Der Kläger ist Mitglied des beklagten Vereins. Er beantragt dessen Verurteilung, ihm Einsicht in die Protokolle der Generalversammlungen des Vereins vom 25. Feber 1967, vom 9. Oktober 1971, vom 9. November 1973 und vom 31. Oktober 1975 zu gewähren. Er bringt vor, er habe vom Verein verlangt, ihm in diese gemeinschaftlichen Urkunden Einsicht zu gewähren, doch habe der Verein dem nicht Rechnung getragen. Sein Interesse an der Einsichtnahme ergebe sich daraus, daß "immer wieder Behauptungen vorkämen, die über ihn aufgestellt würden".
Bei der ersten Tagsatzung wendete der Beklagte sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes wegen Vorliegens einer Schiedsvereinbarung ein. In der Klagebeantwortung wurde die Prozeßeinrede des näheren dahin ausgeführt, daß § 17 der Satzung des beklagten Vereins ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vorsähe. Die Vereinbarungen der Parteien, künftige Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis durch Schiedsrichter entscheiden zu lassen, begrunde nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern die Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes für solche Streitigkeiten.Bei der ersten Tagsatzung wendete der Beklagte sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes wegen Vorliegens einer Schiedsvereinbarung ein. In der Klagebeantwortung wurde die Prozeßeinrede des näheren dahin ausgeführt, daß Paragraph 17, der Satzung des beklagten Vereins ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vorsähe. Die Vereinbarungen der Parteien, künftige Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis durch Schiedsrichter entscheiden zu lassen, begrunde nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern die Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes für solche Streitigkeiten.
Das Erstgericht gab der Prozeßeinrede statt, doch änderte das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß die Entscheidung im Sinne der Zurückweisung der Einrede der Unzuständigkeit ab. Es führte aus:
Gemäß § 599 Abs. 2 ZPO seien die in Gemäßheit des Gesetzes vom 15. Oktober 1867, RGBl. 134 - siehe nunmehr § 4 Abs. 2 lit. g Vereinsgesetz 1951, BGBl. 233/1951 - zur Schlichtung von Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen errichteten Schiedsgerichten den Bestimmungen dieses Abschnittes (nämlich den §§ 577 ff. ZPO) nicht unterworfen. Diese Bestimmung besage nur, daß die Spezialnormen der §§ 577 bis 598 ZPO für Vereinsschiedsgerichte unanwendbar seien - so die Schiedsrichterbestellung durch das Gericht gemäß § 582 ZPO. Hingegen sei nichts darüber gesagt, ob und inwieweit damit für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis die gerichtliche Rechtsverfolgung an sich beschränkt worden sei.Gemäß Paragraph 599, Absatz 2, ZPO seien die in Gemäßheit des Gesetzes vom 15. Oktober 1867, RGBl. 134 - siehe nunmehr Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, Vereinsgesetz 1951, Bundesgesetzblatt 233 aus 1951, - zur Schlichtung von Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen errichteten Schiedsgerichten den Bestimmungen dieses Abschnittes (nämlich den Paragraphen 577, ff. ZPO) nicht unterworfen. Diese Bestimmung besage nur, daß die Spezialnormen der Paragraphen 577 bis 598 ZPO für Vereinsschiedsgerichte unanwendbar seien - so die Schiedsrichterbestellung durch das Gericht gemäß Paragraph 582, ZPO. Hingegen sei nichts darüber gesagt, ob und inwieweit damit für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis die gerichtliche Rechtsverfolgung an sich beschränkt worden sei.
Da die §§ 577 bis 599 Abs. 1 ZPO eindeutig eine Beschränkung und einen partiellen Ausschluß der gerichtlichen Rechtsverfolgung enthielten, sei diese Beschränkung durch § 599 Abs. 2 ZPO weggefallen. Dies bedeute also, daß Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht und von diesen entschieden werden könnten. Soweit Fragen des öffentlich-rechtlichen Vereinsrechtes strittig seien, obliege die Entscheidung den Verwaltungsbehörden. Für die Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte sei somit ausschließlich maßgebend, ob der Streit in den Bereich des Privatrechtes falle, also ob die strittigen Beziehungen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein privatrechtlicher Natur seien oder nicht. Ein statutengemäß festgesetztes Vereinsschiedsgericht stelle also keinerlei Hindernis für die Anrufung des ordentlichen Gerichtes zur Entscheidung von privatrechtlich zu beurteilenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis dar, doch sei es zulässig und wirksam, unter Einhaltung der Formvorschrift des § 577 Abs. 3 ZPO für die Entscheidung dieser Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht zu vereinbaren. Dieses sei aber dann ausschließlich gemäß § 577 ZPO zu beurteilen.Da die Paragraphen 577 bis 599 Absatz eins, ZPO eindeutig eine Beschränkung und einen partiellen Ausschluß der gerichtlichen Rechtsverfolgung enthielten, sei diese Beschränkung durch Paragraph 599, Absatz 2, ZPO weggefallen. Dies bedeute also, daß Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht und von diesen entschieden werden könnten. Soweit Fragen des öffentlich-rechtlichen Vereinsrechtes strittig seien, obliege die Entscheidung den Verwaltungsbehörden. Für die Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte sei somit ausschließlich maßgebend, ob der Streit in den Bereich des Privatrechtes falle, also ob die strittigen Beziehungen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein privatrechtlicher Natur seien oder nicht. Ein statutengemäß festgesetztes Vereinsschiedsgericht stelle also keinerlei Hindernis für die Anrufung des ordentlichen Gerichtes zur Entscheidung von privatrechtlich zu beurteilenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis dar, doch sei es zulässig und wirksam, unter Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO für die Entscheidung dieser Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht zu vereinbaren. Dieses sei aber dann ausschließlich gemäß Paragraph 577, ZPO zu beurteilen.
Der Beklagte könne sich zur Stützung seiner Prozeßeinrede nicht darauf berufen, es sei mit ihm eine nach den §§ 577 ff. ZPO zu beurteilende Schiedsvereinbarung getroffen worden, weil der Beklagte im Zuge der Verhandlung über die Prozeßeinrede nicht nachgewiesen habe, daß die zur Gültigkeit einer solchen Vereinbarung gemäß § 577 Abs. 3 ZPO erforderliche Schriftform eingehalten worden sei. Bei richtiger Gesetzesanwendung sei unter Bedachtnahme auf § 599 Abs. 2 ZPO der ordentliche Rechtsweg für den vom Kläger erhobenen Anspruch nicht ausgeschlossen und daher das angerufene Gericht sachlich zuständig.Der Beklagte könne sich zur Stützung seiner Prozeßeinrede nicht darauf berufen, es sei mit ihm eine nach den Paragraphen 577, ff. ZPO zu beurteilende Schiedsvereinbarung getroffen worden, weil der Beklagte im Zuge der Verhandlung über die Prozeßeinrede nicht nachgewiesen habe, daß die zur Gültigkeit einer solchen Vereinbarung gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO erforderliche Schriftform eingehalten worden sei. Bei richtiger Gesetzesanwendung sei unter Bedachtnahme auf Paragraph 599, Absatz 2, ZPO der ordentliche Rechtsweg für den vom Kläger erhobenen Anspruch nicht ausgeschlossen und daher das angerufene Gericht sachlich zuständig.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des beklagten Vereines nicht Folge.