreiheit einzustehen. Zur Zeit der Vermessung habe zwischen den Parteien keine Unstimmigkeit geherrscht, der Erstkläger habe den Teilungsplan unterschrieben und die halben Kosten der Vermessung bezahlt. Einvernehmlich seien nach der Vermessung die Grenzsteine gesetzt worden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dem Tausch stehe das eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht entgegen, weil dieses Hindernis beseitigt werden könne. Sollte kein Grundtausch, sondern nur ein Benützungstausch vorliegen, müsse in diesem Rechtsverhältnis ein Pachtvertrag erblickt werden, der aber auch nicht durch einfachen Widerruf aufgelöst werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß es die Beklagten schuldig erkannte, ob dem von ihnen benützten Teil des Grundstückes 310 KG D. Veränderungen welcher Art immer, sei es durch Umpflügen, Ansäen oder sonstige Fechsung des Grasbestandes, Zu- oder Überfahrt, zu unterlassen oder solche bereits vorgenommene Handlungen oder Vorkehrungen unverzüglich zu entfernen, hingegen ihr eigenes Begehren auf Zuhaltung des Tauschvertrages und Verpflichtung der Kläger zur Einwilligung in die entsprechenden bücherlichen Eintragungen abwies. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Rechtlich führte es aus, das eingetragene Veräußerungsverbot zugunsten der Josefa K. hindere jede Übertragung der Liegenschaft, auch im Tauschwege, da das Verbot zugunsten einer nahen Angehörigen der Kläger, der Mutter des Erstklägers, begrundet sei, die aber ihre Einwilligung verweigere.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und stellte das Ersturteil unter Neufassung des Spruches wieder her.