Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Den Ausführungen, über den Rekurs gegen die Entscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichtes hätte ein für Justizverwaltungssachen zuständiger Senat entscheiden müssen, ein Rechtszug von einer Justizverwaltungsbehörde (Gerichtsvorsteher) an ein Gericht sei verfassungswidrig, ist zu erwidern, daß es sich bei der Entscheidung des Gerichtsvorstehers über einen Ablehnungsantrag um einen Akt der Rechtsprechung handelt (Fasching, Komm., I, 209; Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1956, ÖJZ 1957, 410, Nr. 38).Den Ausführungen, über den Rekurs gegen die Entscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichtes hätte ein für Justizverwaltungssachen zuständiger Senat entscheiden müssen, ein Rechtszug von einer Justizverwaltungsbehörde (Gerichtsvorsteher) an ein Gericht sei verfassungswidrig, ist zu erwidern, daß es sich bei der Entscheidung des Gerichtsvorstehers über einen Ablehnungsantrag um einen Akt der Rechtsprechung handelt (Fasching, Komm., römisch eins, 209; Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1956, ÖJZ 1957, 410, Nr. 38).
Nicht berechtigt sind auch die Ausführungen des Rekurswerbers, sein Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes sei rechtzeitig gewesen. Daß der Beschluß des Erstgerichtes gemäß § 17 ZustG hinterlegt wurde, die Abholfrist am 19. März 1987 begann und der Rekurs erst am 3. April 1987 eingebracht wurde, bestreitet der Rekurswerber nicht. Er behauptet aber, der Beschluß sei ihm erst am 30. März 1987 zugestellt worden. Hier übersieht er jedoch, daß gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt gelten. Der Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes wurde daher erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist eingebracht, zumal nicht behauptet wurde, der Rekurswerber habe nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können (§ 17 Abs 3 letzter Satz ZustG).Nicht berechtigt sind auch die Ausführungen des Rekurswerbers, sein Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes sei rechtzeitig gewesen. Daß der Beschluß des Erstgerichtes gemäß Paragraph 17, ZustG hinterlegt wurde, die Abholfrist am 19. März 1987 begann und der Rekurs erst am 3. April 1987 eingebracht wurde, bestreitet der Rekurswerber nicht. Er behauptet aber, der Beschluß sei ihm erst am 30. März 1987 zugestellt worden. Hier übersieht er jedoch, daß gemäß Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt gelten. Der Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes wurde daher erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist eingebracht, zumal nicht behauptet wurde, der Rekurswerber habe nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können (Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG).
Eine Rücksichtnahme auf den verspäteten Rekurs gemäß § 11 Abs 2 AußStrG war nicht möglich, weil diese Bestimmung bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar ist (SZ 33/71, SZ 54/96 u.a.). Zutreffend hat daher das Rekursgericht den Rekurs zurückgewiesen, weshalb dem dagegen erhobenen Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben mußte.Eine Rücksichtnahme auf den verspäteten Rekurs gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG war nicht möglich, weil diese Bestimmung bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar ist (SZ 33/71, SZ 54/96 u.a.). Zutreffend hat daher das Rekursgericht den Rekurs zurückgewiesen, weshalb dem dagegen erhobenen Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben mußte.