Begründung:
Die Ehe der Streitteile, der die am 13. Juni 1971 geborene Tochter Birgit entstammt, wurde aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Im Scheidungszeitpunkt waren die Klägerin 45 und der Beklagte 41 Jahre alt. Die Klägerin ist seit der Geburt ihrer Tochter im Haushalt tätig. Vorher war sie nach Pflichtschulbesuch und Büroausbildung mehrere Jahr als (Chef-)Sekretärin beschäftigt gewesen.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten einen monatlichen Unterhalt von S 4.000 ab 1. Mai 1985. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte - soweit für die Erledigung der Revision bedeutsam - fest:
Im letzten Jahrzehnt wird das Berufsbild der (Chef-)Sekretärin zunehmend von der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) geprägt. Es kann diesem Beruf ohne Kenntnisse in diesem Bereich und ohne Bildschirmarbeit nicht mehr erfolgreich nachgegangen werden, so daß Fachkräfte ohne Kenntnisse in dieser Technologie auf dem Arbeitsmarkt keine Aussicht auf eine angemessene Anstellung mehr haben. Daher könnte auch die Klägerin ohne besondere Weiterbildung in dieser Technologie keine Stellung als (Chef-)Sekretärin mehr finden. So stehen im Raum Graz weit über 700 vorgemerkten Personen bloß fünf offene Stellen als Chefsekretärinnen und 53 als Bürosekretärinnen gegenüber. Selbst bei Weiterbildung bzw. Schulung in den Bereichen EDV und Bildschirmarbeit könnte nicht damit gerechnet werden, daß die Klägerin innerhalb eines Jahres eine entsprechende (Teilzeit-)Beschäftigung finden könnte. Bei unqualifizierten, zumeist Frauen vorbehaltenen Hilfsarbeiten, wie jenen der Raumpflegerin, ist die Arbeitsmarktsituation im Raum Graz zwar günstiger, doch kommt eine Verweisung auf diesen Berufszweig für die Klägerin - abgesehen von dem damit verbundenen sozialen Abstieg - auch im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand nicht in Betracht. Sie weist nämlich eine abnorme Steilstellung der Schenkelhälse beider Oberschenkel auf. Beschwerden traten erstmals 1982/83 auf. Mit Rücksicht auf die mit dem Beruf einer Raumpflegerin verbundenen körperlichen Belastungen der Hüftgelenke würde die Ausübung dieser Tätigkeit bei der Klägerin zu einem vorzeitigen Fortschreiten ihres Leidenszustandes führen, so daß eine solche Beschäftigung medizinisch nicht empfohlen werden kann.
Die Klägerin ist zu drei Viertel Eigentümerin der Liegenschaft EZ 60 KG Murfeld mit dem Haus Kiesgasse 1, 8041 Graz; der restliche Anteil gehört ihrer Mutter. Bis einschließlich Jänner 1987 war eine Wohnung - etwa ein Drittel des Wohnraumes in diesem Haus - vermietet. Die Mieterin kündigte, weil sie einen Platz in einem Seniorenheim gefunden hatte. Die Klägerin und ihre Mutter hatten sie zu diesem Schritt gedrängt, weil die Mutter ein Pflegefall geworden war und die Klägerin zu deren Betreuung in diesem Haus Wohnung nahm. Die Garage wurde erst Ende 1987 aufgekündigt, 1985 bezog die Klägerin aus der Vermietung Nettoeinkünfte von monatlich S 1.661, 1986 von S 1.631 und 1987 von S 54.
Seit 4. Juni 1985 ist die Klägerin in der Krankenversicherung freiwillig weiterversichert. Die Beiträge trägt ihre Mutter, die auch für die Betriebs- und Stromkosten der Ehewohnung aufkommt. In den Jahren 1985 bis 1987 erhielt die Klägerin von ihrer Mutter monatliche Darlehen von S 3.000 zur Deckung des laufenden Unterhaltes zugezählt, die sie so schnell wie möglich zurückzahlen will.
Der Beklagte erzielte als technischer Angestellter 1985 ein monatliches Nettoeinkommen von etwa S 16.900, 1986 ein solches von rund S 17.400, 1987 von ca. S 18.615 und 1988 von etwa S 18.000. Er ist derzeit nicht in der Lage, der Klägerin einen konkreten Arbeitsplatz zu vermitteln. Die Klägerin ist seit 11. Februar 1987 beim Arbeitsamt Graz als stellensuchend gemeldet.
Rechtlich schloß das Erstgericht, der Beklagte habe der Klägerin gemäß § 66 EheG unter Bedachtnahme auf die Sorgepflicht für seine Tochter und im Hinblick auf die Einkommenslosigkeit der Klägerin 29 % seines Einkommens als Unterhalt zu leisten, so daß der begehrte Betrag von monatlich S 4.000 angemessen sei.Rechtlich schloß das Erstgericht, der Beklagte habe der Klägerin gemäß Paragraph 66, EheG unter Bedachtnahme auf die Sorgepflicht für seine Tochter und im Hinblick auf die Einkommenslosigkeit der Klägerin 29 % seines Einkommens als Unterhalt zu leisten, so daß der begehrte Betrag von monatlich S 4.000 angemessen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge des Beklagten aus, selbst wenn der Klägerin eine Schulung in EDV zumutbar wäre, könnte sie festgestelltermaßen innerhalb eines Jahres danach keine geeignete Teilzeitbeschäftigung finden. Der Behauptung, eine frühere Meldung beim Arbeitsamt hätte der Klägerin bessere Vermittlungschancen eingeräumt, sei entgegenzuhalten, daß Erfolge bei der Stellensuche gerichtsbekannterweise überwiegend außerhalb der staatlichen Arbeitsvermittlung erzielt werden würden. Der Beklagte könne der Klägerin auch trotz seines Interesses derzeit keinen konkreten Arbeitsplatz nennen. auf die Möglichkeit einer Berufsausübung als Raumpflegerin sei mangels Bekämpfung des medizinischen Leistungskalküls nicht mehr weiter einzugehen. Eine theoretische Möglichkeit, daß die Klägerin unter 12 Bewerberinnen zum Zuge kommen könnte, sei nicht realitätsbezogen. Im Hinblick auf das Alter der Klägerin und der damit verbundenen arbeitsrechtlichen Kündigungsbeschränkungen sei es geradezu ausgeschlossen, daß sie jüngeren Mitbewerberinnen vorgezogen würde. Das Erstgericht habe deshalb die konkreten Chancen auf eine geeignete Stelle zutreffend negativ beurteilt. Die Frage, ob die Klägerin aus der Vermietung Einkünfte hätte erzielen können, sei mangels konkreter Behauptungen des Beklagten in erster Instanz nicht weiter zu prüfen.