Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Gesellschafter ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber hängt die Entscheidung über ihr Eintragungsgesuch nicht von der Lösung der von den Vorinstanzen in den Vordergrund gerückten Frage des Verhältnisses zwischen dem in § 18 Abs 2 HGB ausgesprochenen Verbot von täuschenden Firmenzusätzen und dem Recht auf unveränderte Firmenfortführung gemäß § 24 Abs 1 HGB ab, erweist sich doch die Abweisung ihres Antrages schon aus folgenden Gründen als zutreffend:Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber hängt die Entscheidung über ihr Eintragungsgesuch nicht von der Lösung der von den Vorinstanzen in den Vordergrund gerückten Frage des Verhältnisses zwischen dem in Paragraph 18, Absatz 2, HGB ausgesprochenen Verbot von täuschenden Firmenzusätzen und dem Recht auf unveränderte Firmenfortführung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, HGB ab, erweist sich doch die Abweisung ihres Antrages schon aus folgenden Gründen als zutreffend:
§ 4 Abs 1 EGG verweist nur insoferne auf die für die OHG und KG geltenden Vorschriften über die Firma, als nicht die §§ 2 und 6 Besonderheiten regeln (Krejci, EGG Rz 5 zu § 4). § 2 Abs 1 EGG schreibt aber zwingende, das jeweilige Gesellschaftsverhältnis klarstellende Zusätze (die Bezeichnung "offene Erwerbsgesellschaft" mit der Abkürzungsmöglichkeit "OEG" bzw "Kommandit-Erwerbsgesellschaft" mit der Abkürzungsmöglichkeit "KEG") vor; gemäß § 6 Abs 2 Satz 1 EGG muß bei EEG, deren Zweck die Ausübung eines freien Berufes ist, die Firma - soweit die berufsrechtlichen Vorschriften nicht anderes vorsehen - überdies einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf enthalten. Die freiberuflichen EEG sind aber nicht gezwungen, die Firmenzusätze des § 2 Abs 1 EGG zu verwenden, sie können vielmehr gemäß § 6 Abs 2 Satz 2 EGG als OEG auch die Bezeichnung "Partnerschaft" oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - den Zusatz "und (&) Partner" und als KEG die Bezeichnung "Kommandit-Partnerschaft" wählen. Darin liegt ein gravierender Unterschied zur Firma einer OHG oder KG, welche gemäß § 19 Abs 1 und 2 HGB keine namentlich bestimmten Gesellschaftszusätze enthalten muß. Darauf nimmt auch bereits der JAB zu § 2 EGG (abgedruckt bei Krejci aaO 142) wie folgt Bezug: "Für die Firma der EEG gelten die §§ 17-37 HGB über die Firma und insbesondere § 19 über die Firma OHG und der KG sinngemäß, jedoch mit den sich aus den §§ 2 und 6 ergebenden Abweichungen, also mit der Maßgabe, daß eine OEG oder KEG immer wahrheitsgetreu als solche bezeichnet werden muß. Auch eine übertragene Firma darf nur unter Aufnahme der Bezeichnung OEG oder KEG fortgeführt werden". Der letzte Satz bezieht sich zwar offensichtlich nur auf die in § 2 Abs 2 EGG geregelten Fälle einer Firmenfortführung durch eine oder nach einer EEG, für die daher § 24 Abs 1 HGB insoweit nicht zur Anwendung kommt, als die fortgeführte Firma jedenfalls um einen die EEG kennzeichenden Zusatz zu ergänzen ist bzw - bei Fortführung einer EEG-Firma durch einen Vollkaufmann oder eine Handelsgesellschaft - die EEG-Zusätze entweder zu streichen sind oder ein Nachfolgezusatz anzuführen ist. Dasselbe muß aber auch für den Fall der Firmenfortführung einer EEG durch eine andere EEG gelten: Nimmt etwa - wie im vorliegenden Fall - eine OEG Kommanditisten auf, so ist eine entsprechende Änderung der bisherigen Eintragung (gemeint: Firma) notwendig (Krejci aaO Rz 18 zu § 3).Paragraph 4, Absatz eins, EGG verweist nur insoferne auf die für die OHG und KG geltenden Vorschriften über die Firma, als nicht die Paragraphen 2 und 6 Besonderheiten regeln (Krejci, EGG Rz 5 zu Paragraph 4,). Paragraph 2, Absatz eins, EGG schreibt aber zwingende, das jeweilige Gesellschaftsverhältnis klarstellende Zusätze (die Bezeichnung "offene Erwerbsgesellschaft" mit der Abkürzungsmöglichkeit "OEG" bzw "Kommandit-Erwerbsgesellschaft" mit der Abkürzungsmöglichkeit "KEG") vor; gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Satz 1 EGG muß bei EEG, deren Zweck die Ausübung eines freien Berufes ist, die Firma - soweit die berufsrechtlichen Vorschriften nicht anderes vorsehen - überdies einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf enthalten. Die freiberuflichen EEG sind aber nicht gezwungen, die Firmenzusätze des Paragraph 2, Absatz eins, EGG zu verwenden, sie können vielmehr gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Satz 2 EGG als OEG auch die Bezeichnung "Partnerschaft" oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - den Zusatz "und (&) Partner" und als KEG die Bezeichnung "Kommandit-Partnerschaft" wählen. Darin liegt ein gravierender Unterschied zur Firma einer OHG oder KG, welche gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 HGB keine namentlich bestimmten Gesellschaftszusätze enthalten muß. Darauf nimmt auch bereits der JAB zu Paragraph 2, EGG (abgedruckt bei Krejci aaO 142) wie folgt Bezug: "Für die Firma der EEG gelten die Paragraphen 17 -, 37, HGB über die Firma und insbesondere Paragraph 19, über die Firma OHG und der KG sinngemäß, jedoch mit den sich aus den Paragraphen 2 und 6 ergebenden Abweichungen, also mit der Maßgabe, daß eine OEG oder KEG immer wahrheitsgetreu als solche bezeichnet werden muß. Auch eine übertragene Firma darf nur unter Aufnahme der Bezeichnung OEG oder KEG fortgeführt werden". Der letzte Satz bezieht sich zwar offensichtlich nur auf die in Paragraph 2, Absatz 2, EGG geregelten Fälle einer Firmenfortführung durch eine oder nach einer EEG, für die daher Paragraph 24, Absatz eins, HGB insoweit nicht zur Anwendung kommt, als die fortgeführte Firma jedenfalls um einen die EEG kennzeichenden Zusatz zu ergänzen ist bzw - bei Fortführung einer EEG-Firma durch einen Vollkaufmann oder eine Handelsgesellschaft - die EEG-Zusätze entweder zu streichen sind oder ein Nachfolgezusatz anzuführen ist. Dasselbe muß aber auch für den Fall der Firmenfortführung einer EEG durch eine andere EEG gelten: Nimmt etwa - wie im vorliegenden Fall - eine OEG Kommanditisten auf, so ist eine entsprechende Änderung der bisherigen Eintragung (gemeint: Firma) notwendig (Krejci aaO Rz 18 zu Paragraph 3,).
Da die Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall eine entsprechende Änderung der OEG-Firma abgelehnt haben, ist ihr Eintragungsgesuch mit Recht abgelehnt worden. Dem Revisionsrekurs mußte schon aus diesem Grunde ein Erfolg versagt bleiben.