Im Verfahren über Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen ist Verfahrensgegenstand nicht der zu sichernde Anspruch, sondern das Sicherungsmittel (6 Ob 628/87), das ist im vorliegenden Fall das von den Antragstellern angestrebte Drittverbot. Gemäß den §§ 402 Abs. 2, 78 EO kommen die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses (§§ 514 bis 528 a ZPO) sinngemäß zur Anwendung, soweit nicht die Sonderregelungen des § 402 Abs. 1 EO eingreifen. Der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher, soferne er nicht schon nach § 528 Abs. 1 Z 1 bis 6 unzulässig ist, gemäß § 528 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen. Das Rekursgericht hätte demnach seinen abändernden Beschluß in sinngemäßer Anwendung des § 500 ZPO ausfertigen (§ 526 Abs. 3 ZPO) und somit aussprechen müssen, ob der Wert des zur Gänze nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteige (§§ 500 Abs. 2 Z 1 und 527 Abs. 1 zweiter Satz ZPO), und bejahendenfalls, ob der Beschwerdegegenstand auch den Betrag von S 300.000,-- übersteige (§ 500 Abs. 2 Z 3 ZPO). Letztere Bewertung ist deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes zwar S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige, wird es ferner auszusprechen haben, ob der Revisionsrekurs zulässig sei (§§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 3 ZPO).Im Verfahren über Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen ist Verfahrensgegenstand nicht der zu sichernde Anspruch, sondern das Sicherungsmittel (6 Ob 628/87), das ist im vorliegenden Fall das von den Antragstellern angestrebte Drittverbot. Gemäß den Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO kommen die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses (Paragraphen 514 bis 528 a ZPO) sinngemäß zur Anwendung, soweit nicht die Sonderregelungen des Paragraph 402, Absatz eins, EO eingreifen. Der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher, soferne er nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 unzulässig ist, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen. Das Rekursgericht hätte demnach seinen abändernden Beschluß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 500, ZPO ausfertigen (Paragraph 526, Absatz 3, ZPO) und somit aussprechen müssen, ob der Wert des zur Gänze nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteige (Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer eins und 527 Absatz eins, zweiter Satz ZPO), und bejahendenfalls, ob der Beschwerdegegenstand auch den Betrag von S 300.000,-- übersteige (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Letztere Bewertung ist deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes zwar S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige, wird es ferner auszusprechen haben, ob der Revisionsrekurs zulässig sei (Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 3, ZPO).
Da das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Spruches nachzuholen haben. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wird den Antragstellern Gelegenheit zu geben sein, ihr Rechtsmittel im Sinne der §§ 528 Abs. 2, 505 Abs. 3 ZPO zu verbessern.Da das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Spruches nachzuholen haben. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wird den Antragstellern Gelegenheit zu geben sein, ihr Rechtsmittel im Sinne der Paragraphen 528, Absatz 2, 505, Absatz 3, ZPO zu verbessern.