Der vom Beschwerdeführer gegen diesen zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Anfechtung eines von einem Börsenschiedsgericht gefällten Erkenntnisses aus einem in Art.XXIII EGZPO genannten Grund steht ausschließlich das dort näher geregelte Institut der Nichtigkeitsbeschwerde zu Gebot. Diese Nichtigkeitsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses einzubringen. Über sie ist nach einem Anhörungsverfahren durch Beschluß zu entscheiden. Die Anfechtbarkeit dieser Beschlußentscheidung richtet sich nach allgemeinem Zivilprozeßrecht (Fasching,II,50 in Anm.17 zu Art.XXIII EGZPO und Zivilprozeßrecht Rz 2247). Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäß § 521 Abs1 ZPO 14 Tage. Das Rechtsmittelgericht hat zutreffend erkannt, daß kein Fall eines zweiseitigen Rekursverfahrens vorliegt. Die abweisende Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Art.XXIII EGZPO ist nicht nur keinem der drei in § 521 a Abs1 ZPO genannten Fälle unterzuordnen, sondern auch keinem dieser Fälle rechtsähnlich.Zur Anfechtung eines von einem Börsenschiedsgericht gefällten Erkenntnisses aus einem in Artikel römisch 23 , EGZPO genannten Grund steht ausschließlich das dort näher geregelte Institut der Nichtigkeitsbeschwerde zu Gebot. Diese Nichtigkeitsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses einzubringen. Über sie ist nach einem Anhörungsverfahren durch Beschluß zu entscheiden. Die Anfechtbarkeit dieser Beschlußentscheidung richtet sich nach allgemeinem Zivilprozeßrecht (Fasching,römisch zwei,50 in Anm.17 zu Artikel römisch 23 , EGZPO und Zivilprozeßrecht Rz 2247). Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäß Paragraph 521, Abs1 ZPO 14 Tage. Das Rechtsmittelgericht hat zutreffend erkannt, daß kein Fall eines zweiseitigen Rekursverfahrens vorliegt. Die abweisende Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Artikel römisch 23 , EGZPO ist nicht nur keinem der drei in Paragraph 521, a Abs1 ZPO genannten Fälle unterzuordnen, sondern auch keinem dieser Fälle rechtsähnlich.
Die Entscheidung über die gegen ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist dem sachlichen Gehalt des Rechtsschutzzieles der Berufung gegen ein im ordentlichen zivilgerichtlichen Verfahren ergangenes Urteil wegen eines im § 477 Abs1 ZPO genannten Anfechtungsgrundes gleichzuhalten. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu einem Endbeschluß, der über das Besitzstörungsbegehren materiell abspricht. Zum Fall des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses gebricht es an jeder Rechtsähnlichkeit. Auch im Falle der Geltendmachung von Nichtigkeiten im Sinne des Art.XXIII Abs1 Z 1,2 oder 3 EGZPO ist die Entscheidung über die Beschwerde weder unmittelbar noch im Wege der Analogie dem § 521 a Abs1 Z 3 ZPO unterzuordnen: Unmittelbar nicht, weil als Klage im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle nur die so benannte Prozeßhandlung zur Einleitung eines nach der Zivilprozeßordnung durchzuführenden Verfahrens und nicht auch jede gleichlautende Handlung zur Einleitung eines anderen Verfahrens zu verstehen ist, kraft Analogie nicht, weil im Falle der Ablehnung des Rechtsschutzes durch ein Börsenschiedsgericht die Rechtsverfolgung vor einer innerhalb der Gerichtsordnung eingerichteten Behörde offen bleibt, im Falle der Ablehnung des Rechtsschutzes durch ein solches Gericht aber eine Rechtsverfolgung im gerichtlichen Streitverfahren endgültig ausgeschlossen erscheint.Die Entscheidung über die gegen ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist dem sachlichen Gehalt des Rechtsschutzzieles der Berufung gegen ein im ordentlichen zivilgerichtlichen Verfahren ergangenes Urteil wegen eines im Paragraph 477, Abs1 ZPO genannten Anfechtungsgrundes gleichzuhalten. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu einem Endbeschluß, der über das Besitzstörungsbegehren materiell abspricht. Zum Fall des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses gebricht es an jeder Rechtsähnlichkeit. Auch im Falle der Geltendmachung von Nichtigkeiten im Sinne des Artikel römisch 23 , Abs1 Ziffer eins,,2 oder 3 EGZPO ist die Entscheidung über die Beschwerde weder unmittelbar noch im Wege der Analogie dem Paragraph 521, a Abs1 Ziffer 3, ZPO unterzuordnen: Unmittelbar nicht, weil als Klage im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle nur die so benannte Prozeßhandlung zur Einleitung eines nach der Zivilprozeßordnung durchzuführenden Verfahrens und nicht auch jede gleichlautende Handlung zur Einleitung eines anderen Verfahrens zu verstehen ist, kraft Analogie nicht, weil im Falle der Ablehnung des Rechtsschutzes durch ein Börsenschiedsgericht die Rechtsverfolgung vor einer innerhalb der Gerichtsordnung eingerichteten Behörde offen bleibt, im Falle der Ablehnung des Rechtsschutzes durch ein solches Gericht aber eine Rechtsverfolgung im gerichtlichen Streitverfahren endgültig ausgeschlossen erscheint.
Der Novellengesetzgeber, der § 521 a ZPO eingeführt hat, hat auch das Verfahren zur Überprüfung von Erkenntnissen des Börsenschiedsgerichtes novelliert, das in Art.XXIII EGZPO geregelte Institut der Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur als solches, sondern auch hinsichtlich der Antragsfrist von 14 Tagen und der Verfahrensgestaltung (Anhörung) sowie der Entscheidungsform unverändert beibehalten.Der Novellengesetzgeber, der Paragraph 521, a ZPO eingeführt hat, hat auch das Verfahren zur Überprüfung von Erkenntnissen des Börsenschiedsgerichtes novelliert, das in Artikel römisch 23 , EGZPO geregelte Institut der Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur als solches, sondern auch hinsichtlich der Antragsfrist von 14 Tagen und der Verfahrensgestaltung (Anhörung) sowie der Entscheidungsform unverändert beibehalten.
Der aus dieser Gesetzeslage zu ziehenden Folgerung, daß das Rechtsmittelverfahren gegen einen die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.XXIII EGZPO abweisenden Beschluß, dem Normfall der Zivilprozeßordnung gemäß, einseitig ausgestaltet bleibe, ist weder ein offenbares Übersehen des Gesetzgebers zu unterstellen, noch ist die Regelung als grobe Wertungswidrigkeit zu erkennen. Für eine analoge Anwendung des § 521 a Abs1 ZPO besteht daher entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers kein Raum.Der aus dieser Gesetzeslage zu ziehenden Folgerung, daß das Rechtsmittelverfahren gegen einen die Nichtigkeitsbeschwerde nach Artikel römisch 23 , EGZPO abweisenden Beschluß, dem Normfall der Zivilprozeßordnung gemäß, einseitig ausgestaltet bleibe, ist weder ein offenbares Übersehen des Gesetzgebers zu unterstellen, noch ist die Regelung als grobe Wertungswidrigkeit zu erkennen. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 521, a Abs1 ZPO besteht daher entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers kein Raum.
Daß das Erstgericht durch ein Vergreifen in der Entscheidungsform die unerstreckbare gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängern konnte, hat das Rekursgericht zutreffend erkannt und wird auch vom Rechtsmittelwerber nicht mehr in Zweifel gezogen. Dem Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß mußte ein Erfolg versagt bleiben.