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Entscheidung 6 Ob 71/12b×

Entscheidung 6 Ob 71/12b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob71/12b

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A***** P*****, vertreten durch Mag. Birgit Noha, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 700 EUR sA und Unterlassung (Streitwert 7.270 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2012, GZ 14 R 134/11w-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Mai 2011, GZ 16 Cg 148/10t-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

              Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Argumentation des Klägers in seiner Revision, die Beklagte habe unter Verletzung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2001 einem Handybetreiber die erfolgte Löschung seiner Daten bekannt gegeben, scheitert bereits an der Feststellung der Vorinstanzen, wonach die Mitteilung wie folgt lautete: „Zur gesuchten Person/Firma sind keine Daten vorhanden.“; die ursprünglich bei der Beklagten vorhandenen Daten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, vollständige Adressen) waren zuvor über Wunsch des Klägers gelöscht worden. Weshalb eine derartige Negativauskunft eine „verklausulierte“ Bekanntgabe der erfolgten Löschung sein soll, lässt der Kläger ebenso offen wie eine Antwort auf die Frage, wie sonst die Auskunft der Beklagten hätte lauten sollen.

Textnummer

E100918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00071.12B.0524.000

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20120524_OGH0002_0060OB00071_12B0000_000