Begründung:
Die Kläger haben mit Vertrag vom 4.April 1989 eine rund 6 ha große landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von einer Rechtsvorgängerin der Verkäufer wiederholt, zuletzt mit Vertrag vom 10.März 1983 für die Vertragszeit vom 1.März 1983 bis 28. Februar 1993, den Beklagten verpachtet worden war, gekauft. Dabei erklärten die Käufer zwar ausdrücklich, vom Pachtverhältnis Kenntnis zu haben, übernahmen aber weder gegenüber der Verkäuferin eine Verpflichtung, in diesen Pachtvertrag auf dessen volle Dauer einzutreten, noch trafen sie mit den Pächtern selbst eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
Die Kläger kündigten als Liegenschaftskäufer den Beklagten die Landpacht zum 30.November 1990 gerichtlich auf. Der hierüber ergangene Gerichtsbeschluß wurde den Beklagten am 12.März 1990 zugestellt.
Die Beklagten führten in ihren am 19.März 1990 an das Prozeßgericht zur Postaufgabe gebrachten und dort am 20.März 1990 eingelangten schriftlichen Einwendungen ihre betrieblichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Pachtverhältnisses auf dessen volle, der Richtpachtzeit nach § 5 Abs 1 Z 2 LPG entsprechende Vertragsdauer aus und beantragten, ihren "Einwendungen stattzugeben und den gegenständlichen Pachtvertrag bis zum 28.2.1993 zu verlängern".Die Beklagten führten in ihren am 19.März 1990 an das Prozeßgericht zur Postaufgabe gebrachten und dort am 20.März 1990 eingelangten schriftlichen Einwendungen ihre betrieblichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Pachtverhältnisses auf dessen volle, der Richtpachtzeit nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, LPG entsprechende Vertragsdauer aus und beantragten, ihren "Einwendungen stattzugeben und den gegenständlichen Pachtvertrag bis zum 28.2.1993 zu verlängern".
Dieses Vorbringen der Beklagten nahm das Prozeßgericht, das gemäß § 12 LPG auch für ein Verfahren auf Verlängerung des aufgekündigten Landpachtvertrages zuständig ist, zunächst nicht zum Anlaß, ein außerstreitiges Verfahren über einen Antrag nach § 6 LPG einzuleiten. Das Prozeßgericht erster Instanz ordnete vielmehr für 3.Mai 1990 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an, schloß in dieser Tagsatzung die mündliche Verhandlung und verkündete ein Urteil im Sinne der Aufkündigung.Dieses Vorbringen der Beklagten nahm das Prozeßgericht, das gemäß Paragraph 12, LPG auch für ein Verfahren auf Verlängerung des aufgekündigten Landpachtvertrages zuständig ist, zunächst nicht zum Anlaß, ein außerstreitiges Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 6, LPG einzuleiten. Das Prozeßgericht erster Instanz ordnete vielmehr für 3.Mai 1990 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an, schloß in dieser Tagsatzung die mündliche Verhandlung und verkündete ein Urteil im Sinne der Aufkündigung.
Die Beklagten erhoben gegen dieses Urteil Berufung, führten darin ausschließlich den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO aus und bemängelten nicht, daß das Verfahren ungeachtet einer kraft Gesetzes nach § 13 Abs 1 LPG eingetretenen Unterbrechung des Rechtsstreites durchgeführt worden wäre.Die Beklagten erhoben gegen dieses Urteil Berufung, führten darin ausschließlich den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO aus und bemängelten nicht, daß das Verfahren ungeachtet einer kraft Gesetzes nach Paragraph 13, Absatz eins, LPG eingetretenen Unterbrechung des Rechtsstreites durchgeführt worden wäre.
Das Berufungsgericht wies diese Berufung ebenso wie die dazu erstattete Berufungsbeantwortung zurück.
Das Berufungsgericht wertete das in den Einwendungsschriftsatz aufgenommene Begehren, den Pachtvertrag bis zum vertragsmäßigen Ende zu verlängern, als einen rechtzeitig gestellten Antrag im Sinne des § 6 LPG und folgerte daraus, daß der Rechtsstreit über die Kündigung der Landpacht gemäß § 13 Abs 1 LPG seit 20.März 1990 unterbrochen sei, das Verfahren daher nicht hätte fortgesetzt und das Urteil nicht hätte gefällt werden dürfen. Die kraft Gesetzes eingetretene Unterbrechung dauere noch an. Dies mache im Sinne des § 163 Abs 1 ZPO nicht nur Gerichtshandlungen unzulässig, sondern nähme gemäß § 163 Abs 2 ZPO (den auf Fortführung des Rechtsstreites zielenden) Parteihandlungen der anderen Partei gegenüber jede verfahrensrechtliche Wirkung, was das Gericht auszusprechen habe. Sachlich zu behandeln seien vom Gericht nur solche Prozeßhandlungen einer Partei, mit denen eine unterlaufene Mißachtung der Unterbrechungswirkungen gerügt werde. Da die Beklagten dies in ihrer Berufung unterlassen hätten, sei ihr Rechtsmittel ebenso wie die Berufungsbeantwortung zurückzuweisen. Der Rechtsstreit bleibe unterbrochen und werde nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs 3 LPG fortzusetzen sein.Das Berufungsgericht wertete das in den Einwendungsschriftsatz aufgenommene Begehren, den Pachtvertrag bis zum vertragsmäßigen Ende zu verlängern, als einen rechtzeitig gestellten Antrag im Sinne des Paragraph 6, LPG und folgerte daraus, daß der Rechtsstreit über die Kündigung der Landpacht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, LPG seit 20.März 1990 unterbrochen sei, das Verfahren daher nicht hätte fortgesetzt und das Urteil nicht hätte gefällt werden dürfen. Die kraft Gesetzes eingetretene Unterbrechung dauere noch an. Dies mache im Sinne des Paragraph 163, Absatz eins, ZPO nicht nur Gerichtshandlungen unzulässig, sondern nähme gemäß Paragraph 163, Absatz 2, ZPO (den auf Fortführung des Rechtsstreites zielenden) Parteihandlungen der anderen Partei gegenüber jede verfahrensrechtliche Wirkung, was das Gericht auszusprechen habe. Sachlich zu behandeln seien vom Gericht nur solche Prozeßhandlungen einer Partei, mit denen eine unterlaufene Mißachtung der Unterbrechungswirkungen gerügt werde. Da die Beklagten dies in ihrer Berufung unterlassen hätten, sei ihr Rechtsmittel ebenso wie die Berufungsbeantwortung zurückzuweisen. Der Rechtsstreit bleibe unterbrochen und werde nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, LPG fortzusetzen sein.
Sowohl die Kläger als auch die Beklagten erheben gegen den berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß Rekurs.
Die Kläger wenden sich gegen die Wertung der Einwendungen als eines Antrages auf Verlängerung der Pachtdauer und damit der Annahme einer Unterbrechung des Kündigungsstreits. Sie begehren die ersatzlose Aufhebung des berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses und die Verfahrensfortsetzung durch Sachentscheidung des Berufungsgerichtes über die Berufung der Beklagten.
Die Beklagten machen sich zwar die berufungsgerichtliche Auffassung über eine wirksame Antragstellung auf Verlängerung der Dauer des aufgekündigten Landpachtvertrages und über die damit eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreites zu eigen, bekämpfen aber die berufungsgerichtliche Auffassung über die Unzulässigkeit ihrer Berufung und vertreten die Ansicht, das Berufungsgericht hätte die in der Mißachtung der Unterbrechungswirkungen gelegene Nichtigkeit aus Anlaß der Berufung von Amts wegen aufgreifen müssen. Die Beklagten beantragen daher die Abänderung des berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses im Sinne einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles und des dem Eintritt der Unterbrechung nachgefolgten erstinstanzlichen Verfahrens als nichtig; hilfsweise stellen die Beklagten einen Aufhebungsantrag.
Die Rekurse sind gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Weil der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und der erhobenen Rechtsmittel die Unterbrechung des Rechtsstreites und deren Wirkungen sind, steht einer sachlichen Erledigung der Rechtsmittel auch nicht § 163 ZPO entgegen. Da die berufungsgerichtliche Beschlußfassung eine Hemmung des Prozeßfortganges bedeutet, fehlt es auch den Klägern nicht am Rechtsschutzinteresse, die Zurückweisung der Berufung ihrer Prozeßgegner anzufechten.Die Rekurse sind gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig. Weil der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und der erhobenen Rechtsmittel die Unterbrechung des Rechtsstreites und deren Wirkungen sind, steht einer sachlichen Erledigung der Rechtsmittel auch nicht Paragraph 163, ZPO entgegen. Da die berufungsgerichtliche Beschlußfassung eine Hemmung des Prozeßfortganges bedeutet, fehlt es auch den Klägern nicht am Rechtsschutzinteresse, die Zurückweisung der Berufung ihrer Prozeßgegner anzufechten.
Keiner der beiden Rekurse ist aber berechtigt:
Das Berufungsgericht hat - entgegen dem Rekursstandpunkt der Kläger - die in den Einwendungen gegen die Kündigung der Landpacht aufgenommenen Ausführungen zum Überwiegen des Pächterinteresses an einer vertragsmäßigen Beendigung der Landpacht gegenüber den Verpächterinteressen der Liegenschaftskäufer mit dem Antrag, den (aufgekündigten) Pachtvertrag bis zum 28.Februar 1993 zu verlängern, zutreffend als Antrag nach § 6 LPG gewertet, weil für die Charakterisierung eines Rechtsschutzgesuches allein sein konkreter Inhalt und nicht eine fehlende Antragsbezeichnung, noch ein sonstiger Formmangel entscheidend ist.Das Berufungsgericht hat - entgegen dem Rekursstandpunkt der Kläger - die in den Einwendungen gegen die Kündigung der Landpacht aufgenommenen Ausführungen zum Überwiegen des Pächterinteresses an einer vertragsmäßigen Beendigung der Landpacht gegenüber den Verpächterinteressen der Liegenschaftskäufer mit dem Antrag, den (aufgekündigten) Pachtvertrag bis zum 28.Februar 1993 zu verlängern, zutreffend als Antrag nach Paragraph 6, LPG gewertet, weil für die Charakterisierung eines Rechtsschutzgesuches allein sein konkreter Inhalt und nicht eine fehlende Antragsbezeichnung, noch ein sonstiger Formmangel entscheidend ist.