Der Revisionsrekurs ist mangels schlüssiger Ausführung eines im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgrundes unzulässig. Nach der genannten Gesetzesstelle findet - mangels einer im vorliegenden Fall nicht gegebenen besonderen Verfahrensregelung - gegen eine bestätigende Rekursentscheidung im Außerstreitverfahren nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit die Anfechtung an den Obersten Gerichtshof statt.Der Revisionsrekurs ist mangels schlüssiger Ausführung eines im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgrundes unzulässig. Nach der genannten Gesetzesstelle findet - mangels einer im vorliegenden Fall nicht gegebenen besonderen Verfahrensregelung - gegen eine bestätigende Rekursentscheidung im Außerstreitverfahren nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit die Anfechtung an den Obersten Gerichtshof statt.
Der Rechtsmittelwerber hält dem Rekursgericht vor, es sei zu Unrecht von "anhängigen Exekutionsverfahren" ausgegangen; er wertete diese gegen ihn eingeleiteten Verfahren als "nicht existent". Darunter versteht er offenkundig nicht eine Beendigung der gegen ihn bewilligten Gehaltsexekutionen durch restlose Tilgung der betriebenen Forderungen, sondern vielmehr die seiner Ansicht nach zu Unrecht gegen ihn erfolgte Einleitung der Zwangsvollstreckungen. Nach der dem Rekursgericht bei der Fällung seiner bestätigenden Rechtsmittelentscheidung bekannten Aktenlage hat das Erstgericht in den eingangs erwähnten fünf Fällen Exekutionsbewilligungen gegen den Rechtsmittelwerber bewilligt und dieser hat als Verpflichteter gegen die Exekutionsbewilligungsbeschlüsse Rekurs erhoben, wenn er auch den Aufträgen zur Verbesserung dieser Rechtsmittel und seiner Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht nachgekommen ist. Mit den Ausführungen gegen die vom Rekursgericht zugrunde gelegten anhängigen Exekutionsverfahren bringt der Rechtsmittelwerber den Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit nicht schlüssig zur Darstellung. Der von unsachlichen Werturteilen bereinigte Kern der sonstigen Rechtsmittelausführungen enthält den erkennbaren Vorwurf, daß das Rekursgericht das Fehlen jeder Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Verfahrensfortsetzung und damit auch den Abgang jeder Voraussetzung für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters hätte erkennen müssen.
Das gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine Person wegen deren Behinderung im Sinne des § 273 ABGB ist gemäß § 236 AußStrG, soferne die behinderte Person nicht ihrerseits die Bestellung eines Sachwalters beantragt, dann einzuleiten, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung vorliegen. Das Erstgericht hat aus den eingangs aufgezählten Gründen hinlängliche Anhaltspunkte dafür als gegeben angenommen, daß die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Rechtsmittelwerber nicht von vornherein von der Hand zu weisen sei, weshalb diese Frage in dem gesetzlich hiefür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren ins Klare gesetzt werden müsse. Das Erstgericht sah nach dem mit dem Betroffenen geführten Gespräch diesen Verdacht nicht soweit als entkräftet an, daß der Betroffene mit Sicherheit eines Sachwalters nicht bedürfe. Willkür und eine in die Augen fallende Ermessensüberschreitung kann dem Gericht bei dieser Beurteilung entgegen der subjektiven Auffassung des Betroffenen nach objektiven Gesichtspunkten nicht angelastet werden. Die vom Rekursgericht mit seiner bestätigenden Entscheidung gebilligte Ansicht des Pflegschaftsgerichtes, das von ihm eingeleitete Verfahren zur Klärung der Frage, ob für den Betroffenen gemäß § 273 ABGB ein Sachwalter zu bestellen sei, formell fortzusetzen, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein. Auf der Grundlage dieser vom Obersten Gerichtshof wegen der bereits erwähnten Beschränkung der zulässigen Anfechtungsgründe sachlich nicht nachzuprüfenden Würdigung sind die im § 238 Abs 1 AußStrG umschriebenen Voraussetzungen für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Wahrung der Interessen eines gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreters entbehrenden Betroffenen im fortzusetzenden Verfahren zur Klärung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters erfüllt, so daß die auf § 238 Abs 1 AußStrG gegründete Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht offenbar gesetzwidrig sein kann. Das Pflegschaftsgericht hat aus den ihm bekannt gewordenen Eingaben, insbesondere den Rechtsmittelschriften des Betroffenen den Schluß gezogen, daß bis zur Entscheidung darüber, ob für den Betroffenen ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB zu bestellen sei, wegen der bewilligten Exekutionen, in diesen im einzelnen angeführten Verfahren sowie in den sogenannten Titelverfahren (in denen die der Exekutionsführung zugrundegelegten, den Betroffenen zur Geldzahlung verpflichtenden Erkenntnisse, Beschlüsse oder Bescheide erlassen worden sind) die Vertretung des Betroffenen durch einen rechtskundigen Beistand angezeigt erscheine. Der Rechtsmittelwerber bezweifelt die Zweckmäßigkeit einer solchen Bestellung, ohne aber darzulegen, aus welchen Umständen diese Bestellung offenbar gesetzwidrig sein soll.Das gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine Person wegen deren Behinderung im Sinne des Paragraph 273, ABGB ist gemäß Paragraph 236, AußStrG, soferne die behinderte Person nicht ihrerseits die Bestellung eines Sachwalters beantragt, dann einzuleiten, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung vorliegen. Das Erstgericht hat aus den eingangs aufgezählten Gründen hinlängliche Anhaltspunkte dafür als gegeben angenommen, daß die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Rechtsmittelwerber nicht von vornherein von der Hand zu weisen sei, weshalb diese Frage in dem gesetzlich hiefür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren ins Klare gesetzt werden müsse. Das Erstgericht sah nach dem mit dem Betroffenen geführten Gespräch diesen Verdacht nicht soweit als entkräftet an, daß der Betroffene mit Sicherheit eines Sachwalters nicht bedürfe. Willkür und eine in die Augen fallende Ermessensüberschreitung kann dem Gericht bei dieser Beurteilung entgegen der subjektiven Auffassung des Betroffenen nach objektiven Gesichtspunkten nicht angelastet werden. Die vom Rekursgericht mit seiner bestätigenden Entscheidung gebilligte Ansicht des Pflegschaftsgerichtes, das von ihm eingeleitete Verfahren zur Klärung der Frage, ob für den Betroffenen gemäß Paragraph 273, ABGB ein Sachwalter zu bestellen sei, formell fortzusetzen, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein. Auf der Grundlage dieser vom Obersten Gerichtshof wegen der bereits erwähnten Beschränkung der zulässigen Anfechtungsgründe sachlich nicht nachzuprüfenden Würdigung sind die im Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG umschriebenen Voraussetzungen für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Wahrung der Interessen eines gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreters entbehrenden Betroffenen im fortzusetzenden Verfahren zur Klärung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters erfüllt, so daß die auf Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG gegründete Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht offenbar gesetzwidrig sein kann. Das Pflegschaftsgericht hat aus den ihm bekannt gewordenen Eingaben, insbesondere den Rechtsmittelschriften des Betroffenen den Schluß gezogen, daß bis zur Entscheidung darüber, ob für den Betroffenen ein Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB zu bestellen sei, wegen der bewilligten Exekutionen, in diesen im einzelnen angeführten Verfahren sowie in den sogenannten Titelverfahren (in denen die der Exekutionsführung zugrundegelegten, den Betroffenen zur Geldzahlung verpflichtenden Erkenntnisse, Beschlüsse oder Bescheide erlassen worden sind) die Vertretung des Betroffenen durch einen rechtskundigen Beistand angezeigt erscheine. Der Rechtsmittelwerber bezweifelt die Zweckmäßigkeit einer solchen Bestellung, ohne aber darzulegen, aus welchen Umständen diese Bestellung offenbar gesetzwidrig sein soll.
Nach der oben erwähnten Beschränkung der zulässigen Anfechtung von bestätigenden Rechtsmittelentscheidungen nach § 16 Abs 1 AußStrG ist dem Obersten Gerichtshof eine sachliche Nachprüfung der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Beurteilungen verwehrt. Der Revisionsrekurs war vielmehr zurückzuweisen.Nach der oben erwähnten Beschränkung der zulässigen Anfechtung von bestätigenden Rechtsmittelentscheidungen nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG ist dem Obersten Gerichtshof eine sachliche Nachprüfung der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Beurteilungen verwehrt. Der Revisionsrekurs war vielmehr zurückzuweisen.