Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach wie vor bestreitet die beklagte Partei ihre passive Klagslegitimation mit der Begründung, die Bezirksgruppenhauptversammlung sei "Wahlorgan" der Landesgruppe, übersieht dabei jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat -, daß auch die Organe der Bezirksgruppen letztlich Organe der beklagten Partei sind (vgl. §§ 22 und 31 ff der Satzungen der beklagten Partei). So bestimmt etwa § 31 lit. a der Satzungen der beklagten Partei, daß sie - und nicht etwa die zuständige Landesgruppe - vom Bezirksgruppenobmann in dessen Wirkungsbereich nach außen vertreten wird und daß deshalb die Wahl des Bezirksgruppenobmannes durch die Bezirksgruppenhauptversammlung (§ 34 Abs. 2 lit. a der Satzungen der beklagten Partei) - zumindest auch - der beklagten Partei, deren Organe die Bezirksgruppenorgane (auch) sind, zuzurechnen sind. Gemäß § 1 Z 1 der Satzungen der Landesgruppe Wien (Beilage E) ist diese Zweigverein der beklagten Partei und verfolgt deren Vereinszweck im Gebiet der Stadt Wien; zufolge Z 2 dieser Satzungsbestimmung gelten alle Mitglieder der beklagten Partei, die in der Stadt Wien ihren Wohnsitz haben, als Mitglieder dieser Landesgruppe. Im übrigen beschränkt sich der Inhalt der Landesgruppensatzungen auf eine umfassende Verweisung auf die "einschlägigen Bestimmungen" der Satzungen der beklagten Partei (§ 2). Daraus folgt, daß die Mitgliedschaft zur Landesgruppe Wien von der - lediglich durch räumliche Eingrenzung näher determinierten - Mitgliedschaft zur beklagten Partei abgeleitet wird und deshalb jedenfalls auch die beklagte Partei verpflichtet ist, die ihren Satzungen zufolge rechtmäßig als Organe der Bezirksgruppe gewählten Personen als solche anzuerkennen. Den Satzungen der beklagten Partei kann nicht entnommen werden, daß die Bezirksgruppen lediglich organisatorische Einheiten der zuständigen Landesgruppen seien. Sie bieten aber auch keine Handhabe für die von der beklagten Partei in der Revision vorgebrachten föderalistischen Argumentation, die Bezirksgruppenorgane seien lediglich als Organe der zuständigen Landesgruppen eingerichtet und nähmen die ihnen von den Satzungen der beklagten Partei aufgetragenen Agenden nur in einem übertragenen Wirkungsbereich wahr. Die Vorinstanzen haben daher die passive Klagslegitimation der beklagten Partei zutreffend bejaht. Die beklagte Partei beharrt auch auf ihrem Standpunkt, nur der Kandidat gelte als gewählt, der die absolute Mehrheit aller (abgegebenen?) Stimmen erzielt habe. Nach Punkt VI Z 2 Abs. 4 der Wahlordnung für die Bezirksgruppenhauptversammlung (eines Beschlusses der Landesgruppenleitung Wien in Durchführung des § 34 der Satzungen der beklagten Partei) gilt als gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Diese Bestimmung entspricht letztlich § 42 Abs. 2 der Satzungen der beklagten Partei, demzufolge bei geheimer Abstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet; nach Abs. 3 dieser Satzungsbestimmung ist - unter anderem - auch die Wahl des Bezirksgruppenobmannes geheim durchzuführen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die vorerwähnte Satzungsbestimmung über die Mehrheitsbildung auch die Wahl des Bezirksgruppenobmannes zum Gegenstand hat. Entschied nach Satzung und Wahlordnung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Wahl des Bezirksgruppenobmannes, wurde der Kläger schon im ersten Wahlgang als solcher gewählt, gleichgültig ob die elf Stimmzettel, in welchen zwar der Kläger in den dafür vorgesehenen Raum eingetragen, der vorgedruckte Name des anderen, vom Wahlkomitee vorgeschlagenen Kandidaten aber nicht gestrichen war, - so wie vom Wahlkomitee zunächst beschlossen (Beilage C) - beiden Kandidaten oder keinem der beiden oder nur dem Kläger zugerechnet werden. Da die Stimmabgabe mangels anderslautender Wahlordnung den Wählerwillen eindeutig zum Ausdruck bringen muß, kommt eine Zurechnung dieser Stimmen für beide Kandidaten wohl nicht in Betracht. Obgleich es somit naheliegt, die elf Stimmen dem Kläger zuzurechnen, weil der Wählerwille wohl durch die handschriftliche Eintragung des Namens des Klägers hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. VI Z 2 Abs. 1 der wiederholt erwähnten Wahlordnung), muß aber doch auf die Frage der Gültigkeit und der Zurechnung dieser elf Stimmen nicht weiter eingegangen werden: Da die Stimmen keinesfalls dem Gegenkandidaten zugerechnet werden können, vereinigte der Kläger (im ersten Wahlgang) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich, ob ihm nun die elf Stimmen zugerechnet werden oder nicht.Nach wie vor bestreitet die beklagte Partei ihre passive Klagslegitimation mit der Begründung, die Bezirksgruppenhauptversammlung sei "Wahlorgan" der Landesgruppe, übersieht dabei jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat -, daß auch die Organe der Bezirksgruppen letztlich Organe der beklagten Partei sind vergleiche Paragraphen 22 und 31 ff der Satzungen der beklagten Partei). So bestimmt etwa Paragraph 31, Litera a, der Satzungen der beklagten Partei, daß sie - und nicht etwa die zuständige Landesgruppe - vom Bezirksgruppenobmann in dessen Wirkungsbereich nach außen vertreten wird und daß deshalb die Wahl des Bezirksgruppenobmannes durch die Bezirksgruppenhauptversammlung (Paragraph 34, Absatz 2, Litera a, der Satzungen der beklagten Partei) - zumindest auch - der beklagten Partei, deren Organe die Bezirksgruppenorgane (auch) sind, zuzurechnen sind. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Satzungen der Landesgruppe Wien (Beilage E) ist diese Zweigverein der beklagten Partei und verfolgt deren Vereinszweck im Gebiet der Stadt Wien; zufolge Ziffer 2, dieser Satzungsbestimmung gelten alle Mitglieder der beklagten Partei, die in der Stadt Wien ihren Wohnsitz haben, als Mitglieder dieser Landesgruppe. Im übrigen beschränkt sich der Inhalt der Landesgruppensatzungen auf eine umfassende Verweisung auf die "einschlägigen Bestimmungen" der Satzungen der beklagten Partei (Paragraph 2,). Daraus folgt, daß die Mitgliedschaft zur Landesgruppe Wien von der - lediglich durch räumliche Eingrenzung näher determinierten - Mitgliedschaft zur beklagten Partei abgeleitet wird und deshalb jedenfalls auch die beklagte Partei verpflichtet ist, die ihren Satzungen zufolge rechtmäßig als Organe der Bezirksgruppe gewählten Personen als solche anzuerkennen. Den Satzungen der beklagten Partei kann nicht entnommen werden, daß die Bezirksgruppen lediglich organisatorische Einheiten der zuständigen Landesgruppen seien. Sie bieten aber auch keine Handhabe für die von der beklagten Partei in der Revision vorgebrachten föderalistischen Argumentation, die Bezirksgruppenorgane seien lediglich als Organe der zuständigen Landesgruppen eingerichtet und nähmen die ihnen von den Satzungen der beklagten Partei aufgetragenen Agenden nur in einem übertragenen Wirkungsbereich wahr. Die Vorinstanzen haben daher die passive Klagslegitimation der beklagten Partei zutreffend bejaht. Die beklagte Partei beharrt auch auf ihrem Standpunkt, nur der Kandidat gelte als gewählt, der die absolute Mehrheit aller (abgegebenen?) Stimmen erzielt habe. Nach Punkt römisch sechs Ziffer 2, Absatz 4, der Wahlordnung für die Bezirksgruppenhauptversammlung (eines Beschlusses der Landesgruppenleitung Wien in Durchführung des Paragraph 34, der Satzungen der beklagten Partei) gilt als gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Diese Bestimmung entspricht letztlich Paragraph 42, Absatz 2, der Satzungen der beklagten Partei, demzufolge bei geheimer Abstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet; nach Absatz 3, dieser Satzungsbestimmung ist - unter anderem - auch die Wahl des Bezirksgruppenobmannes geheim durchzuführen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die vorerwähnte Satzungsbestimmung über die Mehrheitsbildung auch die Wahl des Bezirksgruppenobmannes zum Gegenstand hat. Entschied nach Satzung und Wahlordnung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Wahl des Bezirksgruppenobmannes, wurde der Kläger schon im ersten Wahlgang als solcher gewählt, gleichgültig ob die elf Stimmzettel, in welchen zwar der Kläger in den dafür vorgesehenen Raum eingetragen, der vorgedruckte Name des anderen, vom Wahlkomitee vorgeschlagenen Kandidaten aber nicht gestrichen war, - so wie vom Wahlkomitee zunächst beschlossen (Beilage C) - beiden Kandidaten oder keinem der beiden oder nur dem Kläger zugerechnet werden. Da die Stimmabgabe mangels anderslautender Wahlordnung den Wählerwillen eindeutig zum Ausdruck bringen muß, kommt eine Zurechnung dieser Stimmen für beide Kandidaten wohl nicht in Betracht. Obgleich es somit naheliegt, die elf Stimmen dem Kläger zuzurechnen, weil der Wählerwille wohl durch die handschriftliche Eintragung des Namens des Klägers hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wurde vergleiche römisch sechs Ziffer 2, Absatz eins, der wiederholt erwähnten Wahlordnung), muß aber doch auf die Frage der Gültigkeit und der Zurechnung dieser elf Stimmen nicht weiter eingegangen werden: Da die Stimmen keinesfalls dem Gegenkandidaten zugerechnet werden können, vereinigte der Kläger (im ersten Wahlgang) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich, ob ihm nun die elf Stimmen zugerechnet werden oder nicht.
Nach wie vor beruft sich die beklagte Partei auf eine jahrzehntelange Observanz, wonach bei Wahlen in allen Bezirksgruppenhauptversammlungen die absolute Mehrheit aller stimmberechtigten Personen gefordert worden sei. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß den Satzungen durch eine statutenwidrige Observanz keineswegs derogiert werden kann. Im übrigen ist die wiederholt erwähnte Wahlordnung von der Landesgruppenleitung erst am 22. September 1983 beschlossen worden (vgl. Beilage D): In dieser wurde die einfache Mehrheit der (abgegebenen) gültigen Stimmmen - unter Bedachtnahme auf die gebotene statutenkonforme Auslegung der Wahlordnung - festgeschrieben. Die beklagte Partei kann sich zur Bekräftigung ihrer verfehlten Auffassung auch nicht auf die Entscheidung EvBl. 1968/380 berufen, weil dort zwar eine Bindung an die vereinsinterne Observanz bejaht wurde, aber doch nur für jene Vereinsverhältnisse, die im gesatzten Vereinsrecht keine Regelung erfahren haben.Nach wie vor beruft sich die beklagte Partei auf eine jahrzehntelange Observanz, wonach bei Wahlen in allen Bezirksgruppenhauptversammlungen die absolute Mehrheit aller stimmberechtigten Personen gefordert worden sei. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß den Satzungen durch eine statutenwidrige Observanz keineswegs derogiert werden kann. Im übrigen ist die wiederholt erwähnte Wahlordnung von der Landesgruppenleitung erst am 22. September 1983 beschlossen worden vergleiche Beilage D): In dieser wurde die einfache Mehrheit der (abgegebenen) gültigen Stimmmen - unter Bedachtnahme auf die gebotene statutenkonforme Auslegung der Wahlordnung - festgeschrieben. Die beklagte Partei kann sich zur Bekräftigung ihrer verfehlten Auffassung auch nicht auf die Entscheidung EvBl. 1968/380 berufen, weil dort zwar eine Bindung an die vereinsinterne Observanz bejaht wurde, aber doch nur für jene Vereinsverhältnisse, die im gesatzten Vereinsrecht keine Regelung erfahren haben.
Völlig wahlordnungswidrig überließ das Wahlkomitee
die - gleichfalls wahlordnungs- und zudem auch
satzungswidrige - Entscheidung Otto P***. Es fällt auf, daß das Erstgericht zwar feststellte, daß dieser bei der Wahl als Vertreter der Landesgruppe Wien anwesend gewesen sei. Dem Protokoll über die Bezirksgruppenhauptversammlung (Beilage C), das vom Kläger in Ablichtung vorgelegt, zu dem vom Erstgericht der beklagten Partei aber entgegen § 298 Abs. 3 ZPO keine Erklärung abgefordert wurde, ist dagegen zu entnehmen, daß "für die Landesleitung" Dr. Georg F*** anwesend war. Der Vertreter der Landesgruppenleitung (§ 26 der Satzungen der beklagten Partei) führt zwar zufolge Punkt III Z 4 der erwähnten Wahlordnung den Vorsitz im Wahlkomitee und leitet auch den Wahlakt (Punkt IV Z 1 dieser Wahlordnung), doch ist er weder über die Gültigkeit des Wahlergebnisses zu entscheiden befugt noch überhaupt - im Wahlkomitee - stimmberechtigt (Punkt III Z 4 der Wahlordnung). Selbst wenn Otto P*** entgegen dem Inhalt des Protokolles von der Landesleitung abgeordnet gewesen sein sollte, wäre ihm keinerlei Entscheidungsbefugnis - noch dazu entgegen der einhelligen Auffassung im Wahlkomitee - zugekommen. Zur Frage, ob der vereinsinterne Instanzenzug vor Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschöpft sein muß, braucht bei der statutengemäßen Zuständigkeit der Vereinsschiedsgerichte der beklagten Partei nicht Stellung genommen zu werden. Das Berufungsgericht beharrte zwar - der Lehre folgend - auf seiner Ansicht, daß die ordentlichen Gerichte entgegen der ständigen Rechtsprechung (SZ 51/154 uva) noch vor Ausschöpfung des satzungsgemäßen Instanzenzuges angegangen werden könnten, übersah aber, daß die Schiedsgerichte der beklagten Partei gemäß den §§ 17 und 41 ihrer Satzungen nur zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen den Mitgliedern verschiedener Landesgruppen, verschiedener Bezirksgruppen, verschiedener Ortsgruppen bzw. derselbe Ortsgruppe berufen sind und sich der im § 41 Abs. 3 der Satzungen der beklagten Partei eingerichtete Rechtszug (an das Schiedsgericht der jeweils nächsthöheren Instanz) gleichfalls auf diese Streitigkeiten beschränkt. Dagegen ist eine Schiedsinstanz für die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen dem Verein (beklagter Partei bzw. der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Landesgruppen) und einem Mitglied in den Satzungen der beklagten Partei nicht vorgesehen. Ob diese Satzungsbestimmungen den Erfordernissen des § 4 Abs. 2 lit. g VereinsG gerecht werden, kann im vorliegenden Rechtsstreit ungeprüft bleiben. Der unmittelbaren Anrufung der ordentlichen Gerichte im vorliegenden Wahlstreit stehen die Satzungsbestimmungen jedenfalls nicht entgegen.satzungswidrige - Entscheidung Otto P***. Es fällt auf, daß das Erstgericht zwar feststellte, daß dieser bei der Wahl als Vertreter der Landesgruppe Wien anwesend gewesen sei. Dem Protokoll über die Bezirksgruppenhauptversammlung (Beilage C), das vom Kläger in Ablichtung vorgelegt, zu dem vom Erstgericht der beklagten Partei aber entgegen Paragraph 298, Absatz 3, ZPO keine Erklärung abgefordert wurde, ist dagegen zu entnehmen, daß "für die Landesleitung" Dr. Georg F*** anwesend war. Der Vertreter der Landesgruppenleitung (Paragraph 26, der Satzungen der beklagten Partei) führt zwar zufolge Punkt römisch drei Ziffer 4, der erwähnten Wahlordnung den Vorsitz im Wahlkomitee und leitet auch den Wahlakt (Punkt römisch vier Ziffer eins, dieser Wahlordnung), doch ist er weder über die Gültigkeit des Wahlergebnisses zu entscheiden befugt noch überhaupt - im Wahlkomitee - stimmberechtigt (Punkt römisch drei Ziffer 4, der Wahlordnung). Selbst wenn Otto P*** entgegen dem Inhalt des Protokolles von der Landesleitung abgeordnet gewesen sein sollte, wäre ihm keinerlei Entscheidungsbefugnis - noch dazu entgegen der einhelligen Auffassung im Wahlkomitee - zugekommen. Zur Frage, ob der vereinsinterne Instanzenzug vor Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschöpft sein muß, braucht bei der statutengemäßen Zuständigkeit der Vereinsschiedsgerichte der beklagten Partei nicht Stellung genommen zu werden. Das Berufungsgericht beharrte zwar - der Lehre folgend - auf seiner Ansicht, daß die ordentlichen Gerichte entgegen der ständigen Rechtsprechung (SZ 51/154 uva) noch vor Ausschöpfung des satzungsgemäßen Instanzenzuges angegangen werden könnten, übersah aber, daß die Schiedsgerichte der beklagten Partei gemäß den Paragraphen 17 und 41 ihrer Satzungen nur zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen den Mitgliedern verschiedener Landesgruppen, verschiedener Bezirksgruppen, verschiedener Ortsgruppen bzw. derselbe Ortsgruppe berufen sind und sich der im Paragraph 41, Absatz 3, der Satzungen der beklagten Partei eingerichtete Rechtszug (an das Schiedsgericht der jeweils nächsthöheren Instanz) gleichfalls auf diese Streitigkeiten beschränkt. Dagegen ist eine Schiedsinstanz für die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen dem Verein (beklagter Partei bzw. der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Landesgruppen) und einem Mitglied in den Satzungen der beklagten Partei nicht vorgesehen. Ob diese Satzungsbestimmungen den Erfordernissen des Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, VereinsG gerecht werden, kann im vorliegenden Rechtsstreit ungeprüft bleiben. Der unmittelbaren Anrufung der ordentlichen Gerichte im vorliegenden Wahlstreit stehen die Satzungsbestimmungen jedenfalls nicht entgegen.
Entgegen der Auffassung in der Revision war der Kläger als Mitglied der beklagten Partei zur Wahlanfechtung berechtigt (EvBl. 1968/380 uva; Fessler-Kölbl, Vereinsrecht5 80 f). Folgerichtig war es ferner, die Feststellung, daß er als Bezirksgruppenobmann gewählt sei, zu begehren.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.