Begründung:
Die mj. Isabella, Ursula und Astrid D***** sind eheliche Kinder des Gerhard und der Mag.Gerda D*****. Die Ehe ist noch aufrecht, ein Ehescheidungsverfahren noch anhängig. Die Eltern leben seit 1993 getrennt, die Kinder befinden sich bei der Mutter. Diese ist im Juni 1993 aus dem gemeinsamen Haus in E***** ausgezogen und nahm zunächst mit den Kindern Aufenthalt in einer von ihr erworbenen Eigentumswohnung in P*****. Am 30.11.1993 stellte sie einen Antrag auf getrennte Wohnungsnahme, die am 18.1.1994 bewilligt wurde. Im Hinblick auf die Dauer der Trennung beantragten sowohl der Vater als auch die Mutter die Übertragung der Obsorge. Der Vater machte geltend, die Mutter sei Ich-bezogen, versuche sich erfolglos als Schriftstellerin und versuche auch durch häufige Aufenthalte in Spanien in Selbstfindungs- und Medidationskursen sich selbst zu verwirklichen. Sie lehne den Unterricht der Kinder in der Schule ab, habe diese auch aus dem Kindergarten genommen und schirme sie vor jedem sozialen Kontakt mit Gleichaltrigen ab. Sie ernähre die Kinder unzureichend. Der Vater sei zur Erziehung und Betreuung auch durch eine Betreuungsperson besser geeignet.
Die Mutter hält sich selbst für besser geeignet; der Haushalt des Vaters sei heruntergekommen, der Sohn seiner Lebensgefährtin habe ein Kind sexuell belästigt.
Den Beschluß des Erstgerichtes vom 31.1.1994, mit welchem der Mutter die Obsorge zugewiesen wurde, hat das Rekursgericht behoben und darauf hingewiesen, daß ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen sein werde, weil die Situation der Kinder nicht ausreichend geklärt sei. Aufgrund eines Beschlusses des Erstgerichtes vom 13.7.1994 steht dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten und vierten Sonntag im Monat von 9,00 bis 18,00 Uhr zu. Die Mutter hat sich daran bisher nie gehalten und es verstanden, das Besuchsrecht des Vaters vorwiegend durch Auslandsaufenthalte zu unterlaufen.
Im Sommer 1995 behauptete die Mutter, der Sohn der Lebensgefährtin habe die mj.Ursula 1993 während eines Urlaubes sexuell mißbraucht, ihre häufigen Spanienaufenthalte seien darauf zurückzuführen, daß sie ihre Kinder vor sexueller Mißhandlung schützen wolle. Ein Antrag der Mutter, das Besuchsrecht des Vaters zu suspendieren, wurde rechtskräftig abgewiesen, dasselbe Schicksal hatten Anträge des Vaters auf Zuteilung der vorläufigen Obsorge.
Mit Beschlüssen vom 14.12.1994 und 30.8.1995 bestellte das Erstgericht einen Sachverständigen, um über die Obsorgeanträge beider Eltern im Hinblick auf das Wohl der Kinder entscheiden zu können, wobei auch die Eltern und die Lebensgefährtin des Vaters in die Beurteilung einbezogen werden sollten. Die Mutter hat keiner der Ladungen des Sachverständigen Folge geleistet und es verstanden durch Eingaben, Rechtsmittel durch drei Instanzen und Reisen nach Spanien die Kinder, die sie privat unterrichtet und nicht in eine öffentliche Schule schickt, einer Begutachtung zu entziehen und das Verfahren immer wieder zu verzögern. Mit durch keinerlei Beweise untermauerten Behauptungen, die Kinder der Lebensgefährtin des Vaters seien verhaltensgestört, einer der Söhne habe die mj.Ursula (nach neuester Version) vergewaltigt, die Lebensgefährtin nehme Rauschgift, sei drogenabhängig, habe Vorstrafen und besitze einen bissigen Hund, der Erstrichter werde erpreßt, es solle ihr ein anderer Richter zugeteilt werden, der sich aufgrund seiner Heterosexualität in die Psyche einer ausgesperrten Dreifachmutter besser einfühlen könne, lehnte die Mutter jede Befundaufnahme durch einen Sachverständigen und auch jeden Kontakt des Vaters zu den Kindern ab.
Nachdem das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes vom 28.5.1996 behoben habe, mit dem der Mutter vorläufig die Pflege und Erziehung der Töchter entzogen wurde, weil eine Beweisaufnahme unter Mitwirkung der Mutter nicht möglich sei, und die Mutter im fortgesetzten Verfahren ihre haltlosen Anschuldigungen gegen Erstrichter, Lebensgefährtin des Vaters und deren Söhne durch zahlreiche Eingaben weiter ausgedehnt, aber jede Mitwirkung an einer Beweisaufnahme zur Ermittlung des Kindeswohles weiterhin verweigert hatte, entzog das Erstgericht mit Beschluß vom 11.9.1996 der Mutter neuerlich vorläufig die Pflege und Erziehung ihrer Töchter. Es kam zu dem Ergebnis, daß es dem Wohl der Kinder entspreche, wenn so rasch wie möglich ein Sachverständigengutachten eingeholt werde. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter sei deren Mitwirkung nicht zu erwarten, die Kinder seien daher vorläufig in die Obsorge des Vaters, gegen die keinerlei Bedenken aufgetaucht seien, zu übergeben.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Mutter keine Folge. In Anbetracht ihres Verhaltens, sich jeder Aufforderung, die Kinder zu einem Sachverständigen zu bringen, nicht nur durch unzulässige Rechtsmittel, sondern auch durch Auslandsaufenthalte zu entziehen und das Verfahren immer wieder zu verzögern, sei eine verläßliche Entscheidung, bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig leben sollen, nur nach eingehender Prüfung der Sachlage möglich. Diese könne aber nur vorgenommen werden, wenn der Mutter vorläufig die (nur tatsächliche) Obsorge entzogen und dem Vater zugeteilt werde. Gegen diesen und seine Lebensgefährtin hätten die bisherigen Erhebungen nichts Nachteiliges ergeben. Ein Elternteil, der ein Kind eigenmächtig an sich bringe, habe es nicht in der Hand, das Verfahren solange hinauszuzögern, bis er unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer ruhigen und stetigen Entwicklung die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes ablehnen könne. Das rechtsmißbräuchliche Ansichbringen eines Kindes lege den Schluß auf eine mangelnde Eignung des Elternteiles als Erzieher nahe. Die Mutter habe nicht die Absicht, in nächster Zeit aus Spanien nach Österreich zurückzukehren. Eine weitere Behinderung bzw Vereitelung notwendiger Beweisaufnahmen sei daher zu erwarten. Die Mutter vermittle den Kindern das Gefühl, sanktionslos gegen jede gerichtliche Anordnung und verständliche Wünsche des anderen Elternteils handeln zu können und zu sollen. Die Lebensverhältnisse der Kinder seien nicht offengelegt. Eine umfassende Prüfung der Lebensverhältnisse der Eltern und Kinder sei aber für eine Entscheidung nach § 177 ABGB notwendig. Die dauernde Behinderung dieser Prüfung, zu der auch eine eingehende Befragung der Kinder durch den Erstrichter gehöre, der sich einen Eindruck verschaffen müsse, mache eine vorläufige Maßnahme erforderlich. Die Mutter verstoße gröblich gegen ihre verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht und verfahre mit den Kindern unter Ausschluß des Vaters wie mit einem Eigentum. Bestünden Anhaltspunkte dafür, daß Kinder gefährdet seien - Entfremdung vom Vater, mangelhafte soziale Erfahrung in einer Gemeinschaft wie der Schule, eine in Frage zu stellende Realitätsbezogenheit der Mutter, die sich in einer unnötigen Fluchtsituation wähne und auch keine Auskunft über die medizinische Versorgung der Kinder gebe, rechtfertigten eine vorläufige Maßnahme.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Mutter keine Folge. In Anbetracht ihres Verhaltens, sich jeder Aufforderung, die Kinder zu einem Sachverständigen zu bringen, nicht nur durch unzulässige Rechtsmittel, sondern auch durch Auslandsaufenthalte zu entziehen und das Verfahren immer wieder zu verzögern, sei eine verläßliche Entscheidung, bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig leben sollen, nur nach eingehender Prüfung der Sachlage möglich. Diese könne aber nur vorgenommen werden, wenn der Mutter vorläufig die (nur tatsächliche) Obsorge entzogen und dem Vater zugeteilt werde. Gegen diesen und seine Lebensgefährtin hätten die bisherigen Erhebungen nichts Nachteiliges ergeben. Ein Elternteil, der ein Kind eigenmächtig an sich bringe, habe es nicht in der Hand, das Verfahren solange hinauszuzögern, bis er unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer ruhigen und stetigen Entwicklung die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes ablehnen könne. Das rechtsmißbräuchliche Ansichbringen eines Kindes lege den Schluß auf eine mangelnde Eignung des Elternteiles als Erzieher nahe. Die Mutter habe nicht die Absicht, in nächster Zeit aus Spanien nach Österreich zurückzukehren. Eine weitere Behinderung bzw Vereitelung notwendiger Beweisaufnahmen sei daher zu erwarten. Die Mutter vermittle den Kindern das Gefühl, sanktionslos gegen jede gerichtliche Anordnung und verständliche Wünsche des anderen Elternteils handeln zu können und zu sollen. Die Lebensverhältnisse der Kinder seien nicht offengelegt. Eine umfassende Prüfung der Lebensverhältnisse der Eltern und Kinder sei aber für eine Entscheidung nach Paragraph 177, ABGB notwendig. Die dauernde Behinderung dieser Prüfung, zu der auch eine eingehende Befragung der Kinder durch den Erstrichter gehöre, der sich einen Eindruck verschaffen müsse, mache eine vorläufige Maßnahme erforderlich. Die Mutter verstoße gröblich gegen ihre verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht und verfahre mit den Kindern unter Ausschluß des Vaters wie mit einem Eigentum. Bestünden Anhaltspunkte dafür, daß Kinder gefährdet seien - Entfremdung vom Vater, mangelhafte soziale Erfahrung in einer Gemeinschaft wie der Schule, eine in Frage zu stellende Realitätsbezogenheit der Mutter, die sich in einer unnötigen Fluchtsituation wähne und auch keine Auskunft über die medizinische Versorgung der Kinder gebe, rechtfertigten eine vorläufige Maßnahme.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil, so weit überschaubar, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob bei Vereitelung von Beweisaufnahmen durch einen Elternteil die akute Gefährdung der Kinder als Voraussetzung für eine vorläufige Maßnahme unterstellt werden müsse.