Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 25. September 1970 die Ehe geschlossen. Der Mann war Witwer, er stand damals im 60. Lebensjahr. Die Frau hatte ihr 52. Lebensjahr vollendet, ihre vorangegangenen Ehen waren durch Scheidung aufgelöst worden. Der zweite Ehemann der Frau heiratete nach seiner Scheidung eine aus der ersten Ehe stammende Tochter seiner geschiedenen Frau. Dieses Ehepaar lebt mit seinem Sohn in Bayern. Den ehelichen Haushalt führen die Streitteile seit ihrer Eheschließung in einer aus Zimmer, Wohnküche, Bad, WC und Vorraum bestehenden Mietwohnung des Mannes.
Nachdem der Mann hauptsächlich aus gesundheitlichen und altersbedingen Gründen im Jahre 1977 den ihm ehemals von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellten Personenkraftwagen abgemeldet hatte, äußerte die Frau fallweise gegenüber ihrem Mann, sie empfände das Fehlen eines Personenkraftwagens als Mangel, in der kleinen Ehewohnung fühle sie sich eingeengt. Diese Kritik am Lebensstandard änderte aber zunächst nichts an dem im wesentlichen harmonischen ehelichen Zusammenleben. Das Ehepaar besuchte auch wiederholt die in Bayern wohnhafte Tochter der Frau und deren früheren Ehemann und nunmehrigen Schwiegersohn.
Gegen Ende des ersten Ehejahrzehntes geriet das Ehepaar aus nichtigen, nicht mehr aufklärbaren Anlässen in Streit. Im Verlaufe solcher Auseinandersetzungen beschimpften die Ehegatten einander wechselseitig. Dabei bezeichnete der Mann seine Frau etwa als "Mistvieh".
Der Mann gab sich zunehmend grantig und aggressiv.
Nach einem Herzinfarkt des bereits 70 Jahre alten Mannes nahmen die Ehegatten einvernehmlich von weiterem Sexualverkehr Abstand. Im Jahre 1981 lernte der Mann gelegentlich seiner Parkspaziergänge eine 14 Jahre jüngere Frau kennen, die wie er Vögel zu füttern pflegte. Um diese Zeit verstärkte der Mann sein schlecht gelauntes und nörgelndes Verhalten gegenüber seiner Frau. Er brach wiederholt aus nichtigen Anlässen Streit vom Zaun, was mit wechselseitigen Beschimpfungen endete. Im Verlaufe solcher Auseinandersetzungen bezeichnete die Frau ihren Mann etwa als "Schizerl" und drohte ihm, sie werde ihn "zur Strecke bringen". Im Jahre 1981 brach der Mann seine Beziehungen zu der in Bayern lebenden Stieftochter und deren Ehemann, dem vormaligen Ehemann seiner Frau, ab, nachdem dieser ihn im Streit einen "Pharisäer" genannt hatte. Die Frau besuchte dagegen weiterhin ihre Tochter und deren Ehemann in Bayern "mit ziemlicher Regelmäßigkeit". Die Abwesenheit seiner Ehefrau empfand der Mann zunächst als störend, mit zunehmender Verschlechterung des ehelichen Einvernehmens aber als Periode der Ruhe.
Die Ehefrau lernte bei ihren Parkbesuchen die Frau kennen, mit der ihr Mann beim Vögelfüttern wiederholt zusammengetroffen war. Dieser Frau gegenüber klagte die Ehefrau öfter über das unwirsche Verhalten ihres Mannes.
Der Mann nörgelte über das von der Frau zubereitete Essen. Aus diesem Grunde und aus anderen Gründen kam es wiederholt zu ehelichen Auseinandersetzungen mit wechselseitigen Beschimpfungen. Dabei schalt der Mann seine Frau als "Hure" oder "Kanaille" und diese ihren Mann als "seniles Dreckschwein", "Drecksau", "senilen Trottel" oder "Schizerl".
Die Frau fühlte sich in ihrer Nachtruhe durch das Schnarchen ihres Mannes gestört, dieser riet ihr darauf "mit Oropax zu schlafen". Der Mann dagegen fühlte sich durch die Leselampe oder den Fernsehton in seiner Nachtruhe gestört. Die Frau kam aber den Wünschen, nach einem Abschalten der Leselampe oder einer Verringerung der Lautstärke des Fernsehempfängers nicht nach. Eine zunehmende Schwerhörigkeit des Mannes führte gelegentlich zu Mißverständnissen.
Das wechselseitige Mißtrauen der Eheleute wuchs. Die Frau verdächtigte ihren Mann der ehewidrigen Beziehungen zu seiner Parkbekanntschaft. Solche Beziehungen unterhielt der Ehemann nicht. Er verdächtigte dagegen seine Frau, es nur noch auf seine Pension abgesehen zu haben und ihn ins Grab bringen zu wollen. Ende April 1985 gab der Mann eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage zu Protokoll. Die Beklagte stellte im Verlaufe des Rechtsstreites einen Mitschuldantrag.Das wechselseitige Mißtrauen der Eheleute wuchs. Die Frau verdächtigte ihren Mann der ehewidrigen Beziehungen zu seiner Parkbekanntschaft. Solche Beziehungen unterhielt der Ehemann nicht. Er verdächtigte dagegen seine Frau, es nur noch auf seine Pension abgesehen zu haben und ihn ins Grab bringen zu wollen. Ende April 1985 gab der Mann eine auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsklage zu Protokoll. Die Beklagte stellte im Verlaufe des Rechtsstreites einen Mitschuldantrag.
Während des Scheidungsverfahrens änderten die Streitteile ihre - feindselige - Begegnung nicht, zuletzt suchten sie, einander möglichst aus dem Wege zu gehen.
Das Prozeßgericht erster Instanz befand die Ehe als unheilbar zerrüttet, lastete beiden Streitteilen ihr liebloses Gesamtverhalten als Eheverfehlung an, erachtete aber das nörgelnde und aggressive Verhalten des Mannes als auslösendes Moment für die Verschlechterung des ehelichen Zusammenlebens und sprach die Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers aus.
Das von beiden Parteien mit Berufung angerufene Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen und billigte auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Es bestätigte daher das Urteil erster Instanz.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem auf Abweisung des Mitschuldantrages, Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Beklagten oder wenigstens Beseitigung des Ausspruches über sein überwiegendes Verschulden zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit einem auf Abweisung des Mitschuldantrages, Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Beklagten oder wenigstens Beseitigung des Ausspruches über sein überwiegendes Verschulden zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.