Der Revisionsrekurs gegen die abändernde Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist gemäß § 14 AußStrG zulässig.Der Revisionsrekurs gegen die abändernde Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist gemäß Paragraph 14, AußStrG zulässig.
§ 9 Abs 3 NWG bezieht sich auch auf das Rechtsmittelverfahren. Soweit das Notwegegesetz selbst keine Sonderregelung trifft, sind auch im Verfahren über einen Antrag nach diesem Gesetz die §§ 9 ff. AußStrG anzuwenden. § 16 NWG enthält keine abschließende, sondern nur eine ergänzende Regelung des Rechtsmittelverfahrens (SZ 33/73 u.v.a., zuletzt 6 Ob 657/84). Die auf die §§ 528 Abs 2, 526 Abs 3, 500 Abs 2 und 3 ZPO gestützten Aussprüche des Rekursgerichtes sind für die Anfechtung seiner Entscheidung unbeachtlich. Ein Bewertungsausspruch im Sinne des § 14 Abs 2 Satz 2 AußStrG erfolgte nicht und wäre bei einem Entschädigungsbetrag von mindestens S 40.000,- auch nicht gerechtfertigt gewesen.Paragraph 9, Absatz 3, NWG bezieht sich auch auf das Rechtsmittelverfahren. Soweit das Notwegegesetz selbst keine Sonderregelung trifft, sind auch im Verfahren über einen Antrag nach diesem Gesetz die Paragraphen 9, ff. AußStrG anzuwenden. Paragraph 16, NWG enthält keine abschließende, sondern nur eine ergänzende Regelung des Rechtsmittelverfahrens (SZ 33/73 u.v.a., zuletzt 6 Ob 657/84). Die auf die Paragraphen 528, Absatz 2, 526, Absatz 3, 500, Absatz 2 und 3 ZPO gestützten Aussprüche des Rekursgerichtes sind für die Anfechtung seiner Entscheidung unbeachtlich. Ein Bewertungsausspruch im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Satz 2 AußStrG erfolgte nicht und wäre bei einem Entschädigungsbetrag von mindestens S 40.000,- auch nicht gerechtfertigt gewesen.
Das Begehren um Einräumung eines Notweges ist gemäß § 2 NWG unzulässig, "wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist". Der historische Gesetzgeber erachtete ein Bedürfnis an der Behebung von Übelständen der mangelnden oder unzureichenden Wegeverbindung, soweit er solche Hindernisse für eine zweckmäßige Benützung nicht nur landwirtschaftlicher sondern auch zu Wohnund Wirtschaftszwecken nutzbarer Grundstücke als N o t s t a n d gewertet sehen wollte; der historische Gesetzgeber verstand seine Regelungen als ausnahmsweise Beschränkung des Rechtes der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaften und erwartete von seinem Gesetzgebungsakt eine gesteigerte Bewußtbarmachung und Berücksichtigung der Wegeinteressen bei künftigen rechtsgeschäftlichen Verfügungen über Grund und Boden. Wörtlich wurde in den Erläuternden Bemerkungen (1292 Blg. AH XI. Session 1895, 11 ff.; 15) ausgeführt: "Pro futuro dürfte jedoch eine Unterscheidung zu machen sein zwischen den Fällen, in denen der wegebedürftige Grundeigentümer oder sein Besitzvorgänger den Wegemangel durch eine auffallende Sorglosigkeit verschuldet hat (zum Beispiel bei Grundteilungen ohne Sicherung einer Kommunikation) und denjenigen Fällen, in denen ein solches Verschulden nicht vorliegt (zum Beispiel bei Elementarereignissen). Nur in den letztgedachten Fällen erscheint es gerechtfertigt, den eingetretenen Notstand der betroffenen Liegenschaft durch die im Gesetzentwurfe vorgesehene Maßregel zu beseitigen. In den entgegengesetzten Fällen hingegen wäre es kaum am Platze, gleichfalls Rücksicht walten zu lassen und die Wohltat des Gesetzes zu Geltung zu bringen, zumal die Einführung dieses Gesetzes die Interessenten für die Folge zu größerer Umsicht mahnen soll und die Nachlässigkeit der Parteien nicht zu fördern ist."Das Begehren um Einräumung eines Notweges ist gemäß Paragraph 2, NWG unzulässig, "wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist". Der historische Gesetzgeber erachtete ein Bedürfnis an der Behebung von Übelständen der mangelnden oder unzureichenden Wegeverbindung, soweit er solche Hindernisse für eine zweckmäßige Benützung nicht nur landwirtschaftlicher sondern auch zu Wohnund Wirtschaftszwecken nutzbarer Grundstücke als N o t s t a n d gewertet sehen wollte; der historische Gesetzgeber verstand seine Regelungen als ausnahmsweise Beschränkung des Rechtes der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaften und erwartete von seinem Gesetzgebungsakt eine gesteigerte Bewußtbarmachung und Berücksichtigung der Wegeinteressen bei künftigen rechtsgeschäftlichen Verfügungen über Grund und Boden. Wörtlich wurde in den Erläuternden Bemerkungen (1292 Blg. AH römisch elf. Session 1895, 11 ff.; 15) ausgeführt: "Pro futuro dürfte jedoch eine Unterscheidung zu machen sein zwischen den Fällen, in denen der wegebedürftige Grundeigentümer oder sein Besitzvorgänger den Wegemangel durch eine auffallende Sorglosigkeit verschuldet hat (zum Beispiel bei Grundteilungen ohne Sicherung einer Kommunikation) und denjenigen Fällen, in denen ein solches Verschulden nicht vorliegt (zum Beispiel bei Elementarereignissen). Nur in den letztgedachten Fällen erscheint es gerechtfertigt, den eingetretenen Notstand der betroffenen Liegenschaft durch die im Gesetzentwurfe vorgesehene Maßregel zu beseitigen. In den entgegengesetzten Fällen hingegen wäre es kaum am Platze, gleichfalls Rücksicht walten zu lassen und die Wohltat des Gesetzes zu Geltung zu bringen, zumal die Einführung dieses Gesetzes die Interessenten für die Folge zu größerer Umsicht mahnen soll und die Nachlässigkeit der Parteien nicht zu fördern ist."
Zwischen den Extremfälleneines freiwilligen Verzichtes auf eine Wegegerechtigkeit (Ehrenzweig System 2 I/2, 348 im Text zu FN 49) und dem Verlust einer Wegeverbingung durch höhere Gewalt (EB a.a.O.) liegen Fälle, in denen die Verweigerung der Einräumung des Notweges wegen auffallender Sorglosigkeit des Grundeigentümers eine Wertungsfrage darstellt, die zunächst nach den im speziellen Gesetz selbst und dann nach den in der Gesamtrechtsordnung zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen zu lösen ist.
Nach dem Notwegegesetz ist zwar das Bedürfnis an der Verbesserung einer unzulänglichen Wegeverbindung nicht nur in Ansehung von landwirtschaftlich nutzbaren, sondern grundsätzlich auch in Ansehung von gewerblich nutzbaren Grundstücke besonders wenn es sich um eine spezielle, sich durch die Uferlage in einer Fremdenverkehrsgemeinde aufdrängende Nutzung handelt, beachtlich; auch kann ein berücksichtigungswürdiger Wegebedarf in einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gelegen sein, die darin zu erblicken wäre, daß durch eine allgemeine technische oder wirtschaftliche Entwicklung sich die spezifische Nutzungsmöglichkeit eines Grundes änderte; denn in Fällen einer vertraglichen Regelung der über fremden Grund führenden Wegeverbindung müssen der Art, dem Ausmaß und der Intensität nach gestiegene Bedürfnisse nach Wegeverbindung grundsätzlich im selben Umfang Berücksichtigung finden wie im Fall der richterlichen, aufgrund des Notwegegesetzes begründeten Dienstbarkeit (vgl. § 23 NWG). Die Möglichkeit der Selbstvorsorge schließt aber den für die richterliche Begründung einer Dienstbarkeit nach dem Notwegegesetz vorausgesetzten Notstand ebenso aus, wie eine grob fahrlässig versäumte Gelegenheit derartiger Selbstvorsorge. Eine solch qualifizierte Säumnis wird zwar nicht angenommen werden können, wenn ein in der Folge tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der Grundund Bodenverhältnisse nicht leicht abzusehen war, die Fehleinschätzung des Wegebedarfes durch den Eigentümer des notleidenden Grundes indiziert aber in der Regel eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG. Dabei steht weniger ein - schlüssiger - Verzicht auf eine von der Vertragsregelung abweichende Wegeverbindung im Vordergrund (EvBl 1964/181, S. 270; 6 Ob 61/66) als vielmehr der Gedanke des qualifiziert selbst verschuldeten Notstandes (NZ 1956, 107 in den grundsätzlichen Erwägungen). § 2 Abs 1 NWG mag rechtspolitische Bedenken rechtfertigen (Menzel JBl. 1896, 230), die positive Gesetzesbestimmung darf aber im Wege der Auslegung nicht einfach weginterpretiert werden.Nach dem Notwegegesetz ist zwar das Bedürfnis an der Verbesserung einer unzulänglichen Wegeverbindung nicht nur in Ansehung von landwirtschaftlich nutzbaren, sondern grundsätzlich auch in Ansehung von gewerblich nutzbaren Grundstücke besonders wenn es sich um eine spezielle, sich durch die Uferlage in einer Fremdenverkehrsgemeinde aufdrängende Nutzung handelt, beachtlich; auch kann ein berücksichtigungswürdiger Wegebedarf in einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gelegen sein, die darin zu erblicken wäre, daß durch eine allgemeine technische oder wirtschaftliche Entwicklung sich die spezifische Nutzungsmöglichkeit eines Grundes änderte; denn in Fällen einer vertraglichen Regelung der über fremden Grund führenden Wegeverbindung müssen der Art, dem Ausmaß und der Intensität nach gestiegene Bedürfnisse nach Wegeverbindung grundsätzlich im selben Umfang Berücksichtigung finden wie im Fall der richterlichen, aufgrund des Notwegegesetzes begründeten Dienstbarkeit vergleiche Paragraph 23, NWG). Die Möglichkeit der Selbstvorsorge schließt aber den für die richterliche Begründung einer Dienstbarkeit nach dem Notwegegesetz vorausgesetzten Notstand ebenso aus, wie eine grob fahrlässig versäumte Gelegenheit derartiger Selbstvorsorge. Eine solch qualifizierte Säumnis wird zwar nicht angenommen werden können, wenn ein in der Folge tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der Grundund Bodenverhältnisse nicht leicht abzusehen war, die Fehleinschätzung des Wegebedarfes durch den Eigentümer des notleidenden Grundes indiziert aber in der Regel eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NWG. Dabei steht weniger ein - schlüssiger - Verzicht auf eine von der Vertragsregelung abweichende Wegeverbindung im Vordergrund (EvBl 1964/181, S. 270; 6 Ob 61/66) als vielmehr der Gedanke des qualifiziert selbst verschuldeten Notstandes (NZ 1956, 107 in den grundsätzlichen Erwägungen). Paragraph 2, Absatz eins, NWG mag rechtspolitische Bedenken rechtfertigen (Menzel JBl. 1896, 230), die positive Gesetzesbestimmung darf aber im Wege der Auslegung nicht einfach weginterpretiert werden.
Das Rekursgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß ein nach Art, Umfang und Intensität seit dem Liegenschaftsverkauf und dem damit im Zusammenhang stehenden Dienstbarkeitsbestellungsvertrag nennenswert gesteigertes Wegebedürfnis des Antragstellers nach dem ermittelten Sachverhalt nicht anzunehmen ist und die derzeit bestehende Unzulänglichkeit des vertraglich begründeten Wegerechtes für einen Gewerbetreibenden wie den Antragsteller leicht erkennbar gewesen sein mußte, der Antragsteller daher die Folgen seiner Entscheidung, den bis dahin als Zufahrtsweg benützten Grund zu veräußern, ohne sich um eine ausreichende Ersatzwegverbindung zu bekümmern, durch Anwendung des Notwegegesetzes nicht auf seinen Grundnachbarn überwälzen darf.
Dem Revisionsrekurs mußte aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.
Im Verfahren nach dem Notwegegesetz steht dem Antragsgegner gemäß § 25 ein verfahrensrechtlicher Ersatzanspruch in Ansehung der Kosten seiner anwaltlichen Vertretung bei einem zur Rechtsverteidigung notwendigen Einschreiten im Rechtsmittelverfahren zu. Der erkennende Senat folgt hierin den im Plenissimarbeschluß vom 13. Mai 1902, GlUNF 1895, dargelegten Erwägungen. Die darin ausgeführte Argumentation g e g e n eine Analogie zur Auslegung des § 44 EisbEG im Sinne des Plenissimarbeschlusses vom 22. April 1902 GlUNF 1860, blieb in SZ 26/219 unerwähnt, konnte aber auch nach der Lage des dort zu entscheidenden Falles unerörtert bleiben. In der vorangegangenen Entscheidung SZ 24/185 wurde eine Kommentarmeinung zu § 44 EisbEG ohne Berücksichtigung der zu § 25 NWG ausgeführten Rechtsansicht (Klang Komm. 2 II, 160 im Text zu Anm. 47) zitiert. Die folgende Rechtsprechung hat zum Teil die in SZ 26/219 vertretene Auslegung des § 25 NWG im Gleichklang mit der Auslegung des § 44 EisbEG ohne neue Argumente wiederholt (z.B. JBl. 1957, 366), zum Teil die Erfolglosigkeit des Einschreitens der kostenansprechenden Partei im Rechtsmittelverfahren (7 Ob 261/63) oder die - im Regelfall - fehlende Kostenersatzpflicht des Antragsgegners (1 Ob 649/84) hervorgehoben. Eine diesen Entscheidungen zugrunde gelegene Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Der Antragsgegner hat zu dem erfolglos gebliebenen Revisionsrekurs des Antragstellers eine anwaltlich verfaßte Gegenschrift erstattet. Ihm gebührt hiefür nach der Auslegung des § 25 NWG im Sinne der Erläuternden Bemerkungen (1292 Blg. AH XI. Session, 21) und des erwähnten Plenissimarbeschlusses GlUNF 1895 dem Grunde nach Kostenersatz. Die Kostenbemessungsgrundlage war allerdings nach § 3 RATG nur mit S 48.000,- anzunehmen.Im Verfahren nach dem Notwegegesetz steht dem Antragsgegner gemäß Paragraph 25, ein verfahrensrechtlicher Ersatzanspruch in Ansehung der Kosten seiner anwaltlichen Vertretung bei einem zur Rechtsverteidigung notwendigen Einschreiten im Rechtsmittelverfahren zu. Der erkennende Senat folgt hierin den im Plenissimarbeschluß vom 13. Mai 1902, GlUNF 1895, dargelegten Erwägungen. Die darin ausgeführte Argumentation g e g e n eine Analogie zur Auslegung des Paragraph 44, EisbEG im Sinne des Plenissimarbeschlusses vom 22. April 1902 GlUNF 1860, blieb in SZ 26/219 unerwähnt, konnte aber auch nach der Lage des dort zu entscheidenden Falles unerörtert bleiben. In der vorangegangenen Entscheidung SZ 24/185 wurde eine Kommentarmeinung zu Paragraph 44, EisbEG ohne Berücksichtigung der zu Paragraph 25, NWG ausgeführten Rechtsansicht (Klang Komm. 2 römisch zwei, 160 im Text zu Anmerkung 47) zitiert. Die folgende Rechtsprechung hat zum Teil die in SZ 26/219 vertretene Auslegung des Paragraph 25, NWG im Gleichklang mit der Auslegung des Paragraph 44, EisbEG ohne neue Argumente wiederholt (z.B. JBl. 1957, 366), zum Teil die Erfolglosigkeit des Einschreitens der kostenansprechenden Partei im Rechtsmittelverfahren (7 Ob 261/63) oder die - im Regelfall - fehlende Kostenersatzpflicht des Antragsgegners (1 Ob 649/84) hervorgehoben. Eine diesen Entscheidungen zugrunde gelegene Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Der Antragsgegner hat zu dem erfolglos gebliebenen Revisionsrekurs des Antragstellers eine anwaltlich verfaßte Gegenschrift erstattet. Ihm gebührt hiefür nach der Auslegung des Paragraph 25, NWG im Sinne der Erläuternden Bemerkungen (1292 Blg. AH römisch elf. Session, 21) und des erwähnten Plenissimarbeschlusses GlUNF 1895 dem Grunde nach Kostenersatz. Die Kostenbemessungsgrundlage war allerdings nach Paragraph 3, RATG nur mit S 48.000,- anzunehmen.