Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beantragt die Feststellung, daß den Beklagten als Eigentümern der Grundparzelle * in EZ * Katastralgemeinde K* die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf dem bestehenden Weg von der alten Bundesstraße Grundparzelle * ab über die Grundparzellen *, * und * und entlang der südlichen und südöstlichen Grenze der Grundparzelle * über die Grundparzelle *, alle in EZ * Katastralgemeinde K*, wie sie für den Betrieb eines Gast- und Schankgewerbes auf der Grundparzelle * Katastralgemeinde K* notwendig sind, nicht zusteht. Sie beantragt ferner die Beklagten als Eigentümer der Grundparzelle * in EZ * Katastralgemeinde K* schuldig zu erkennen, die Ausübung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf dem bestehenden Weg in der oben beschriebenen Weise zu unterlassen und ihren Gästen und Lieferanten des Gast- und Schankgewerbes das Befahren und Begehen des bestehenden Weges zu untersagen.
Die Klägerin behauptet, daß eine von ihr den Beklagten eingeräumte Dienstbarkeit die oben beschriebenen, von den Beklagten in Anspruch genommenen Rechte nicht begründe.
Demgegenüber meinen die Beklagten, daß sie ein von der Klägerin erworbenes Recht ausübten und sie behaupten überdies, daß auf dem strittigen Weg der Gemeingebrauch ersessen worden sei.
Beide Vorinstanzen gaben dem Klagsbegehren statt; das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 50.000,-- übersteige.
Die untergerichtlichen Urteile beruhen auf nachstehendem Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ * Katastralgemeinde K*, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundparzellen * und * sowie die Wegparzellen * und * gehören. Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ * Katastralgemeinde K*, bestehend aus der Grundparzelle *. Sie haben dieses Grundstück von der Klägerin mit Kaufvertrag vom 27. 1. 1971 erworben.
In Punkt III dieses Vertrages heißt es eingangs: „Hiemit verkauft und übergibt Frau K* H* unter Bezugnahme auf den vorangeführten Lageplan die Grundparzelle * im neuen Ausmaß von 1261 m2 an die Ehegatten A* und F* K* und die beiden letzteren kaufen und übernehmen diese Liegenschaft als Bauplatz zur Errichtung eines Wohnhauses im Sinne und Umfange dieses Vertrages je zur Hälfte in ihr gemeinsames Eigentum“. In der Folge sind die Bedingungen dieses Kaufvertrages im einzelnen angeführt. In Punkt III 5 dieses Vertrages räumt die Verkäuferin für sich und ihre Rechtsnachfolger den Käufern und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum der Kaufliegenschaft ohne weiteres Entgelt mehrere Dienstbarkeiten ein, und zwar unter anderem „zum Zwecke der Wegverbindung das Recht des Gehens und Fahrens ab der alten Bundesstraße Grundparzelle * auf dem bestehenden Weg über die Grundparzelle * sowie über die Grundparzelle * und schließlich entlang der südlichen und südöstlichen Grenze der Kaufliegenschaft über die Grundparzelle 16 mit der Maßgabe, daß die Käufer berechtigt sind, den Weg über die Grundparzelle * und Grundparzelle * zum Zweck der Befahrung mit Autos auf eigene Kosten entsprechend zu verbreitern, jedoch ohne jedweden Rückersatzanspruch gegen die Verkäuferin, welch letztere überhaupt in bezug auf den Weg keine wie immer geartete weitere Verpflichtung, insbesondere Zahlungsverpflichtung, tifft“. Die Dienstbarkeit wurde grundbücherlich einverleibt.In Punkt römisch drei dieses Vertrages heißt es eingangs: „Hiemit verkauft und übergibt Frau K* H* unter Bezugnahme auf den vorangeführten Lageplan die Grundparzelle * im neuen Ausmaß von 1261 m2 an die Ehegatten A* und F* K* und die beiden letzteren kaufen und übernehmen diese Liegenschaft als Bauplatz zur Errichtung eines Wohnhauses im Sinne und Umfange dieses Vertrages je zur Hälfte in ihr gemeinsames Eigentum“. In der Folge sind die Bedingungen dieses Kaufvertrages im einzelnen angeführt. In Punkt III 5 dieses Vertrages räumt die Verkäuferin für sich und ihre Rechtsnachfolger den Käufern und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum der Kaufliegenschaft ohne weiteres Entgelt mehrere Dienstbarkeiten ein, und zwar unter anderem „zum Zwecke der Wegverbindung das Recht des Gehens und Fahrens ab der alten Bundesstraße Grundparzelle * auf dem bestehenden Weg über die Grundparzelle * sowie über die Grundparzelle * und schließlich entlang der südlichen und südöstlichen Grenze der Kaufliegenschaft über die Grundparzelle 16 mit der Maßgabe, daß die Käufer berechtigt sind, den Weg über die Grundparzelle * und Grundparzelle * zum Zweck der Befahrung mit Autos auf eigene Kosten entsprechend zu verbreitern, jedoch ohne jedweden Rückersatzanspruch gegen die Verkäuferin, welch letztere überhaupt in bezug auf den Weg keine wie immer geartete weitere Verpflichtung, insbesondere Zahlungsverpflichtung, tifft“. Die Dienstbarkeit wurde grundbücherlich einverleibt.
Die Beklagten gaben zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 27. 1. 1971 über die Grundparzelle * lediglich vor, auf dieser Parzelle ein Wohnhaus zu errichten, nicht hingegen einen Gastbetrieb. Am 8. 2. 1971 brachten die Beklagten beim Gemeindeamt ein Bauansuchen zur Errichtung eines Wohnhauses ein, was mit Bescheid der Gemeinde K* vom 23. 7. 1971 bewilligt wurde. Mit Bescheid vom 24. 10. 1973 wurde den Beklagten auf ihr Ansuchen auch die Errichtung einer Kleingarage und einer Stützmauer bewilligt. Am 23. 10. 1973 bestätigte der Bürgermeister der Gemeinde K*, daß die Beklagten ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet haben und erteilte dafür die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung. Am 26. 10. 1973 fand die Eröffnung der von den Beklagten auf der Grundparzelle * errichteten Jausenstation statt.
Es kann nicht festgestellt werden, wann die Beklagten erstmals den Entschluß faßten, auf der Grundparzelle * eine Jausenstation zu errichten, doch kann mit Sicherheit angenommen werden, daß die Beklagten der Klägerin gegenüber anläßlich der Kaufverhandlungen über die Grundparzelle * keine Erwähnung gemacht haben, daß sie eine Jausenstation errichten wollten. Fest steht auch, daß die Klägerin in diesem Falle den Beklagten die Liegenschaft nicht verkauft hätte, da sie selbst Eigentümerin eines Gasthauses ist und daher aus Gründen der Konkurrenz an die Beklagten in unmittelbarer Nähe ihres Gastbetriebes keinen Grund verkauft hätte.
Die Zufahrt von der alten Bundesstraße zur Liegenschaft der Beklagten beginnt ca. 10 m nördlich des der Klägerin gehörigen H*hofes und führt vorerst in Richtung Süden. Nach ca. 10 m biegt der Weg an der Tenne des H*hofes in einer Linkskurve nach Nordost ab. Er weist eine durchschnittliche Breite von 2,20 bis 2,50 m auf und ist steil ansteigend. Er ist nicht asphaltiert, wohl aber gut beschottert. Der geschotterte Weg findet beim Haus der Beklagten (H*stüberl) sein Ende. 10 m vor seinem Ende zweigt nach rechts in Richtung S* in derselben Breite ein nicht geschotterter Weg ab. Am Beginn der Abzweigung steht eine Fahrverbotstafel mit dem Zusatz „ausgenommen Anrainer“. Dieser nicht geschotterte Weg endet nach ca. 15 m. Er wird nach Überquerung eines kleinen Baches als mit Fahrzeugen nicht mehr befahrbarer Fußweg in Richtung S* fortgesetzt.
Dieser Weg ist von Bewohnern der Gemeinde S*, insbesondere von Schulkindern, schon vor dem Jahre 1943 zu Fuß benützt worden und manchmal auch von Landwirten zwecks landwirtschaftlicher Nutzung, insbesondere zum Holzschleifen und zur Heubringung mit Fuhrwerken befahren worden. Im übrigen wurde dieser Weg vor dem Jahr 1943 mit Fahrzeugen nie benützt.
Mit Schreiben vom 4. 5. 1972 an W* L*, dessen Landhaus am Ende des geschotterten Weges liegt, erklärte die Gemeinde K* als Grundverkehrsbehörde, daß sie mit dem Verkauf der Grundparzelle * an ihn nur unter der Voraussetzung zugestimmt habe, daß sie weder für eine geregelte Zufahrt noch für Schneeräumung zu sorgen habe. Im Schreiben des Fremdenverkehrsverbandes S* vom 8. 11. 1974 nimmt dieser zur Kenntnis, daß ein Recht für die Benützung dieses Weges nicht bestehe.
Zur rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes führte das Berufungsgericht aus:
Entgegen den Ausführungen in der Berufung gehe dieser Rechtsstreit nicht um eine Beschränkung des Eigentums der Beklagten an dem von ihnen erworbenen Grund, sondern um den Umfang der gleichzeitig erworbenen Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über die Liegenschaften der Klägerin. Das Ausmaß einer Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse richte sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten sei.
Nach § 484 ABGB könne der Besitzer des herrschenden Gutes zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürften Servituten nicht erweitert, sie müßten vielmehr, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatte, eingeschränkt werden. Bei einer gemessenen Servitut sei das Ausmaß der Ausübung derselben durch den Titel eindeutig bestimmt. Dieses festgesetzte Maß der Dienstbarkeit dürfe dann nicht überschritten werden. Die strittige Dienstbarkeit sei den Beklagten von der Klägerin zum Zwecke der Verbindung der von ihnen für die Errichtung eines Wohnhauses erworbenen Grundparzelle * in dem öffentlichen Wegenetz eingeräumt worden. Sei der Wille beider Parteien, wie festgestellt, darauf gerichtet gewesen, das Grundstück zum Bau eines Wohnhauses zu verwenden, so sei es naheliegend, – und es spreche auch kein Ergebnis des Beweisverfahrens dagegen – daß auch die Dienstbarkeit nur in jenem Umfang eingeräumt worden sei, der für die Bewirtschaftung der herrschenden Liegenschaft bei Bebauung mit einem Einfamilienhaus notwendig sei. Nur in diesem Umfang stehe daher nach dem Inhalt des Titels den Beklagten die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über die Liegenschaften der Klägerin zu. Eine nach der Begründung der Dienstbarkeit erfolgte Kulturänderung des herrschenden Gutes gebe keinen Anspruch auf eine Ausdehnung des Geh- und Fahrweges.Nach Paragraph 484, ABGB könne der Besitzer des herrschenden Gutes zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürften Servituten nicht erweitert, sie müßten vielmehr, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatte, eingeschränkt werden. Bei einer gemessenen Servitut sei das Ausmaß der Ausübung derselben durch den Titel eindeutig bestimmt. Dieses festgesetzte Maß der Dienstbarkeit dürfe dann nicht überschritten werden. Die strittige Dienstbarkeit sei den Beklagten von der Klägerin zum Zwecke der Verbindung der von ihnen für die Errichtung eines Wohnhauses erworbenen Grundparzelle * in dem öffentlichen Wegenetz eingeräumt worden. Sei der Wille beider Parteien, wie festgestellt, darauf gerichtet gewesen, das Grundstück zum Bau eines Wohnhauses zu verwenden, so sei es naheliegend, – und es spreche auch kein Ergebnis des Beweisverfahrens dagegen – daß auch die Dienstbarkeit nur in jenem Umfang eingeräumt worden sei, der für die Bewirtschaftung der herrschenden Liegenschaft bei Bebauung mit einem Einfamilienhaus notwendig sei. Nur in diesem Umfang stehe daher nach dem Inhalt des Titels den Beklagten die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über die Liegenschaften der Klägerin zu. Eine nach der Begründung der Dienstbarkeit erfolgte Kulturänderung des herrschenden Gutes gebe keinen Anspruch auf eine Ausdehnung des Geh- und Fahrweges.
Daß für einen Gastbetrieb – und sei es auch nur ein Kleinbetrieb – eine ganz andere Beanspruchung des Weges erforderlich sei, als für ein Einfamilienhaus, liege auf der Hand. Es ergebe sich insbesondere – wie auch aus den Beweisergebnissen zu ersehen sei – in viel größerem Ausmaß die Gefahr einer Belästigung und Gefährdung des Besitzes der Klägerin durch die Gäste des Wirtshauses. Die Verwendung des Weges, an dem eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges lediglich für die Verbindung eines mit einem Wohnhaus versehenen Grundstückes mit dem öffentlichen Wegenetz eingeräumt sei, für die Zwecke eines dort nachträglich errichteten Gastbetriebes stelle daher eine unzulässige Erweiterung der Servitut dar. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß den Beklagten eine Dienstbarkeit in dem von ihnen nunmehr beanspruchten Umfang nicht zustehe. Sie könnten auch die Unterlassung der Dienstbarkeitsausübung, soweit diese über den durch den Titel festgelegten Umfang hinausgehe, sowie die Untersagung der Servitutsausübung im verbotenen Umfang an die Gäste und Lieferanten des Gastbetriebes verlangen.
Auch wenn es sich um eine ungemessene Servitut handeln würde, könnte dies im Ergebnis nichts ändern. Es entscheide dann zwar für den Umfang der Servitut das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Grundes. Doch dürfe auch hier eine nicht vorgesehene Zweckänderung des herrschenden Grundstückes die Dienstbarkeit nicht erheblich beschwerlicher machen. Eine für ein landwirtschaftliches Grundstück erworbene, als ungemessene Dienstbarkeit anzusehende Wegegerechtigkeit könne also für die Gäste eines nachträglich auf dieser Liegenschaft errichteten Wirtshauses nicht in Anspruch genommen werden.
Die Beklagten beriefen sich im vorliegenden Fall auf die Ersitzung des Gemeingebrauches. Zur Ersitzung eines Wegerechtes für eine Gemeinde sei erforderlich, daß der Weg für die Gemeindeangehörigen notwendig sei; dies treffe zu, wenn er eine Verbindung herstelle, für welche die Gemeinde hätte sorgen müssen. Weiters sei für die Ersitzung erforderlich, daß die Gemeinde ihren Besitzwillen nach außen wirksam kundtue, für einen bestimmten Personenkreis diese Dienstbarkeit auf einem im Privateigentum stehenden Grundstück in Anspruch zu nehmen. Im vorliegenden Fall sei weder die Notwendigkeit des Weges für die Gemeindeangehörigen noch eine entsprechende Kundgebung des Besitzwillens durch die Gemeinde erwiesen.
Es gehe nicht darum, ob der Kauf unter einer Bedingung oder einer Auflage abgeschlossen worden sei, sondern darum, in welchem Umfang den Beklagten von der Klägerin die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über ihre Liegenschaften eingeräumt worden sei. Gegen die zu dieser Frage vom Erstgericht vertretenen Auffassung bestünden keine Bedenken.
Gegen das Urteil zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsabweisung abzuändern oder das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.