Entscheidungsgründe:
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 28. 6. 1949 schenkte Gertrud U***** der Beklagten mehrere zum Bestand des Gutes T***** gehörende Liegenschaften, darunter Schloss T***** mit Hof, Wirtschaftsgebäuden und Park sowie landwirtschaftlichen Flächen. Nach Abschreibung dieser Liegenschaften vom bisherigen Gutsbestand und Errichtung einer neuen Einlagezahl wurde das Eigentumsrecht der Beklagten daran einverleibt.
Die Schenkung erfolgte "mit der Auflage:
a) das Schloss T***** samt Park als Erholungsheim der Stadt W***** zu verwenden und stets als solches zu erhalten,
b) am Schlosseingang eine Aufschrift "Ludwig U*****sches Erholungsheim" gut sichtbar für immerwährende Zeiten anzubringen und stets in gutem Zustand zu erhalten,
c) bei Belag dieses Erholungsheimes jeweils im Ausmaß von 10 % (zehn Prozent) dieses Belages bei der B***** AG in Neunkirchen beschäftigte Arbeiter bzw deren Frauen und Kinder unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die übrige Pfleglinge dieses Erholungsheimes festgesetzt sind, aufzunehmen,
d) die im Schloss T***** befindliche Kapelle ihrer Verwendungszwecke entsprechend zu erhalten."
Bereits vor dieser Schenkung hatte die Familie U***** der Gemeinde T***** einen Baugrund zum Bau eines Kindergartens kostenlos zur Verfügung gestellt und die Personalkosten für den Betrieb des Kindergartens bis zur Übernahme durch das Land N***** aufgebracht.
Im Zeitpunkt der Schenkung war Schloss T***** von den Russen besetzt und diente als deren Hauptquartier. Nach Ende der Besatzungszeit führte die Beklagte großzügige Umbauarbeiten durch und eröffnete dort 1957 ein neues Kinderheim, das sie bis zum Jahr 1988 betrieb. 1991 verkaufte die Beklagte die Liegenschaften einschließlich des Schlosses T***** an die Stadtgemeinde T***** um einen Kaufpreis von 9 Mio S.
Gertrud U***** war am 18. 10. 1960 verstorben. Ihr Nachlass wurde den
erbl. Kindern Charlotte L***** und Nikolaus F***** je zur Hälfte
eingeantwortet. Charlotte L***** verstarb am 6. 8. 1992, ihr Nachlass
wurden den beiden Söhnen Alexander (Zweitkläger) und Ludwig
(Erstkläger) und ihrer Tochter Maria B***** je zu einem Drittel
eingeantwortet. Nikolaus F***** starb am 19. 11. 1987, sein Nachlass
wurde der Gattin Evelyne und den beiden Söhnen Nikolaus und Philipp
eingeantwortet. Nach Gesprächen der Kläger mit ihrer Schwester und
den Erben nach Nikolaus F***** unterfertigten die Erben nach Nikolaus
Felsövanyi eine Abtretungserklärung, wonach sie "sämtliche und
jedwede Forderungsrechte der Frau Gertrud U***** sowie ihrer
Rechtsnachfolger aus dem Schenkungsvertrag vom 28. 6. 1949 .........
abgeschlossen zwischen Frau Gertrud U***** als Schenkerin und der
Gemeinde W***** als Schenkungsempfängerin ...., unter Einschluss
insbesonderer jener Forderungsrechte, die sich aus der Nichterfüllung
der damit der Stadt W***** auferlegten Bedingungen ergeben, an
.............. (die Kläger) "übertragen". Diese seien berechtigt,
Forderungsrechte aus dem Schenkungsvertrag gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, wobei sie sämtliche Kosten und Risken einer Geltendmachung der Forderungsrechte zu tragen und die Unterfertigten hinsichtlich etwaiger Gegenansprüche der Stadt W***** und/oder Verfahrenskosten in diesem Zusammenhang schad- und klaglos zu halten haben. Umgekehrt stünden alle von den Klägern geltend gemachten Forderungen diesen selbst zu und hätten die Unterfertigten keinerlei Forderungen gegen die Beklagte geltend zu machen. Eine inhaltlich gleichlautende Erklärung unterfertigte auch die Schwester der Kläger.
Die Kläger begehren nun Zahlung von 9 Mio S. Mit Einstellung des Betriebes eines Erholungsheimes und dem nachfolgenden Verkauf sei der Rechtsgrund für die Überlassung der Liegenschaft an die Beklagte weggefallen, als unredliche Bereicherungsschuldnerin habe die Beklagte den Kaufpreis an die Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der Geschenkgeberin herauszugeben. Entgegen der im Schenkungsvertrag gewählten Formulierung sei der Zweck der Zuwendung - der Betrieb eines Erholungsheimes - zum Vertragsinhalt im Sinn einer auflösenden Bedingung gemacht worden. Es sei auszuschließen, dass die Geschenkgeberin eine abstrakte Vermehrung des Vermögens der Beklagten beabsichtigt habe. Vielmehr sei es Zweck der Schenkung gewesen, die Beklagte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Beklagte habe nicht damit rechnen können, das Geschenk auch dann behalten zu dürfen, wenn sie es nicht zum vereinbarten Zweck verwende. Es liege nämlich eine Zweckschenkung in dem Sinn vor, dass der Schenkungsvertrag als Rechtsgrund für die Überlassung der Liegenschaft von selbst wegfallen sollte, wenn diese nicht mehr dem Betrieb eines Erholungsheimes der Beklagten dienen sollte. Mit Einstellung des Betriebes sei der Schenkungsvertrag somit ex nunc aufgelöst worden. Entgegen der sie treffenden Verpflichtung habe die Beklagte die Herausgabe des Geschenkes durch seine Veräußerung unmöglich gemacht; sie sei damit den Klägern nicht nur schadenersatzpflichtig geworden, es treffe sie auch eine verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung. Spätestens mit Einstellung des Betriebes sei die Beklagte als unredlicher Bereicherungsschuldner anzusehen und habe als solcher den gemeinen Wert der Sache zu vergüten, der zumindest dem erzielten Kaufpreis gleichzusetzen sei.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, schon nach dem klaren Wortlaut des Vertrages sei von einer Schenkung unter einer Auflage auszugehen. Vernünftige Vertragsparteien hätten den Schenkungsvertrag keinesfalls unter einer auflösenden Bedingung geschlossen. Es könne wohl nicht ernsthaft Wille der Geschenkgeberin gewesen sein, dass der Schenkungsgegenstand mehrere Jahrzehnte nach ihrem Tod an mögliche Erben zurückfallen sollte, obwohl die Beschenkte das Schloss über mehr als 30 Jahre tatsächlich als Erholungsheim verwendet und betrieben und in dieser Zeit ein Vielfaches des Wertes des Geschenkes zu dessen Erhaltung und zum Betrieb des Erholungsheimes aufgewendet habe. Von einer derartigen (auflösenden) Bedingung habe auch die Beschenkte nicht ausgehen können. Die Beklagte habe die ihr erteilte Auflage erfüllt, das Schloss sei nach Ende der Besatzungszeit mit großem Aufwand renoviert und für den Betrieb eines Erholungsheimes umgebaut worden. Zur Einstellung des Heimbetriebes sei es schließlich nur deshalb gekommen, weil eine Weiterführung mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht mehr möglich gewesen sei; einerseits sei die Auslastung stark gesunken, andererseits wäre ein weiterer nicht mehr finanzierbarer Sanierungsaufwand von etwa 60 Mio S erforderlich geworden. Im Übrigen sei die Beklagte auch nicht um die Kaufvertragssumme von 9 Mio S bereichert, decke doch diese nur einen Bruchteil der getätigten Aufwendungen ab. Die Beklagte habe nämlich mehr als 100 Mio S zur Erhaltung des Schenkungsgegenstandes und zum Betrieb des Erholungsheimes aufgewendet, welchen Betrag sie bis zur Höhe der eingeklagten Forderung kompensando einwende. Die Weiterführung des Heimes sei wirtschaftlich nicht mehr vertretbar gewesen, sodass die Beklagte aus einer allfälligen Nichterfüllung der Auflage kein Verschulden treffe; sie sei von der ihr auferlegten Verhaltenspflicht somit frei. Im Übrigen diene die nunmehrige Verwendung des Schlosses durch die Stadtgemeinde T***** weiterhin dem Gemeinzweck und entspreche - angepasst an die gegenüber dem Schenkungszeitpunkt völlig geänderten Verhältnisse - dem Willen der Geschenkgeberin.
Die Beklagte verkündete der Stadtgemeinde T***** den Streit, diese trat dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten bei.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung zu Recht, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehe und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 9 Mio S samt Zinsen und Kosten. Es stellte noch fest, der Betrieb des Erholungsheimes habe nie ausgeglichen bilanzieren können, seit 1986 sei es zu exorbitanten Verlusten von jährlich etwa 3 Mio S gekommen, weil immer weniger Schulen und Kinder das Heim in Anspruch genommen hätten. 1988 sei es zur Schließung gekommen, weil eine Aufrechterhaltung auch unter dem Aspekt eines sozialen Werkes nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei. So wären weitere Investitionen in Millionenhöhe notwendig gewesen, um einen zeitgemäßen Standard herbeizuführen. Schon zwischen 1959 bis 1988 habe die Beklagte einen Gesamtaufwand von 89,350.000 S getragen. Allein die Umbauarbeiten im Jahr 1958 hätten 6 Mio S erfordert, Renovierungsarbeiten in den 70-er Jahren weitere 3 Mio S. Für Instandsetzungsarbeiten seien jährlich 300.000 S aufzuwenden.
Rechtlich bejahte das Erstgericht die Aktivlegitimation der Kläger. Die übrigen Rechtsnachfolger nach der Geschenkgeberin hätten ihre Forderungen rechtswirksam zediert. Entgegen der im Schenkungsvertrag gewählten Formulierung habe die Geschenkgeberin nicht eine Schenkung unter Auflage, sondern eine Zweckschenkung vorgenommen. Sie habe den Schenkungszweck (Betrieb eines Erholungsheimes) in dem Sinn zur Bedingung gemacht, dass der Schenkungsvertrag als Rechtsgrund für die Überlassung der Liegenschaft dann von selbst wegfallen sollte, wenn diese nicht mehr dem Betrieb eines Erholungsheimes diene. Daraus folge die automatische Auflösung des Schenkungsvertrages mit Wirkung ex nunc im Zeitpunkt der Betriebseinstellung. Die Beklagte sei spätestens zu diesem Zeitpunkt als unredliche Bereicherungsschuldnerin im Sinn des § 1437 ABGB anzusehen und hätte das Geschenk daher nicht verkaufen dürfen. Es treffe sie nicht nur eine Schadenersatzpflicht wegen Vereitelung der Rückstellung, sondern auch eine verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung. Sie habe jedenfalls den Verkaufserlös als erlangten Vorteil aus der zurückzustellenden Liegenschaft herauszugeben. Hingegen stehe der Beklagten wegen ihrer Aufwendungen kein Bereicherungsanspruch zu. Sei nämlich der Zweck der Schenkung auf Dauer angelegt, so diene jedes Vermögensopfer des Beschenkten, durch das der Zweck der Schenkung erreicht werde, der Erhaltung des Geschenkes für den betreffenden Zeitraum. Dieses Ziel habe die Beklagte erreicht.Rechtlich bejahte das Erstgericht die Aktivlegitimation der Kläger. Die übrigen Rechtsnachfolger nach der Geschenkgeberin hätten ihre Forderungen rechtswirksam zediert. Entgegen der im Schenkungsvertrag gewählten Formulierung habe die Geschenkgeberin nicht eine Schenkung unter Auflage, sondern eine Zweckschenkung vorgenommen. Sie habe den Schenkungszweck (Betrieb eines Erholungsheimes) in dem Sinn zur Bedingung gemacht, dass der Schenkungsvertrag als Rechtsgrund für die Überlassung der Liegenschaft dann von selbst wegfallen sollte, wenn diese nicht mehr dem Betrieb eines Erholungsheimes diene. Daraus folge die automatische Auflösung des Schenkungsvertrages mit Wirkung ex nunc im Zeitpunkt der Betriebseinstellung. Die Beklagte sei spätestens zu diesem Zeitpunkt als unredliche Bereicherungsschuldnerin im Sinn des Paragraph 1437, ABGB anzusehen und hätte das Geschenk daher nicht verkaufen dürfen. Es treffe sie nicht nur eine Schadenersatzpflicht wegen Vereitelung der Rückstellung, sondern auch eine verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung. Sie habe jedenfalls den Verkaufserlös als erlangten Vorteil aus der zurückzustellenden Liegenschaft herauszugeben. Hingegen stehe der Beklagten wegen ihrer Aufwendungen kein Bereicherungsanspruch zu. Sei nämlich der Zweck der Schenkung auf Dauer angelegt, so diene jedes Vermögensopfer des Beschenkten, durch das der Zweck der Schenkung erreicht werde, der Erhaltung des Geschenkes für den betreffenden Zeitraum. Dieses Ziel habe die Beklagte erreicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es bejahte die Aktivlegitimation der Kläger. Die für die schenkungsweise Zession einer Forderung erforderliche wirkliche Übergabe sei durch Ausfolgung der Abtretungsurkunde an den Zessionar erfolgt. Im Übrigen seien die Kläger zu je 1/6 Teilgesamtrechtsnachfolger nach der Geschenkgeberin. Auf die Frage, ob die Geschenkgeberin eine Schenkung unter Auflage oder eine Zweckschenkung unter Beisetzung einer auflösenden Bedingung vorgenommen habe, kommt es nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht an. Sollte sie eine Bedingung gesetzt haben, wäre für den Rückforderungsanspruch nur deren Eintritt oder Nichteintritt entscheidend, während der Geschenknehmer einer auf die Nichterfüllung der Auflage gestützten (Rück-)Forderung die Einwendung entgegensetzen könne, die weitere Erfüllung der Auflage sei aus triftigen Gründen nicht möglich. Diese Möglichkeit stehe der Beklagten hier jedoch nicht zu, weil im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden sei, dass die Geschenknehmerin das Schloss T***** samt Park als Erholungsheim zu verwenden, "stets" als solches zu erhalten und eine entsprechende Aufschrift gut sichtbar für "immerwährende" Zeit anzubringen und "stets" in gutem Zustand zu erhalten habe. An diese Vereinbarung sei die Beklagte gebunden. Sie sei daher auch bei Annahme einer Schenkung unter Auflage und selbst bei unverschuldeter Unmöglichkeit, diese weiter zu erfüllen, zur Herausgabe des Geschenkes oder - im Fall der Veräußerung und des Vorliegens von Unredlichkeit - des Veräußerungserlöses verpflichtet. Soweit die Beklagte bei der Veräußerung des Geschenkes Rechte der Kläger übergangen habe, beruhe dies auf zumindest fahrlässiger Rechtsunkenntnis der Beklagten bzw ihrer rechtskundigen Vertreter, was für die Annahme der Unredlichkeit genüge. Die eingeklagte Forderung bestehe somit zu Recht.
Demgegenüber seien die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen noch nicht entscheidungsreif. Die für den Betrieb des Erholungsheimes aufgewendeten Kosten müssten allerdings unberücksichtigt bleiben, weil sie lediglich der Erfüllung der im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage dienten. Hingegen könne die Beklagte Aufwendungen für die Erhaltung des Schenkungsgegenstandes geltend machen. Bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes sei sie als redliche Besitzer des Geschenkes anzusehen und könne nach § 331 ABGB ua den Ersatz der notwendigen Aufwendungen fordern, die sie für den Erhalt der Substanz getätigt habe. Feststellungen hierüber fehlten jedoch, sodass eine abschließende Beurteilung der Gegenforderung nicht möglich sei. Dies führe zur Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz.Demgegenüber seien die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen noch nicht entscheidungsreif. Die für den Betrieb des Erholungsheimes aufgewendeten Kosten müssten allerdings unberücksichtigt bleiben, weil sie lediglich der Erfüllung der im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage dienten. Hingegen könne die Beklagte Aufwendungen für die Erhaltung des Schenkungsgegenstandes geltend machen. Bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes sei sie als redliche Besitzer des Geschenkes anzusehen und könne nach Paragraph 331, ABGB ua den Ersatz der notwendigen Aufwendungen fordern, die sie für den Erhalt der Substanz getätigt habe. Feststellungen hierüber fehlten jedoch, sodass eine abschließende Beurteilung der Gegenforderung nicht möglich sei. Dies führe zur Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zu den Gültigkeitserfordernissen einer schenkungsweisen Zession, zur Schenkung unter Auflage bzw zur Zweckschenkung und zum Aufwandersatzanspruch des redlichen Besitzers gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes bekämpfen sowohl die Kläger als auch die Beklagte mit Rekurs. Die Kläger begehren Abänderung und Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles, die Beklagte begehrt Abänderung und Abweisung des Klagebegehrens als nicht zu Recht bestehend, in eventu Feststellung der Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung und entsprechende Abweisung des Klagebegehrens. In ihren Rekursbeantwortungen beantragen die Streitteile, dem Rekurs der jeweils gegnerischen Partei nicht Folge zu geben.
Die Rekursbeantwortung der Kläger ist verspätet. Sie wurde am 16. 2. 2000 zur Post gegeben, nachdem die Zustellung des Rekurses schon am 18. 1. 2000 erfolgt war, letzter Tag der 4-Wochenfrist war somit der 15. 2. 2000.