Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 402 Abs 2 und 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß den Paragraphen 402, Absatz 2 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig.
Fasching (Lehrbuch2 Rz 2004 und 2016) und ihm folgend Stohanzl (Anm 5 zu § 528 in MGA ZPO14) vertreten die Ansicht, daß in der Nichterwähnung der im § 502 Abs 3 ZPO bezeichneten familien- und bestandrechtlichen Streitigkeiten in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO keine gewollte Regelungslücke zu erblicken sei und bei ganzheitlicher Betrachtungsweise in berichtigender Auslegung § 502 Abs 3 ZPO für die Zulässigkeit von Revisionsrekursen anzuwenden sei, auch wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteige, eine Ansicht, die der Oberste Gerichtshof im übrigen jedenfalls für Revisionsrekurse im Exekutionsverfahren nicht geteilt hat (3 Ob 61/90).Fasching (Lehrbuch2 Rz 2004 und 2016) und ihm folgend Stohanzl Anmerkung 5 zu Paragraph 528, in MGA ZPO14) vertreten die Ansicht, daß in der Nichterwähnung der im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO bezeichneten familien- und bestandrechtlichen Streitigkeiten in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO keine gewollte Regelungslücke zu erblicken sei und bei ganzheitlicher Betrachtungsweise in berichtigender Auslegung Paragraph 502, Absatz 3, ZPO für die Zulässigkeit von Revisionsrekursen anzuwenden sei, auch wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteige, eine Ansicht, die der Oberste Gerichtshof im übrigen jedenfalls für Revisionsrekurse im Exekutionsverfahren nicht geteilt hat (3 Ob 61/90).
Der Revisionsrekurswerber übersieht aber, daß im vorliegenden Fall eine vollständige Bestätigung der erstgerichtlichen Sachentscheidung durch das Rekursgericht vorliegt und daher § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzuwenden ist. Eine dem klaren Wortlaut zuwiderlaufende berichtigende Auslegung dieser Bestimmung kommt keinesfalls in Betracht. Gerade durch die darin normierte einzige Ausnahme, daß vollständig bestätigende Beschlüsse (nur) dann anfechtbar sind, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, zeigt sich klar, daß wegen des durchaus verschiedenen Gewichtes der Mehrzahl der Beschlüsse gegenüber Urteilen die Vorschriften über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (wie Fasching in seiner Anmerkung zu Rz 2016 meint, sogar "glücklicherweise") nicht zu einer völlig gleichen Regelung geführt haben wie bei der Revision. Ein Revisionsrekurs gegen gleichlautende Beschlüsse, mit denen eine beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, ist gemäß den §§ 402 Abs 2 und 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurswerber übersieht aber, daß im vorliegenden Fall eine vollständige Bestätigung der erstgerichtlichen Sachentscheidung durch das Rekursgericht vorliegt und daher Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO anzuwenden ist. Eine dem klaren Wortlaut zuwiderlaufende berichtigende Auslegung dieser Bestimmung kommt keinesfalls in Betracht. Gerade durch die darin normierte einzige Ausnahme, daß vollständig bestätigende Beschlüsse (nur) dann anfechtbar sind, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, zeigt sich klar, daß wegen des durchaus verschiedenen Gewichtes der Mehrzahl der Beschlüsse gegenüber Urteilen die Vorschriften über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (wie Fasching in seiner Anmerkung zu Rz 2016 meint, sogar "glücklicherweise") nicht zu einer völlig gleichen Regelung geführt haben wie bei der Revision. Ein Revisionsrekurs gegen gleichlautende Beschlüsse, mit denen eine beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, ist gemäß den Paragraphen 402, Absatz 2 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.