Die Beklagten erhoben gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz Revisionsrekurs und gegen dessen bestätigendes Urteil Revision. Wie noch zu zeigen sein wird, ist derzeit nur über den Revisionsrekurs abzusprechen. Dieser ist zulässig und rechtzeitig erhoben.
Da das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß des Erstgerichtes über die Zulassung der Klagsänderung als verspätet erhoben zurückgewiesen und damit eine meritorische Erledigung dieses Rechtsmittels abgelehnt hat, liegt keine bestätigende Entscheidung im Sinne des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO vor. Der Beschluß der zweiten Instanz ist daher anfechtbar.Da das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß des Erstgerichtes über die Zulassung der Klagsänderung als verspätet erhoben zurückgewiesen und damit eine meritorische Erledigung dieses Rechtsmittels abgelehnt hat, liegt keine bestätigende Entscheidung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vor. Der Beschluß der zweiten Instanz ist daher anfechtbar.
Der Revisionsrekurs ist aber auch rechtzeitig erhoben. So wie die Beklagten schon den Rekurs an die zweite Instanz mit ihrer Berufung verbunden hatten, ist auch der Revisionsrekurs gemeinsam mit der Revision ausgeführt und wäre daher, würde man die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz teilen, verspätet erhoben, weil die berufungsgerichtlichen Entscheidungen den Beklagten am 26. Juli 1988 zugestellt wurden, deren Schriftsatz, mit welchem sie beide Rechtsmittel ausgeführt haben, aber erst am 21. September 1988, demnach - unter Bedachtnahme auf die Gerichtsferien - erst am 27. Tag nach der Zustellung, zur Post gegeben worden ist. Zutreffend verweist das Gericht zweiter Instanz darauf, daß der Beschluß, mit welchem über die Zulassung der Klagsänderung abgesprochen wird, nicht zu den im § 521 a ZPO aufgezählten Beschlüssen gehört, die innerhalb einer Frist von vier Wochen bekämpft werden können. Die Rekursfrist beträgt daher im vorliegenden Fall an sich bloß 14 Tage (§§ 521 Abs 1 und 521 a Abs 2 ZPO).Der Revisionsrekurs ist aber auch rechtzeitig erhoben. So wie die Beklagten schon den Rekurs an die zweite Instanz mit ihrer Berufung verbunden hatten, ist auch der Revisionsrekurs gemeinsam mit der Revision ausgeführt und wäre daher, würde man die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz teilen, verspätet erhoben, weil die berufungsgerichtlichen Entscheidungen den Beklagten am 26. Juli 1988 zugestellt wurden, deren Schriftsatz, mit welchem sie beide Rechtsmittel ausgeführt haben, aber erst am 21. September 1988, demnach - unter Bedachtnahme auf die Gerichtsferien - erst am 27. Tag nach der Zustellung, zur Post gegeben worden ist. Zutreffend verweist das Gericht zweiter Instanz darauf, daß der Beschluß, mit welchem über die Zulassung der Klagsänderung abgesprochen wird, nicht zu den im Paragraph 521, a ZPO aufgezählten Beschlüssen gehört, die innerhalb einer Frist von vier Wochen bekämpft werden können. Die Rekursfrist beträgt daher im vorliegenden Fall an sich bloß 14 Tage (Paragraphen 521, Absatz eins und 521 a Absatz 2, ZPO).
Nach Lehre und Rechtsprechung (JBl 1962, 452; RZ 1982/40 uva; vgl. auch RZ 1985/36; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1692) besteht für die Anfechtung von Entscheidungen, die gemeinsam ausgefertigt wurden, eine einheitliche Frist im Ausmaß der längsten der dabei in Betracht kommenden Rechtsmittelfristen. Da im vorliegenden Fall Revisionsrekurs und Revision miteinander verbunden wurden, ist die für letztere vorgesehene - vierwöchige (§ 505 Abs 2 ZPO) - Frist maßgeblich.Nach Lehre und Rechtsprechung (JBl 1962, 452; RZ 1982/40 uva; vergleiche auch RZ 1985/36; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1692) besteht für die Anfechtung von Entscheidungen, die gemeinsam ausgefertigt wurden, eine einheitliche Frist im Ausmaß der längsten der dabei in Betracht kommenden Rechtsmittelfristen. Da im vorliegenden Fall Revisionsrekurs und Revision miteinander verbunden wurden, ist die für letztere vorgesehene - vierwöchige (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) - Frist maßgeblich.
Schon nach diesen Ausführungen erweist sich der Revisionsrekurs der Beklagten aber auch als berechtigt. Selbst wenn man - wie offenbar Fasching (aaO Rz 1241) - den Standpunkt vertritt, daß trotz der Bestimmung des § 462 Abs 2 ZPO auch ins Urteil aufgenommene Beschlüsse über die Klagsänderung stets mit (gesondertem) Rekurs zu bekämpfen sind, gelten die oben dargelegten Grundsätze über die Anfechtung mehrerer gemeinsam ausgefertigter Entscheidungen in gleicher Weise auch für die gleichzeitige Bekämpfung des erstinstanzlichen Urteiles und eines in dessen Ausfertigung aufgenommenen Beschlusses über die Zulassung der Klagsänderung. Demnach hätte das Gericht zweiter Instanz den Rekurs nicht als verspätet zurückweisen dürfen, sondern meritorisch erledigen müssen. Dies wird es im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben. Die Stattgebung des Revisionsrekurses hat weiters zur Folge, daß aus Anlaß dieser Entscheidung - also noch ohne Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Revision - auch die Sachentscheidung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache aufzuheben ist. Wenn das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluß über die Zulassung der Klagsänderung bestätigen sollte, verschiebt sich die bisherige Entscheidungsgrundlage in der Hauptsache nicht. Sollte es hingegen in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Klagsänderung ablehnen, müßte es der Hauptsachenentscheidung das ursprüngliche Klagebegehren zugrundelegen und somit dessen Berechtigung im Rahmen der Berufungsanträge prüfen. Nur dann bleibt das Gericht zweiter Instanz in die Lage versetzt, seiner meritorischen Entscheidung über die Klagsänderung auch bei der Erledigung der Berufung Rechnung zu tragen. Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Klagsänderung und die Hauptsachenentscheidung miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen, sodaß letztere ebenso aufzuheben war wie der in das Urteil aufgenommene Beschluß über die Klagsänderung.Schon nach diesen Ausführungen erweist sich der Revisionsrekurs der Beklagten aber auch als berechtigt. Selbst wenn man - wie offenbar Fasching (aaO Rz 1241) - den Standpunkt vertritt, daß trotz der Bestimmung des Paragraph 462, Absatz 2, ZPO auch ins Urteil aufgenommene Beschlüsse über die Klagsänderung stets mit (gesondertem) Rekurs zu bekämpfen sind, gelten die oben dargelegten Grundsätze über die Anfechtung mehrerer gemeinsam ausgefertigter Entscheidungen in gleicher Weise auch für die gleichzeitige Bekämpfung des erstinstanzlichen Urteiles und eines in dessen Ausfertigung aufgenommenen Beschlusses über die Zulassung der Klagsänderung. Demnach hätte das Gericht zweiter Instanz den Rekurs nicht als verspätet zurückweisen dürfen, sondern meritorisch erledigen müssen. Dies wird es im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben. Die Stattgebung des Revisionsrekurses hat weiters zur Folge, daß aus Anlaß dieser Entscheidung - also noch ohne Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Revision - auch die Sachentscheidung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache aufzuheben ist. Wenn das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluß über die Zulassung der Klagsänderung bestätigen sollte, verschiebt sich die bisherige Entscheidungsgrundlage in der Hauptsache nicht. Sollte es hingegen in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Klagsänderung ablehnen, müßte es der Hauptsachenentscheidung das ursprüngliche Klagebegehren zugrundelegen und somit dessen Berechtigung im Rahmen der Berufungsanträge prüfen. Nur dann bleibt das Gericht zweiter Instanz in die Lage versetzt, seiner meritorischen Entscheidung über die Klagsänderung auch bei der Erledigung der Berufung Rechnung zu tragen. Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Klagsänderung und die Hauptsachenentscheidung miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen, sodaß letztere ebenso aufzuheben war wie der in das Urteil aufgenommene Beschluß über die Klagsänderung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Revisionsrekursbeantwortung ist, weil der Revisionsrekurs selbst kein zweiseitiges Rechtsmittel ist, nicht zulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Revisionsrekursbeantwortung ist, weil der Revisionsrekurs selbst kein zweiseitiges Rechtsmittel ist, nicht zulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.