Entscheidungsgründe:
Die Mutter des Klägers ist am 1. Februar 1983 gestorben. Sie war verwitwet und wurde außer durch den Kläger durch dessen Zwillingsschwester überlebt. Der Kläger hat eine Tochter, seine Schwester einen Sohn.
In den Nachlaß der Erblasserin fallen nach den Angaben in der Todfallsaufnahme der Hälfteanteil an einer Perchtoldsdorfer Liegenschaft sowie (mit einem Mehrheitsanteil) eine Wiener Liegenschaft und ein dort geführtes gastgewerbliches Unternehmen. Mit der am 1. März 1983 kundgemachten, als Testament überschriebenen letztwilligen Verfügung vom 18. September 1982 traf die Erblasserin folgende Anordnungen:
"Ich ...... vermache meinen beiden Kindern Johanna .... u. Franz
.. beiden zu gleichen Teilen, was das Haus ..." auf der Wiener
Liegenschaft "betrifft. Sie dürfen das Haus nie verkaufen,
höchstens verpachten und für Enkelkinder Axel ... u. Evelin ...
verwalten.
Meine persönliche Habe gehört alles meiner Tochter ... Auch Petersdorf gehört gänzlich ihr allein."
In der am 16. Juni 1983 gleichzeitig mit zwei weiteren letztwilligen Verfügungen vom 23. Juli 1976 und 21. September 1981 kundgemachten, ebenfalls mit den Worten "Mein Testament" überschriebenen letztwilligen Verfügung vom 6. April 1981 hatte die Erblasserin angeordnet:
"Alles was ich habe u. besitze, gehört meinen Kindern Franz ... und meiner Tochter Hanna ..., beiden zu gleichen Teilen. Nur dürfen sie es beide nicht verkaufen sondern nur verpachten und meinen 2 Enkerln vererben.
Alles Persönliche von mir gehört meiner Tochter ..."
Der Kläger hat als Sohn der Erblasserin in Kenntnis des von seiner Schwester vorgelegten, von ihm aber mangels Testierfähigkeit der Erblasserin in seiner Rechtswirksamkeit bestrittenen Testamentes (vom 18. September 1982) aufgrund des Gesetzes zur Hälfte des Nachlasses eine unbedingte Erbserklärung abgegeben. Das Abhandlungsgericht hat diese Erbserklärung am 19. Mai 1983 beschlußmäßig angenommen. Im Juli 1983 gab die Tochter der Erblasserin aufgrund des erwähnten Testamentes vom 18. September 1982 die bedingte Erbserklärung ab. Das Abhandlungsgericht nahm das Vorliegen einander widersprechender Erbserklärungen an und wies dem Sohn der Erblasserin gegenüber dessen Schwester die Klägerrolle zu. Nach Rücknahme der von ihm gegen seine Schwester erhobenen Erbrechtsklage gab der Kläger im März 1983 aufgrund des Testamentes vom 18. September 1982 zur Hälfte des Nachlasses die unbedingte Erbserklärung ab.
Bereits am 29. Januar 1986 erhob der Sohn der Erblasserin klageweise gegenüber der Verlassenschaft mit der Behauptung einer die Pflichtteilsdeckung verhindernden Belastung im Sinne des § 774 ABGB das Klagebegehren, daß die in den letztwilligen Verfügungen vom 18. September 1982 und 6. April 1981 angeordneten fideikommissarischen Substitutionen ihm gegenüber unzulässig und rechtsunwirksam seien. Dabei zitierte er in seinem Urteilsbegehren die ihn belastenden Verfügungen wörtlich ("Sie dürfen das Haus nieBereits am 29. Januar 1986 erhob der Sohn der Erblasserin klageweise gegenüber der Verlassenschaft mit der Behauptung einer die Pflichtteilsdeckung verhindernden Belastung im Sinne des Paragraph 774, ABGB das Klagebegehren, daß die in den letztwilligen Verfügungen vom 18. September 1982 und 6. April 1981 angeordneten fideikommissarischen Substitutionen ihm gegenüber unzulässig und rechtsunwirksam seien. Dabei zitierte er in seinem Urteilsbegehren die ihn belastenden Verfügungen wörtlich ("Sie dürfen das Haus nie
verkaufen, höchstens verpachten und für Enkelkinder Axel ... u. Evelin ... verwalten" in der letztwilligen Verfügung vom 18. September 1982 und "nur dürfen sie es beide nicht verkaufen, sondern nur verpachten und meinen 2 Enkerln vererben" in der letztwilligen Verfügung vom 6. April 1981).
Das Prozeßgericht gab bereits in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach einer Bestreitungserklärung der beklagten Partei bekannt, daß es die Rechtssache ohne Aufnahme von Beweisen für spruchreif erachte und die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalte. Es wies das Klagebegehren wegen Fehlens der sogenannten passiven Legitimation der Verlassenschaft ab, da der Kläger kein Pflichtteilsergänzungsbegehren, sondern ein auf § 774 ABGB gegründetes Begehren auf Unwirksamerklärung letztwilliger Anordnungen verfolge, die die Erblasserin zugunsten Dritter, nämlich ihrer Enkelkinder, angeordnet habe, so daß das Begehren gegen die aus der bekämpften Anordnung Begünstigten gerichtet werden müßte. Das Berufungsgericht bestätigte das klagsabweisende Urteil erster Instanz. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.Das Prozeßgericht gab bereits in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach einer Bestreitungserklärung der beklagten Partei bekannt, daß es die Rechtssache ohne Aufnahme von Beweisen für spruchreif erachte und die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalte. Es wies das Klagebegehren wegen Fehlens der sogenannten passiven Legitimation der Verlassenschaft ab, da der Kläger kein Pflichtteilsergänzungsbegehren, sondern ein auf Paragraph 774, ABGB gegründetes Begehren auf Unwirksamerklärung letztwilliger Anordnungen verfolge, die die Erblasserin zugunsten Dritter, nämlich ihrer Enkelkinder, angeordnet habe, so daß das Begehren gegen die aus der bekämpften Anordnung Begünstigten gerichtet werden müßte. Das Berufungsgericht bestätigte das klagsabweisende Urteil erster Instanz. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege.
Auch das Berufungsgericht vertrat in wörtlicher Anlehnung an die von Kralik, Erbrecht, 310 ausgeführte Lehrmeinung die Ansicht, daß die vom Kläger zum Klagegrund erhobene "Ungültigkeit" der von ihm als pflichtteilswidrig empfundenen Belastungen nach § 774 ABGB dem Pflichtteilsberechtigten einen Anfechtungsanspruch einräume, der gegen den aus der belastenden Anordnung Berechtigten geltend zu machen sei. Das Berufungsgericht teilte daher die erstinstanzliche Beurteilung, daß der beklagten Verlassenschaft die passive Sachlegitimation fehle.Auch das Berufungsgericht vertrat in wörtlicher Anlehnung an die von Kralik, Erbrecht, 310 ausgeführte Lehrmeinung die Ansicht, daß die vom Kläger zum Klagegrund erhobene "Ungültigkeit" der von ihm als pflichtteilswidrig empfundenen Belastungen nach Paragraph 774, ABGB dem Pflichtteilsberechtigten einen Anfechtungsanspruch einräume, der gegen den aus der belastenden Anordnung Berechtigten geltend zu machen sei. Das Berufungsgericht teilte daher die erstinstanzliche Beurteilung, daß der beklagten Verlassenschaft die passive Sachlegitimation fehle.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen einer - nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten - unrichtigen Lösung der Frage nach der passiven Sachlegitimation zum Begehren des Pflichtteilsberechtigten, der (entsprechend seiner gesetzlichen Erbquote) testamentarisch als Erbe eingesetzt, aber gleichzeitig durch eine fideikommissarische Substitution auf die Stellung eines Vorerben beschränkt wurde, mit einem Aufhebungsantrag und einem hilfsweise gestellten Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens an.Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen einer - nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierten - unrichtigen Lösung der Frage nach der passiven Sachlegitimation zum Begehren des Pflichtteilsberechtigten, der (entsprechend seiner gesetzlichen Erbquote) testamentarisch als Erbe eingesetzt, aber gleichzeitig durch eine fideikommissarische Substitution auf die Stellung eines Vorerben beschränkt wurde, mit einem Aufhebungsantrag und einem hilfsweise gestellten Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens an.
Die beklagte Verlassenschaft strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.