Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Bezahlung eines Betrages von 30.000 sfr s. A. Er behauptete, der Beklagte habe ihn am 5. August 1982 um ein Darlehen in der Höhe des Klagsbetrages zur Finanzierung einer Konzerttournee ersucht. Er habe dabei erklärt, daß er das Ganze nach außen hin über seine Firma abwickeln wolle, das Geld jedoch persönlich zurückzahlen werde. Er habe dem Kläger einen Wechsel über 30.000 sfr, unterfertigt von der "I*** Konzertveranstaltungsgesellschaft mbH & Co KG", übermittelt, worauf der Kläger auf das Konto der "I*** Konzertgesellschaft mbH" Innsbruck bei der Liechtensteinschen Landesbank Vaduz 30.000 sfr überwiesen habe. Das Darlehen sei zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurückbezahlt worden. Über Urgenz habe der Beklagte erklärt, die Tournee sei ein Mißerfolg gewesen, und die Rückzahlung des Darlehens in Monatsraten a 20.000 S ab Jänner 1983 angeboten. In diesem Sinne sei auch eine von der "I*** Konzertveranstaltungsgesellschaft mbH" unterfertigte Ratenvereinbarung übermittelt worden. Zahlung sei nicht erfolgt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, daß das Darlehen nicht dem Beklagten, sondern der "I*** Concert Veranstaltungs Ges.m.b.H." gewährt worden sei. Der Beklagte selbst habe weder eine Bürgschaft noch eine sonstige Haftung für die Rückzahlung übernommen.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab, wobei es seiner Entscheidung im wesentlichen nachstehenden Sachverhalt zugrundelegte:
Der Kläger betreibt in Bern unter der Firmenbezeichnung B***-P*** eine Musikagentur. Der Beklagte war geschäftsführender Gesellschafter der "I*** Konzertveranstaltungsgesellschaft mbH" (Die im Handelsregister des Landesgerichtes Innsbruck zu HRB 2670 eingetragen gewesene Firma lautete: "I***-C*** Gesellschaft mbH". Sie wird in der Folge verwendet.) mit dem Sitz in Innsbruck, welche ebenfalls eine Musikagentur betrieb. Im November 1983 wurde die I***-C*** Gesellschaft mbH im Handelsregister des Landesgerichtes Innsbruck gelöscht. Ein Konkursantrag war mangels Vermögens abgewiesen worden. Gegen den Beklagten wurde in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma I***-C*** Gesellschaft mbH ein Strafverfahren wegen Vergehens der fahrlässigen Krida eingeleitet, welches noch nicht abgeschlossen ist. Beabsichtigt war zuvor auch die Gründung einer I***-C*** Gesellschaft mbH & Co KG, wozu es jedoch nicht kam. Für diese geplante Firma wurde bereits Briefpapier mit dem Aufdruck "I*** C*** veranstaltungs-ges.m.b.h. & co.kg." gedruckt, welches von der Firma I***-C*** Gesellschaft mbH allerdings teilweise unter Ausstreichen des Zusatzes "& co.kg." verwendet wurde. Ebenso war auch ein Stempel mit der Firmenbezeichnung "I***-Concert-VeranstaltungsgmbH & Co KG" in Verwendung. Seit dem Jahre 1980 bestanden zwischen der Firma B***-P*** und der Firma I***-C*** Gesellschaft mbH Geschäftskontakte, da die beiden Firmen einander gegenseitig Orchestergruppen vermittelten. Aus diesem Anlaß kam es immer wieder zu Telefongesprächen zwischen den Streitteilen.
Im Sommer 1982 nutzte der Kläger die Gelegenheit einer Geschäftsreise nach Österreich, um die Firma I***-C*** Gesellschaft mbH sowie den Beklagten persönlich kennen zu lernen. Zum damaligen Zeitpunkt wurde vom Beklagten gerade für die Firma I***-C*** Gesellschaft mbH eine große Tournee der Kaiserjäger in die USA vorbereitet. Da "der Beklagte" (richtig wohl: der Kläger - siehe AS 22) in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma I***-C*** Gesellschaft mbH ein Plakat dieser Tournee ausgehängt sah, kamen die Streitteile über diese Tournee ins Gespräch. Einige Tage später setzte sich der Beklagte telefonisch mit dem Kläger in dessen Büro in Verbindung und bat ihn, für die Tournee, und zwar zur Finanzierung von Werbungskosten, um ein Darlehen. Der Kläger erklärte sich schließlich bereit, ein privates Darlehen über 30.000 sfr zu gewähren, wobei er dem Beklagten erklärte, daß die Rückzahlung jedenfalls im Oktober 1981 (offenbar richtig 1982) erfolgen müsse, da er zu diesem Zeitpunkt für einen Hausbau das Geld benötige. Der Beklagte war damit einverstanden. Außerdem wurde vereinbart, daß der Kläger im Fall des finanziellen Erfolges der Tournee für die Darlehensgewährung durch drei Monate hindurch 20 % Zinsen erhalte, jedoch im Falle eines finanziellen Mißerfolges keine Zinsen zu bezahlen seien. Die Vereinbarung bezüglich des Darlehens traf der Beklagte für die die Tournee veranstaltende Firma I***-C*** Gesellschaft mbH. Da der Kläger den Beklagten jedoch um eine Sicherheit bat, erklärte der Beklagte ausdrücklich, daß er selbst "mit seiner Persönlichkeit und seinem Einkommen garantiere, daß das Darlehen zurückgezahlt werde."
Die Firma I***-C*** Gesellschaft mbH ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 5. August 1982 unter Verwendung von Briefpapier mit dem Aufdruck "I*** C*** veranstaltungs-ges.m.b.h. & co.kg."
ohne daß die Beifügung "& co.kg." ausgestrichen war, die Überweisung auf ein Konto der Gesellschaft mbH in Liechtenstein vorzunehmen, und übersandte gleichzeitig zur Sicherstellung einen Scheck (offenbar richtig Wechsel). Auf diesem scheint als Akzeptant die nicht existierende Gesellschaft mbH & Co KG auf. Unterzeichnet ist dieser Wechsel vom Beklagten. Am 6. August 1982 überwies der Kläger einen Betrag von 30.000 sfr auf ein Konto der "I***-C*** GmbH Innsbruck" bei der Liechtenstein'schen Länderbank in Vaduz. Dieser Betrag wurde von der I***-C*** Gesellschaft mbH zur Bezahlung von Spesen im Zusammenhang mit der Kaiserjäger-Tournee in den USA verbraucht.
Im Oktober 1982, als das Darlehen zurückbezahlt werden sollte, war der Firma I***-C*** Gesellschaft mbH eine Bezahlung nicht möglich, da die mittlerweile durchgeführte Tournee ein großer finanzieller Mißerfolg gewesen war. Am 26. Oktober 1982 fand ein Treffen der beiden Streitteile statt, wobei der Beklagte für die Firma I***-C*** Gesellschaft mbH die Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Raten in der Höhe von 20.000 S bzw. sfr 2.500 ab Jänner 1983 übernahm. Diese mündliche Vereinbarung wurde am 30. Jänner 1983 schriftlich festgehalten. Als Vertragspartner scheinen in dieser Vereinbarung die I***-C*** Gesellschaft mbH, für welche der Beklagte unterzeichnete, auf der einen Seite und der Kläger auf der anderen Seite auf. Die Ratenzahlungsverpflichtung wurde nicht eingehalten, der Gesamtbetrag ist noch offen. Eine Bewilligung der Darlehensaufnahme durch die Österreichische Nationalbank ist nicht erfolgt. Um die Bewilligung wurde gar nicht angesucht. Anläßlich der Darlehensaufnahme war zwischen den Streitteilen von der Notwendigkeit einer devisenrechtlichen Bewilligung nicht die Rede. Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Beklagte den Kläger arglistig über die Notwendigkeit einer solchen Bewilligung getäuscht hätte. Dem Kläger war zumindest grundsätzlich bekannt, daß es in Österreich devisenrechtliche Vorschriften gibt.
Hiezu führte das Erstgericht aus, daß Darlehensnehmer nicht nur die Firma I***-C*** Gesellschaft mbH, sondern aufgrund der Erklärung des Beklagten, daß er persönlich und mit seinem privaten Einkommen für die Rückzahlung garantiere, auch der Beklagte selbst gewesen sei. Es hätten sohin der Beklagte und die Firma I***-C*** Gesellschaft mbH als Solidarschuldner das Darlehen aufgenommen. Gemäß § 14 Devisengesetz sei die Darlehensaufnahme eines Inländers bei einem Ausländer bewilligungspflichtig. Das österreichische Devisenrecht sei anzuwenden, da die Vereinbarung nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Gemäß § 22 Devisengesetz seien Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprächen, nichtig. Diese Nichtigkeit trete allerdings erst ein, wenn die devisenrechtliche Genehmigung versagt werde. Bis zum Vorliegen einer derartigen Entscheidung sei das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Der Kläger könne daher aus dem Titel der Darlehensgewährung einen Anspruch nicht ableiten. In Frage komme nur ein Bereicherungsanspruch, dieser sei jedoch gegenüber dem Beklagten nicht berechtigt, da nicht er, sondern die Firma I***-C*** Gesellschaft mbH durch die Zuzählung des Darlehens bereichert worden sei.Hiezu führte das Erstgericht aus, daß Darlehensnehmer nicht nur die Firma I***-C*** Gesellschaft mbH, sondern aufgrund der Erklärung des Beklagten, daß er persönlich und mit seinem privaten Einkommen für die Rückzahlung garantiere, auch der Beklagte selbst gewesen sei. Es hätten sohin der Beklagte und die Firma I***-C*** Gesellschaft mbH als Solidarschuldner das Darlehen aufgenommen. Gemäß Paragraph 14, Devisengesetz sei die Darlehensaufnahme eines Inländers bei einem Ausländer bewilligungspflichtig. Das österreichische Devisenrecht sei anzuwenden, da die Vereinbarung nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Gemäß Paragraph 22, Devisengesetz seien Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprächen, nichtig. Diese Nichtigkeit trete allerdings erst ein, wenn die devisenrechtliche Genehmigung versagt werde. Bis zum Vorliegen einer derartigen Entscheidung sei das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Der Kläger könne daher aus dem Titel der Darlehensgewährung einen Anspruch nicht ableiten. In Frage komme nur ein Bereicherungsanspruch, dieser sei jedoch gegenüber dem Beklagten nicht berechtigt, da nicht er, sondern die Firma I***-C*** Gesellschaft mbH durch die Zuzählung des Darlehens bereichert worden sei.
Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei gegen dieses Urteil erhobenen Berufung Folge und änderte das Urteil im Sinne einer Klagestattgebung ab, wobei es lediglich über einen Teil des Zinsenbegehrens (unangefochten) in abweisendem Sinne erkannte. Die Revision wurde für zulässig erklärt.
Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes führte das Berufungsgericht aus, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß das Darlehensgeschäft nach Maßgabe des österreichischen Devisenrechtes zu beurteilen sei. Einerseits liege nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes ein unverzinsliches Darlehen vor, das gemäß § 37 IPR-Gesetz im gegebenen Fall zur Anwendung des österreichischen bürgerlichen Rechtes führe. Dasselbe gelte gemäß § 46 IPR-Gesetz auch für einen Bereicherungsanspruch des Klägers, weil er seine Leistung auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht habe, das nach österreichischem bürgerlichen Recht zu beurteilen sei. Demzufolge sei auch die festgestellte Erklärung des Beklagten gegenüber dem Kläger, er selbst garantiere mit seiner Persönlichkeit und seinem Einkommen, daß das Darlehen zurückgezahlt werde, nach österreichischem Recht zu beurteilen. Diese Erklärung des Beklagten gegenüber dem Kläger stelle sich als Schuldübernahme im Sinne der §§ 1406, 1407 ABGB dar, sodaß der Beklagte jedenfalls zur ungeteilten Hand mit der durch die Darlehenszuzählung begünstigten Person für die Rückzahlung an den Kläger hafte, wobei es gleichgültig sei, ob diese Person die Firma I***-C*** Gesellschaft mbH oder die Firma "I*** C*** Veranstaltungs-Gesellschaft mbH & Co KG" gewesen sei. Dem Beklagten, der verpflichtet gewesen wäre, sich um die erforderliche Genehmigung zu bemühen, nütze die Berufung auf das Fehlen der devisenrechtlichen Genehmigung im Ergebnis nicht. Die Bestimmung des § 877 ABGB, die für alle nichtigen Verträge gelte, ordne eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung an, wobei beide Parteien alles zurückzustellen hätten, was sie aus einem solchen nichtigen Vertrag erhalten hätten. Da der Kläger die Darlehensvaluta bereits vor Gültigkeit des Darlehensvertrages zugezählt habe, sei er zur Rückforderung zwar nicht aus dem Titel des Darlehensvertrages, jedoch aus dem Titel des § 877 ABGB berechtigt.Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes führte das Berufungsgericht aus, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß das Darlehensgeschäft nach Maßgabe des österreichischen Devisenrechtes zu beurteilen sei. Einerseits liege nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes ein unverzinsliches Darlehen vor, das gemäß Paragraph 37, IPR-Gesetz im gegebenen Fall zur Anwendung des österreichischen bürgerlichen Rechtes führe. Dasselbe gelte gemäß Paragraph 46, IPR-Gesetz auch für einen Bereicherungsanspruch des Klägers, weil er seine Leistung auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht habe, das nach österreichischem bürgerlichen Recht zu beurteilen sei. Demzufolge sei auch die festgestellte Erklärung des Beklagten gegenüber dem Kläger, er selbst garantiere mit seiner Persönlichkeit und seinem Einkommen, daß das Darlehen zurückgezahlt werde, nach österreichischem Recht zu beurteilen. Diese Erklärung des Beklagten gegenüber dem Kläger stelle sich als Schuldübernahme im Sinne der Paragraphen 1406, 1407, ABGB dar, sodaß der Beklagte jedenfalls zur ungeteilten Hand mit der durch die Darlehenszuzählung begünstigten Person für die Rückzahlung an den Kläger hafte, wobei es gleichgültig sei, ob diese Person die Firma I***-C*** Gesellschaft mbH oder die Firma "I*** C*** Veranstaltungs-Gesellschaft mbH & Co KG" gewesen sei. Dem Beklagten, der verpflichtet gewesen wäre, sich um die erforderliche Genehmigung zu bemühen, nütze die Berufung auf das Fehlen der devisenrechtlichen Genehmigung im Ergebnis nicht. Die Bestimmung des Paragraph 877, ABGB, die für alle nichtigen Verträge gelte, ordne eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung an, wobei beide Parteien alles zurückzustellen hätten, was sie aus einem solchen nichtigen Vertrag erhalten hätten. Da der Kläger die Darlehensvaluta bereits vor Gültigkeit des Darlehensvertrages zugezählt habe, sei er zur Rückforderung zwar nicht aus dem Titel des Darlehensvertrages, jedoch aus dem Titel des Paragraph 877, ABGB berechtigt.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten, die keinen Revisionsgrund benennt, jedoch inhaltlich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern oder aber sie aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.