Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 2. September 1982 räumte die klagende Partei dem zunächst als Erstbeklagten in Anspruch genommenen Faez R*** einen Kredit von S 500.000,-- ein. Über Ersuchen des Kreditnehmers unterfertigte der Beklagte am selben Tag einen Vertrag, mit welchem er zur Sicherung dieses Kredits die Haftung als Bürge und Zahler übernahm, und ferner einen Vertrag, mit dem er seine Liegenschaft EZ 602 KG Göss für den Faez R*** gewährten Kredit bis zum Höchstbetrag von S 650.000,-- verpfändete.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 25. Mai 1984 wurde der Beklagte beschränkt entmündigt und seine Schwester Mag. Gertraud G***-N*** zum Beistand - jetzt Sachwalter - bestellt. Der Beklagte leidet an dystrophischer Mytonie (Curschmann-Steinert'sche Krankheit), einer Erbkrankheit, bei der nicht nur die quergestreifte Muskulatur, sondern häufig weitere Organe im Sinne einer Allgemeinerkrankung miteinbezogen werden und die am häufigsten im dritten Lebensjahrzehnt auftritt. Durch sie kommt es nicht bloß zu auffälligen Veränderungen im Äußeren des Betroffenen, sondern auch zu psychopathologischen Veränderungen, die sich in Antriebsschwäche, Verhaltensstörungen infolge mangelnder Initiative und Entscheidungsfreudigkeit sowie in zunehmendem Verlust vor allem der strukturellen intellektuellen Leistungen äußert. Der reproduktive Teil ist dagegen noch längere Zeit gut erhalten, so daß der Betroffene ihm vertraute Tätigkeiten des täglichen Lebens, die sich stets wiederholen, zur Zufriedenheit seiner Umwelt erledigen kann. Typisch für diese Krankheit ist, daß der Abbauprozeß nicht nur den Intelligenzbereich betrifft, sondern auch alle anderen psychischen Funktionsbereiche miteinbezieht, so daß sich die Persönlichkeit des Kranken als Ganzes verändert. Der von dieser Krankheit Betroffene kann allerdings lange Zeit hindurch seine persönliche Integrität wahren und insbesondere stereotype Arbeiten zufriedenstellend verrichten, ein gewisses soziales Absinken wird aber dennoch erkennbar.
Beim Beklagten traten diese psychopathologischen Störungen schon vor der Matura auf. Er brach auch das von ihm begonnene Pharamziestudium ab und stand schon etwa 1969 wegen Konzentrationsschwierigkeiten in nervenfachärztlicher Behandlung. Die Erkrankung des Beklagten war bereits 1979 derart fortgeschritten, daß sich in klinischer Hinsicht merkbare Zeichen eines cerebralen Abbaus zeigten. 1980 diagnostizierte ein Facharzt auch eine bestehende Muskelschwäche, die Symptom der genannten Nervenkrankheit ist.
Seit einigen Jahren ist der Beklagte in einem Labor in sehr untergeordneter Stellung tätig. Seine Beschäftigung erfordert keine besondere Ausbildung und könnte auch von angelernten Kräften verrichtet werden. Das äußere Erscheinungsbild des Beklagten ist nicht alltäglich, sondern geradezu auffällig. Im Gespräch mit ihm offenbart sich eine sehr oberflächliche Einstellung zu den Problemen des täglichen Lebens, doch kann nicht ausgeschlossen werden, daß die psychopathologischen Veränderungen des Beklagten Außenstehenden, die ihn nicht näher kennen bzw. sich nicht intensiv mit ihm unterhalten, nicht auffällt. Tatsächlich ergaben sich für den Angestellten der klagenden Partei, Franz H***, der die Besprechungen mit dem Beklagten führte, keine Anhaltspunkte, an der geistigen Gesundheit bzw. Dispositionsfähigkeit des Beklagten zu zweifeln. Nur Personen mit großer Erfahrung im Umgang mit Menschen hätten die Persönlichkeitsveränderung des Beklagten schon seit etwa 1980 auffallen müssen.
Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des Faez R*** und des Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des offenen Kreditbetrages von S 521.913,72 s.A. aus dem Kredit- bzw. dem Bürgschafts- und dem Pfandbestellungsvertrag.
Das Erstgericht erließ gegen beide Beklagte ein Versäumungsurteil, doch wurde dieses, soweit es gegen den Beklagten gerichtet war, in dem über Nichtigkeitsklage des Beklagten eingeleiteten Verfahren 7 Cg 73/84 des Kreisgerichtes Leoben mangels Prozeßfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Klagezustellung für nichtig erklärt.
Im fortgesetzten Verfahren wendete der Beklagte vor allem ein, er sei infolge seiner Krankheit bei Unterzeichnung des Bürgschafts- und des Pfandbestellungsvertrages außerstande gewesen, die Tragweite seiner damit übernommenen Verpflichtungen abzusehen. Die klagende Partei bestritt diese Behauptung und replizierte, daß, selbst wenn dem Beklagten das für die Geschäftsfähigkeit erforderliche Urteilsvermögen gefehlt haben sollte, dies für die damit befaßten Organe der klagenden Partei nicht erkennbar gewesen sei; im übrigen hafte der Beklagte der klagenden Partei dann gemäß § 866 ABGB für den ihr daraus entstandenen Vertrauensschaden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte - außer dem eingangs wiedergegebenen, nicht bekämpften Sachverhalt - ferner fest, daß sich der Beklagte aufgrund seiner Erkrankung bei Abschluß des Bürgschafts- und des Pfandbestellungsvertrages vom 2. September 1982 der Tragweite der von ihm abgegebenen Erklärungen nicht bewußt gewesen sei, und schloß in rechtlicher Hinsicht, daß somit eine Bindung des Beklagten an seine Verpflichtungserklärungen zu verneinen sei. Auf die Geschäftsunfähigkeit könne sich der Beklagte berufen, auch wenn er erst nach diesem Zeitpunkt beschränkt entmündigt worden sei. Unerheblich sei es ferner, ob die Organe der klagenden Partei den Mangel der Geschäftsfähigkeit des Beklagten gekannt hätten oder hätten kennen müssen.Im fortgesetzten Verfahren wendete der Beklagte vor allem ein, er sei infolge seiner Krankheit bei Unterzeichnung des Bürgschafts- und des Pfandbestellungsvertrages außerstande gewesen, die Tragweite seiner damit übernommenen Verpflichtungen abzusehen. Die klagende Partei bestritt diese Behauptung und replizierte, daß, selbst wenn dem Beklagten das für die Geschäftsfähigkeit erforderliche Urteilsvermögen gefehlt haben sollte, dies für die damit befaßten Organe der klagenden Partei nicht erkennbar gewesen sei; im übrigen hafte der Beklagte der klagenden Partei dann gemäß Paragraph 866, ABGB für den ihr daraus entstandenen Vertrauensschaden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte - außer dem eingangs wiedergegebenen, nicht bekämpften Sachverhalt - ferner fest, daß sich der Beklagte aufgrund seiner Erkrankung bei Abschluß des Bürgschafts- und des Pfandbestellungsvertrages vom 2. September 1982 der Tragweite der von ihm abgegebenen Erklärungen nicht bewußt gewesen sei, und schloß in rechtlicher Hinsicht, daß somit eine Bindung des Beklagten an seine Verpflichtungserklärungen zu verneinen sei. Auf die Geschäftsunfähigkeit könne sich der Beklagte berufen, auch wenn er erst nach diesem Zeitpunkt beschränkt entmündigt worden sei. Unerheblich sei es ferner, ob die Organe der klagenden Partei den Mangel der Geschäftsfähigkeit des Beklagten gekannt hätten oder hätten kennen müssen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, bei Vorliegen einer Geistesschwäche minderen Grades, die eine beschränkte Entmündigung rechtfertige, sei von Fall zu Fall zu prüfen, ob der davon Betroffene bei Vertragsabschluß die Tragweite des Geschäftes zu beurteilen imstande gewesen sei. Dabei sei zu prüfen, ob die geistigen Fähigkeiten der handelnden Person gerade für das konkrete Geschäft ausreichten. Dieser Beweis sei dem Beklagten gelungen.
Die von der klagenden Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt.