Entscheidungsgründe:
Auf einer dem Beklagten gehörigen Liegenschaft ist "die Dienstbarkeit des Fahrweges mit Dünger und Heu sowie das Führen einer einzelnen Kuh von der engen Stelle am nördlichen Ende der Gp. 1878 über die Gp. 10.047 zu Gunsten der Bp. 144 in EZ 197 dieses Hauptbuches einverleibt". Das herrschende Gut steht im Eigentum der Kläger. Die Liegenschaften der Streitteile sind eingezäunt. Die Dienstbarkeit wird seit jedenfalls 35 Jahren derart ausgeübt, daß von einem Weg durch eine 3,9 m breite Zaunöffnung auf die Liegenschaft des Beklagten gefahren wird und dann durch eine 3,10 m breite Öffnung eines Zaunes (der zu dem entlang des Weges verlaufenden Zaun etwa einen rechten Winkel bildet) weitergefahren wird. Der 3,10 m breite Durchlaß wird durch zwei ca 15 cm starke quadratische Holzpfosten gebildet, die durch entfernbare Querbalken verbunden sind. Die Wegtrasse führt von der ersterwähnten Zaunöffnung in einem Winkel von etwa 45o zu dem 3,10 m breiten Durchlaß. Mit den früher verwendeten Fahrzeugen bzw Fuhrwerken konnte der Durchlaß problemlos benützt werden. Die Durchfahrt mit breiten Traktoren oder breiten Schleppern, wie sie heutzutage zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Wiesen benützt werden, ist hingegen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Ein Zu- und Abfahren ist teilweise nur durch Reversieren und bei Gefahr eines Anfahrens an die beiden Pfosten möglich. Wegen dieser Schwierigkeiten hat der Landwirt, der das Grundstück der Kläger in den Jahren 1987 und 1988 bewirtschaftete, eine Weiterbewirtschaftung abgelehnt.
Die Kläger stellten das Begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Zaunöffnung so zu erweitern, daß sie zu ihren Grundstücken mit den heute in der Landwirtschaft üblichen Bewirtschaftungsfahrzeugen zufahren können. Mit Eventualbegehren forderten sie eine Verlegung der Zufahrt an eine andere Stelle. Der Beklagte wendete ein, die Breite der Dienstbarkeitstraße sei durch die Zaunöffnung festgelegt und somit gemessen, die Kläger begehrten eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit. Es werde auch Freiheitsersitzung geltend gemacht, weil die Kläger den bestehenden Durchgang seit mehr als drei Jahren geduldet hätten. Für eine Verlegung der Zufahrt bestehe kein Anlaß, der Beklagte müsse eine solche nicht dulden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, die Dienstbarkeit sei auf Grund der immer schon in der Natur klar ersichtlichen Durchfahrtsbreite bestimmt, es handle sich daher nicht um eine ungemessene Dienstbarkeit. Aus diesem Grunde stehe den Klägern nicht das Recht zu, die Dienstbarkeit in größerem Ausmaß in Anspruch zu nehmen oder eine Verlegung durchzusetzen. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Es führte aus, bei einer gemessenen Dienstbarkeit sei das Ausmaß durch den Titel eindeutig bestimmt, was hier nicht der Fall sei. Auch wenn der 3,10 m breite Durchlaß bereits bei der Bestellung vorhanden gewesen sein sollte, könnte nicht auf eine gemessene Dienstbarkeit geschlossen werden. Hiefür wäre eine vertragliche Vereinbarung, daß die bestehende Durchfahrtsbreite von 3,10 m die Höchstbreite darstelle, erforderlich. Das Ausmaß der Dienstbarkeit ergebe sich aus dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zu beachten seien. Es bestehe kein Zweifel, daß nach dem Zweck und der Natur der festgestellten Dienstbarkeit auch die Bewirtschaftung durch übliche landwirtschaftliche Fahrzeuge hätte ermöglicht werden sollen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den Durchlaß zu erweitern. Dadurch werde das dienende Gut nicht erheblich schwerer belastet. Die Ansicht des Beklagten, durch Ersitzung sei die Dienstbarkeit eingeschränkt und "gemessen" worden, werde nicht geteilt. Eine dem Vertrag widersprechende Ersitzung komme schon mangels Gutgläubigkeit nicht in Betracht. Überdies habe in den vergangenen 35 Jahren seitens des Dienstbarkeitsberechtigten kein Bedürfnis bestanden, die Durchfahrt zu erweitern, weil die Durchfahrtsbreite ausgereicht habe. Dies gelte auch zur Frage, ob im Sinne des § 1488 ABGB eine Einschränkung der Dienstbarkeit erfolgt sei. Freiheitsersitzung erfordere nicht nur ein Widersetzen innerhalb von drei Jahren, sondern auch die Redlichkeit des sich der Ausübung der Servitut widersetzenden Störers. Sei der Durchlaß über Jahrzehnte nur 3,10 m breit gewesen, und sei dadurch das Dienstbarkeitsrecht der Kläger nicht behindert worden, könne von einer Widersetzlichkeit nicht gesprochen werden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, die Dienstbarkeit sei auf Grund der immer schon in der Natur klar ersichtlichen Durchfahrtsbreite bestimmt, es handle sich daher nicht um eine ungemessene Dienstbarkeit. Aus diesem Grunde stehe den Klägern nicht das Recht zu, die Dienstbarkeit in größerem Ausmaß in Anspruch zu nehmen oder eine Verlegung durchzusetzen. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Es führte aus, bei einer gemessenen Dienstbarkeit sei das Ausmaß durch den Titel eindeutig bestimmt, was hier nicht der Fall sei. Auch wenn der 3,10 m breite Durchlaß bereits bei der Bestellung vorhanden gewesen sein sollte, könnte nicht auf eine gemessene Dienstbarkeit geschlossen werden. Hiefür wäre eine vertragliche Vereinbarung, daß die bestehende Durchfahrtsbreite von 3,10 m die Höchstbreite darstelle, erforderlich. Das Ausmaß der Dienstbarkeit ergebe sich aus dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zu beachten seien. Es bestehe kein Zweifel, daß nach dem Zweck und der Natur der festgestellten Dienstbarkeit auch die Bewirtschaftung durch übliche landwirtschaftliche Fahrzeuge hätte ermöglicht werden sollen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den Durchlaß zu erweitern. Dadurch werde das dienende Gut nicht erheblich schwerer belastet. Die Ansicht des Beklagten, durch Ersitzung sei die Dienstbarkeit eingeschränkt und "gemessen" worden, werde nicht geteilt. Eine dem Vertrag widersprechende Ersitzung komme schon mangels Gutgläubigkeit nicht in Betracht. Überdies habe in den vergangenen 35 Jahren seitens des Dienstbarkeitsberechtigten kein Bedürfnis bestanden, die Durchfahrt zu erweitern, weil die Durchfahrtsbreite ausgereicht habe. Dies gelte auch zur Frage, ob im Sinne des Paragraph 1488, ABGB eine Einschränkung der Dienstbarkeit erfolgt sei. Freiheitsersitzung erfordere nicht nur ein Widersetzen innerhalb von drei Jahren, sondern auch die Redlichkeit des sich der Ausübung der Servitut widersetzenden Störers. Sei der Durchlaß über Jahrzehnte nur 3,10 m breit gewesen, und sei dadurch das Dienstbarkeitsrecht der Kläger nicht behindert worden, könne von einer Widersetzlichkeit nicht gesprochen werden.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteiles.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.