Begründung:
Der Kläger begehrte die urteilsmäßige Feststellung, dass er nicht als Bürge und Zahler der beklagten Partei für den von dieser einem namentlich genannten Dritten gewährten Kredit im Betrag von 1,6 Mio S hafte.
Der Kläger hatte zunächst die Echtheit der seinen Namenszug tragenden Urkunde über seine Bürgenverpflichtung bestritten, diese Bestreitung aber nach der Erörterung des im Rechtsstreit eingeholten Schriftsachverständigengutachtens nicht mehr weiter verfolgt. Zur Stützung seines Feststellungsbegehrens hielt der Kläger danach die Behauptungen aufrecht, er habe dem Leiter der Zweigstelle einer inländischen Kreditunternehmung, in dessen Büro dieser mit dem Kreditwerber verhandelt habe, wiederholt erklärt, nur als Ergänzung einer vorgesehenen Pfandhaftung der vom Kreditwerber mit dem Kreditbetrag zu erwerbenden Liegenschaft einerseits betragsbeschränkt bis 500.000 S und andererseits nur unter der Voraussetzung eine Haftung übernehmen zu wollen, dass der Kreditbetrag als Kaufpreis für eine bestimmte vom Kreditwerber angegebenen Liegenschaft verwendet werde. Sollte ihm jedoch die Erklärung eines davon abweichenden Inhalts zuzurechnen sein, würde dies darauf beruhen, dass ihm die Erklärung durch Täuschungshandlungen des erwähnten Zweigstellenleiters herausgelockt worden wäre. Die beklagte Partei habe einen Teilbetrag der Kreditsumme zu Handen eines Treuhänders ausbezahlt und nach dem Scheitern des Liegenschaftsankaufs wieder zurückbezahlt erhalten. Der restliche Kreditbetrag sei aber anderweits verwendet worden. Über das Vermögen des Kreditnehmers sei in der Folge der Konkurs eröffnet worden. Die Beklagte habe das Kreditverhältnis als aufgelöst erklärt, eine Forderung von mehr als 740.000 S geltend gemacht und gegenüber dem Kläger auf der Rechtsverbindlichkeit seiner Bürgenerklärung im Sinne der hierüber errichteten Urkunde vom 23. Jänner 1980 bestanden. Dies habe für den Kläger zur Folge gehabt, dass eine andere inländische Kreditunternehmung seine weitere Kreditwürdigkeit verneint habe.
Die beklagte Partei wendete eine aufrechte Haftung des Klägers im Sinne seiner ohne die behaupteten Willensmängel eigenhändig unterschriebenen Bürgschaftserklärung vom 23. Jänner 1980 sowie das Fehlen eines Feststellungsinteresses ein.
Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; dabei sprach es aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige.
Aus dem vom Berufungsgericht unter Übernahme der erstrichterlichen Feststellungen zugrundegelegten Sachverhalt ist hervorzuheben:
Ein Kreditwerber bemühte sich um einen von der beklagten Partei zu gewährenden Privatkredit von 1,6 Mio S zur Finanzierung eines Liegenschaftsankaufs. Die beklagte Partei forderte ihn zur Bürgenstellung auf. Der Kläger erklärte sich nach mehreren Gesprächen zur Übernahme einer Bürgschaft bereit.
Am 23. Jänner 1980 unterfertigte der Kläger in einer Zweigstelle einer inländischen Kreditunternehmung vor dem Leiter dieser Zweigstelle, der die Verhandlungen über die Kreditgewährung mit dem Kreditwerber geführt hatte, und in Gegenwart des Kreditwerbers die als Bürgschaftsübernahme bezeichnete Urkunde. Vorher hatte der Kläger den Kreditvertrag der beklagten Partei mit dem Kreditwerber durchgelesen. Nach den über den Formularvordruck hinaus besonders vereinbarten Vertragspunkten 12 bis 16 wurde im Kreditvertrag nicht nur auf die Bürgenhaftung des Klägers (P 12) und dessen Risikoversicherung (P 14) hingewiesen, sondern in P 13 ausdrücklich festgehalten, der Kreditnehmer und seine Ehefrau haben der beklagten Partei „die ihnen künftig je zur Hälfte gehörige Liegenschaft … als Haupteinlage und die ihnen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft ... als Nebeneinlage bis zum Höchstbetrag von 2 Mio S ja an erster Stelle simultan zu verpfänden. Die zu erwerbende Liegenschaft ist zum vollen Neubauwert gegen Brandschaden versichert zu halten. Die Vinkulierungserklärung … ist bei Unterschriftsleistung vorzulegen … (Die beklagte Partei) … wird die Treuhandvaluta von 1 Mio S unter Haftung des Kreditnehmers für alle Schäden während der Zeit der Treuhandschaft an Herrn Dr. … überweisen, der für die Eintragung des Simultanpfandrechts an erster Stelle Sorge tragen wird.“
Nach dem Inhalt der Bürgschaftserklärung übernahm der Kläger zur Sicherstellung aller Forderungen der beklagten Partei aus dem näher bezeichneten Kreditverhältnis über die Gewährung eines Kredits von 1,6 Mio S an den Kreditwerber die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB. Bei der schriftlichen Abfassung der Bürgenerklärung wurde ein Vordruck verwendet. Der dritte Absatz des in insgesamt vier Absätze gegliederten Textes lautet wörtlich:Nach dem Inhalt der Bürgschaftserklärung übernahm der Kläger zur Sicherstellung aller Forderungen der beklagten Partei aus dem näher bezeichneten Kreditverhältnis über die Gewährung eines Kredits von 1,6 Mio S an den Kreditwerber die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB. Bei der schriftlichen Abfassung der Bürgenerklärung wurde ein Vordruck verwendet. Der dritte Absatz des in insgesamt vier Absätze gegliederten Textes lautet wörtlich:
„Ich/wir verzichte(n) auf die Geltendmachung der mir/uns als Bürgen nach dem Gesetz zustehenden Einreden, insbesondere auf die Einrede der Aufrechnung. Ihre Rechte gehen erst dann auf mich/uns als Bürgen über, wenn Sie wegen ihrer sämtlichen Ansprüche gegen den Hauptschuldner vollständig befriedigt sind. Bei etwaiger Verlängerung des von Ihnen gegebenen Kredits bleibt diese Bürgschaft in Geltung.“ Der anschließende Satz: „Sie erlischt auch nicht durch vorübergehende Rückzahlung des Kredits bei Fortbestand des Kreditverhältnisses.“ wurde auf Verlangen des Klägers vor dessen Unterschriftsleistung gestrichen.
Gleichzeitig mit der Unterfertigung der Bürgschaftserklärung unterschrieb der Kläger den Antrag an einen inländischen Versicherer auf Abschluss einer Risikoversicherung mit einer Versicherungssumme von 500.000 S.
Von einer Begrenzung der Bürgenhaftung auf die Höhe dieser Versicherungssumme von 500.000 S war nie die Rede. Im Antrag auf Risikoversicherung wurde die genannte Versicherungssumme gewählt, weil bei einer höheren Versicherungssumme eine ärztliche Untersuchung erforderlich gewesen wäre.
Der Kläger erörterte weder mit dem Kreditwerber noch mit dem Zweigstellenleiter, was in dem Falle geschehen sollte, dass der vom Kreditwerber angestrebte Grunderwerb unterbliebe.
Die beklagte Partei überwies die Kreditsumme im Teilbetrag von 1 Mio S dem im Kreditvertrag als Treuhänder genannten Notar und im Restbetrag auftragsgemäß auf das Konto einer Handelsgesellschaft. Der Liegenschaftskauf des Kreditwerbers kam nicht zustande, der Notar zahlte den Treuhandbetrag von 1 Mio S an die beklagte Partei zurück. Der restliche Kreditbetrag ist nicht vollständig zurückbezahlt.
Als sich der Kläger bei einem inländischen Kreditinstitut um einen Kredit von 50.000 S bewarb, wurde sein Antrag unter Hinweis auf seine Bürgenhaftung für einen 1,6 Mio S-Kredit abgelehnt. Hierauf behauptete der Kläger gegenüber der beklagten Partei zunächst, die Unterschrift auf der Bürgschaftserklärung vom 23. Jänner 1980 stamme nicht von seiner Hand. Später behauptete er eine Betragsbeschränkung der Bürgenhaftung mit 500.000 S.
Das Erstgericht anerkannte das Vorliegen eines Feststellungsinteresses, erachtete aber die begehrte Feststellung nicht als berechtigt. Es folgerte: Die Urkunde über die Bürgschaftserklärung sei echt; dem Kläger sei der ihm oblegene Beweis für das Vorliegen des von ihm behaupteten Willensmangels, der Beschränkung seiner Bürgenhaftung mit einem Betrag von 500.000 S sowie die Bindung seiner Bürgenhaftung an die Voraussetzung, dass der an den Kreditnehmer auszuzahlende Kreditbetrag zu keinem anderen Zweck als dem Ankauf einer bestimmten Liegenschaft verwendet werde, nicht gelungen.
Das Berufungsgericht billigte dem Kläger ebenfalls das Feststellungsinteresse zu, teilte aber auch die dem erstinstanzlichen Urteil zugrundegelegte Beweislastverteilung. Im Übrigen wertete es die vom Kläger behauptete Einschränkung seiner Bürgenhaftung auf den Fall, dass der Kreditnehmer den Kreditbetrag zur Zahlung des Kaufpreises für eine bestimmte Liegenschaft verwende, nicht als eine typische Voraussetzung einer Bürgschaftserklärung, wie sie der Kläger nach dem Inhalt der hierüber vorliegenden Urkunde abgegeben habe; nach dieser Beurteilung sei die Anfechtung der festgestellten Rechtsgeschäftserklärung wegen des sogenannten Entfalls der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem im Sinne des Klagebegehrens gestellten Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem im Sinne des Klagebegehrens gestellten Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die beklagte Partei strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.