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Entscheidung 6 Ob 709/87×

Entscheidung 6 Ob 709/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob709/87

Entscheidungsdatum

19.11.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1) V*** A*** Aktiengesellschaft, 4031 Linz, Muldenstraße, P.O. Box 2, 2) K*** S*** H*** Ltd., Montreal, Quebec, 1600 Dorchester Boulevard, West, Kanada,

3) K*** Industrieanlagen GmbH, Duisburg, Neudorferstraße 3-5, Bundesrepublik Deutschland, sämtliche vertreten durch Dr. Kurt Heller, Dr. Heinz H. Löber, DDr. Georg Bahn, Dr. Werner Huber, Dr. Günther Horvath und Dr. Willibald Plesser, Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Parteien S*** F*** I*** Sdn. Bhn., 1-3 Floor, Wisma Tun, Fuad Stephens, Development Bank Tower Jalan Tuaran, Karamunsing, Sabah, Kota Kinabalu, Malaysia, vertreten durch Dr. Friedrich Mosing, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruches auf Widerruf des erfolgten Abrufes einer Bankgarantie (Streitwert S 238,440.896,40), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28. September 1987, GZ 46 R 854/87-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. August 1987, GZ 36 C 1291/87-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch Aussprüche gemäß den Paragraphen 526, Absatz 3, 527, Absatz eins, Satz 2, 500 Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in Verbindung mit den Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO, gegebenenfalls auch durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die drei Antragsteller, welche als "Konsortium" von der Antragsgegnerin mit der Lieferung einer Zellstoff- und Papierfabrik beauftragt waren, haben dieser unter anderem eine Leistungsgarantie der Ö*** L*** Aktiengesellschaft über 48,43 %

eines geltend gemachten Anspruches im Ausmaß von maximal 10 % der gesamten Vertragssumme erstellen lassen. Mit der Behauptung, die Antragsgegnerin habe die Bankgarantie rechtsmißbräuchlich bereits abberufen, stellten sie zur Sicherung ihres entweder vor einem Schiedsgericht in Malaysia oder vor einer Schiedsgutachterinstitution in Paris geltend zu machenden Anspruches auf Widerruf des erfolgten Abrufes der Bankgarantie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, daß der Ö*** L*** Aktiengesellschaft die Leistung von

Zahlungen aus der Bankgarantie an die Antragsgegnerin und letzterer die Entgegennahme von Zahlungen aus der Bankgarantie oder die Verfügung darüber verboten werde.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, dessen Zulässigkeit nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden kann.

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren über Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen ist Verfahrensgegenstand nicht der zu sichernde Anspruch, sondern das Sicherungsmittel (6 Ob 628/87), das ist im vorliegenden Fall das von den Antragstellern angestrebte Drittverbot. Gemäß den Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO kommen die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses (Paragraphen 514 bis 528 a ZPO) sinngemäß zur Anwendung, soweit nicht die Sonderregelungen des Paragraph 402, Absatz eins, EO eingreifen. Der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher, soferne er nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 unzulässig ist, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen. Das Rekursgericht hätte demnach seinen abändernden Beschluß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 500, ZPO ausfertigen (Paragraph 526, Absatz 3, ZPO) und somit aussprechen müssen, ob der Wert des zur Gänze nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteige (Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer eins und 527 Absatz eins, zweiter Satz ZPO), und bejahendenfalls, ob der Beschwerdegegenstand auch den Betrag von S 300.000,-- übersteige (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Letztere Bewertung ist deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes zwar S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige, wird es ferner auszusprechen haben, ob der Revisionsrekurs zulässig sei (Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 3, ZPO).

Da das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Spruches nachzuholen haben. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wird den Antragstellern Gelegenheit zu geben sein, ihr Rechtsmittel im Sinne der Paragraphen 528, Absatz 2, 505, Absatz 3, ZPO zu verbessern.

Anmerkung

E12344

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00709.87.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19871119_OGH0002_0060OB00709_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung