Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten mit der am 15.September 1988 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Zahlung des Kaufpreises von 1,172.864,36 S sA "für Warenlieferungen laut Fakturen vom 22.1., 23.1. und 5.2.1986".
Die Beklagte gestand zu, daß die klagsgegenständlichen Warenlieferungen mängelfrei erfolgt sind (ON 6, AS 15). Sie stellte auch das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit (ON 6, AS 16). Dennoch beantragte sie die Klagsabweisung wegen mangelnder Fälligkeit der Kaufpreisforderung und wandte aufrechnungsweise bis zur Höhe der Klagsforderung aus dem Titel des Schadenersatzes und der Gewährleistung (ON 6, AS 15 und 18) eine Gegenforderung von 3,194.837,18 S ein. Die Beklagte brachte vor, es sei ihr ein Schaden in dieser Höhe erwachsen, weil sie eine entsprechende Forderung gegenüber ihrer Kundin, an die sie die ihrerseits von der Klägerin "im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses" bezogenen Waren weiterveräußert habe, zu 18 Cg 44/86 des Handelsgerichtes Wien habe einklagen müssen. Die von der Klägerin an die Beklagte gelieferten und von dieser weiterveräußerten Waren hätten Mängel aufgewiesen und ihre Käuferin verweigere die Zahlung wegen schuldhafter Schlechterfüllung. Zwischen den Streitteilen sei vereinbart worden, das Ergebnis des Verfahrens 18 Cg 44/86 abzuwarten, bevor die Klagsforderung "überhaupt betrieben oder weiter betrieben werden könne" (ON 4, AS 9 und 10). Die Klägerin stellte demgegenüber das von der Beklagten behauptete "einheitliche Vertragsverhältnis" in Abrede. Jene Warenlieferung, die die Beklagte mit ihrer Gegenforderung anspreche, sei zeitlich vor den klagsgegenständlichen Lieferungen erfolgt und habe auch völlig verschiedene Waren betroffen. Die Beklagte habe diese Warenlieferung ordnungsgemäß bezahlt und keinerlei Mängelrüge erhoben. Auch eine Stundungsvereinbarung sei nicht zustandegekommen. Das Erstgericht fällte auf Antrag der Klägerin ein klagsstattgebendes Teilurteil über die Klagsforderung. Es stellte im wesentlichen noch folgendes fest:
Außer den klagsgegenständlichen Warenlieferungen hatte die Klägerin der Beklagten (bereits) auf Grund eines früheren Kaufvertrages Waren geliefert, die die Beklagte an die Firma E*** weiterverkaufte (hiezu wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt, es habe sich trotz der zwischen den Streitteilen bestehenden Geschäftsbeziehung "um völlig selbständige von einander separat zu beurteilende Aufträge" gehandelt). Die Firma E*** verweigerte der Beklagten die Zahlung, weil ihr diese in schuldhafter Schlechterfüllung mangelhafte Waren geliefert habe. Darüber ist zu 18 Cg 44/86 des Handelsgerichtes Wien ein Rechtsstreit anhängig.
Zwischen den Streitteilen wurde am 1.Dezember 1986 vereinbart, daß die Klägerin mit der Geltendmachung der klagsgegenständlichen Forderungen so lange zuwarte, bis der Prozeß der Beklagten gegen die Firma E*** erledigt sei. Beide Parteien gingen damals davon aus, daß der Prozeß 18 Cg 44/86 noch im ersten Halbjahr 1987 erledigt sein werde (hiezu führte das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung noch aus, es sei am 1. Dezember 1986 der übereinstimmende wahre Wille der Parteien gewesen, eine mit wenigen Monaten - längstens für das erste Halbjahr 1987 - befristete Stundung zu vereinbaren).
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht einen rechtlichen Zusammenhang zwischen Klags- und Gegenforderung. Infolge Ablaufes der vereinbarten Stundungsfrist sei die Klagsforderung auch bereits fällig.
Das Berufungsgericht bestätigte das Teilurteil. Es erachtete die oben erwähnten Ausführungen im Rahmen der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung als - unbekämpft gebliebene - Tatsachenfeststellungen, die im übrigen auch durch die vorliegenden Beweisergebnisse gedeckt seien. Davon ausgehend billigte das Gericht zweiter Instanz auch die vom Erstgericht angenommenen Voraussetzungen für die Fällung eines Teilurteiles über die Klagsforderung im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO. Da der Klagsforderung und der Gegenforderung jeweils gesonderte Bestellungen zugrundelägen, stammten sie aus keinem einheitlichen und unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt. Das Erstgericht habe auch zutreffend die Fälligkeit der Klagsforderung bejaht, weil nach den Feststellungen eine Stundung nur für einige Monate vereinbart worden sei. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, hilfsweise auf Aufhebung eines Teilurteiles.Das Berufungsgericht bestätigte das Teilurteil. Es erachtete die oben erwähnten Ausführungen im Rahmen der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung als - unbekämpft gebliebene - Tatsachenfeststellungen, die im übrigen auch durch die vorliegenden Beweisergebnisse gedeckt seien. Davon ausgehend billigte das Gericht zweiter Instanz auch die vom Erstgericht angenommenen Voraussetzungen für die Fällung eines Teilurteiles über die Klagsforderung im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO. Da der Klagsforderung und der Gegenforderung jeweils gesonderte Bestellungen zugrundelägen, stammten sie aus keinem einheitlichen und unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt. Das Erstgericht habe auch zutreffend die Fälligkeit der Klagsforderung bejaht, weil nach den Feststellungen eine Stundung nur für einige Monate vereinbart worden sei. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, hilfsweise auf Aufhebung eines Teilurteiles.
Die Klägerin stellt den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.