Begründung:
Der Erblasser ist am 28. April 1984 im 70. Lebensjahr als Bauernpensionist gestorben. Eine letztwillige Verfügung ist nicht aktenkundig. Der Erblasser wurde von seiner Ehefrau und sieben volljährigen ehelichen Kindern überlebt. Die 1952 geborene Tochter Monika und der 1954 geborene Sohn Theobald wurden zufolge Erbsverzichtsvertrages an der Verlassenschaftsabhandlung nicht beteiligt. Die übrigen Kinder des Erblassers, die 1941 geborene Paula, der 1942 geborene Hans, die 1946 geborene pflegebefohlene Maria Helene, die 1948 geborene Elisabeth und die 1956 geborene Ingeburg gaben ebenso wie die Witwe des Erblassers bedingte Erbserklärungen aufgrund des Gesetzes ab.
In der Verlassenschaft fällt eine Kärntner Liegenschaft. Das Abhandlungsgericht stellte beschlußmäßig fest, daß es sich bei dieser landwirtschaftlichen Besitzung um einen Erbhof im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes handle sowie daß ein näher umschriebenes Fischereirecht einen Hofbestandteil darstelle (ON 20). Die 1941 geborene Tochter Paula als ältestes Kind, der 1942 geborene Sohn Hans als ältester Sohn und die 1948 geborene Tochter Elisabeth beantragten jeweils unter Berufung auf ihre bessere Eignung und ihre Bereitschaft zur Anerkennung eines höheren Übernahmspreises die Hofübernahme durch sie. Der ältestete Sohn Hans zog seinen Hofübernahmsantrag noch vor der rekursgerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen der von einzelnen Miteigentümern geltend gemachten Ausschließungsgründe in seiner Person zurück. Das Vorliegen der von einzelnen Miterben in der Person der ältesten Tochter Paula behaupteten Ausschließungsgründe wurde mit der vom Rekursgericht bestätigten (ON 71) Entscheidung des Gerichtshofes (ON 45) verneint.
Danach hatte das Abhandlungsgericht zur Bestimmung der Hofübernehmerin eine Auswahlentscheidung zwischen der 1941 geborenen Tochter Paula und deren sieben Jahre jüngeren Schwester Elisabeth zu treffen. Die jüngere der beiden Hofübernahmswerberinnen begründete die von ihr behauptete bessere Eignung zur Hofübernahme damit, daß sie vor ihrer Eheschließung auf dem elterlichen Hof mittätig gewesen sei, seit 1975 gemeinsam mit ihrem Ehemann in Vorarlberg eine Vollerwerbslandwirtschaft mit Viehhaltung betreibe und bereit wäre, einen Übernahmspreis nicht bloß von rund 1/2 Mio S, sondern von S 2 Mio anzuerkennen, so daß aus Gründen der Billigkeit von der bloß für den Regelfall und keineswegs starr angeordneten Auswahlordnung des § 7 KrntHöfeG zu ihren Gunsten abzugehen wäre.Danach hatte das Abhandlungsgericht zur Bestimmung der Hofübernehmerin eine Auswahlentscheidung zwischen der 1941 geborenen Tochter Paula und deren sieben Jahre jüngeren Schwester Elisabeth zu treffen. Die jüngere der beiden Hofübernahmswerberinnen begründete die von ihr behauptete bessere Eignung zur Hofübernahme damit, daß sie vor ihrer Eheschließung auf dem elterlichen Hof mittätig gewesen sei, seit 1975 gemeinsam mit ihrem Ehemann in Vorarlberg eine Vollerwerbslandwirtschaft mit Viehhaltung betreibe und bereit wäre, einen Übernahmspreis nicht bloß von rund 1/2 Mio S, sondern von S 2 Mio anzuerkennen, so daß aus Gründen der Billigkeit von der bloß für den Regelfall und keineswegs starr angeordneten Auswahlordnung des Paragraph 7, KrntHöfeG zu ihren Gunsten abzugehen wäre.
Die älteste Tochter Paula machte demgegenüber geltend, daß nach der Rechtsprechung (SZ 25/236) Billigkeitserwägungen keine Abweichung von der Auswahlordnung des § 7 KrntHöfeG zu rechtfertigen vermöchten. Im besonderen wäre aber zu beachten, daß ihre jüngere Schwester 1981 vom Erblasser ein Grundstück zum Zweck der Erbsentfertigung geschenkt erhalten und dieses Grundstück in der Folge an einen Baumeister veräußert habe und an einer Zerstückelung des nur noch als Nebenerwerbslandwirtschaft zu führenden Hofes interessiert wäre.Die älteste Tochter Paula machte demgegenüber geltend, daß nach der Rechtsprechung (SZ 25/236) Billigkeitserwägungen keine Abweichung von der Auswahlordnung des Paragraph 7, KrntHöfeG zu rechtfertigen vermöchten. Im besonderen wäre aber zu beachten, daß ihre jüngere Schwester 1981 vom Erblasser ein Grundstück zum Zweck der Erbsentfertigung geschenkt erhalten und dieses Grundstück in der Folge an einen Baumeister veräußert habe und an einer Zerstückelung des nur noch als Nebenerwerbslandwirtschaft zu führenden Hofes interessiert wäre.
Das Abhandlungsgericht bestimmte die älteste Tochter des Erblassers als Hofübernehmerin. Es begründete diese Entscheidung damit, daß von den Regelungen nach § 7 Z 1 KrntHöfeG nur aus den im Gesetz selbst angeführten Umständen, nicht aber aus Billigkeitsgründen abgewichen werden dürfe.Das Abhandlungsgericht bestimmte die älteste Tochter des Erblassers als Hofübernehmerin. Es begründete diese Entscheidung damit, daß von den Regelungen nach Paragraph 7, Ziffer eins, KrntHöfeG nur aus den im Gesetz selbst angeführten Umständen, nicht aber aus Billigkeitsgründen abgewichen werden dürfe.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die erstrichterliche Rechtsansicht unter Zitierung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (SZ 25/236; RZ 1968, 113) vertretenen Gesetzesauslegung.
Die Hofübernahmswerberin Elisabeth und ihre jüngere Schwester Ingeburg fechten die bestätigende Rekursentscheidung unter Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Übernahmsantrages der Tochter Elisabeth und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.