Begründung:
Das pflegebefohlene Kind wurde am 6. Januar 1969 geboren. Die Ehe seiner Eltern wurde mit dem seit 1. Februar 1984 rechtskräftigen Beschluß gemäß § 55 a EheG geschieden. Nach einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Übereinkunft der Eltern steht die Ausübung der Elternrechte dem Vater allein zu. Die Mutter verpflichtete sich anläßlich der Ehescheidung mit pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Vergleich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 600,-- für ihr Kind. Ein neun Monate nach dem gerichtlichen Vergleich durch den Vater gestellter Unterhaltserhöhungsantrag wurde mit Rekursentscheidung vom 4. September 1985 abgewiesen.Das pflegebefohlene Kind wurde am 6. Januar 1969 geboren. Die Ehe seiner Eltern wurde mit dem seit 1. Februar 1984 rechtskräftigen Beschluß gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden. Nach einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Übereinkunft der Eltern steht die Ausübung der Elternrechte dem Vater allein zu. Die Mutter verpflichtete sich anläßlich der Ehescheidung mit pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Vergleich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 600,-- für ihr Kind. Ein neun Monate nach dem gerichtlichen Vergleich durch den Vater gestellter Unterhaltserhöhungsantrag wurde mit Rekursentscheidung vom 4. September 1985 abgewiesen.
Am 14. April 1987 langte beim Pflegschaftsgericht eine Eingabe des Vaters ein. Darin behauptete er, bereits im Januar 1986 namens seiner Tochter einen neuerlichen Antrag gestellt zu haben, die vergleichsweise festgelegte monatliche Unterhaltsverpflichtung der Mutter von S 600,-- auf einen Bruchteil von 22 % des monatlichen Nettoeinkommens der Mutter zu erhöhen. Zum Beweis der Postaufgabe des erwähnten Unterhaltsantrages schloß der Vater seiner Eingabe den Postaufgabeschein vom 17. Januar 1986 über die Aufgabe einer bescheinigten Briefsendung an das Pflegschaftsgericht an. Mit seiner Eingabe vom 14. April 1987 brachte der Vater den von ihm erwähnten Unterhaltserhöhungsantrag mit dem Ersuchen um Mitteilung in Erinnerung, warum der Antrag noch nicht erledigt worden sei. Dem fügte er wörtlich hinzu:
"Sollte mein Antrag v. Jänner 1986 nicht mehr rechtsgültig sein, so beantrage ich mit diesem Schreiben neuerlich auf Erhöhung des Unterhaltsanspruches von 22 % des monatlichen Nettodurchschnittseinkommens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit meiner Tochter als gesetzlicher Vertreter von der Kindesmutter....."
Die Versuche einer Rekonstruktion der nicht in den Pflegschaftsakten befindlichen Eingabe vom Januar 1986 schlug insofern fehl, als der Vater zu Protokoll erklärte, keine Kopie der von ihm am 17. Januar 1986 an das Gericht abgesandten Eingabe zu besitzen.
Die Mutter sprach sich "gegen den Antrag vom Jänner 1986" aus.
Am 21. August 1987 erklärte der Vater zu gerichtlichem Protokoll:
"Da nicht mehr feststellbar ist, wann der Antrag, von mir am 17. 1. 1986 aufgegeben, bei Gericht eingelangt ist, schränke ich ihn dermaßen ein, daß ich die Unterhaltserhöhung erst ab 1. 2. 1986 begehre."
Das Pflegschaftsgericht erkannte über das Unterhaltserhöhungsbegehren nur für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 13. September 1987 und behielt die Entscheidung über das Erhöhungsbegehren für die Zeit nach dem 13. September 1987 ausdrücklich einer weiteren Beschlußfassung vor. Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung der Mutter für die 11 Monate des Jahres 1986 von S 600,-- um S 1.400,-- auf insgesamt S 2.000,-- monatlich und für die 8 1/2 Monate des Jahres 1987 von S 600,-- um S 1.465,-- auf S 2.065,-- monatlich.
In ihrem dagegen erhobenen Rekurs bemängelte die Mutter die Unterhaltserhöhung für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 14. April 1987 als unzulässig und grob unbillig, weil ein Erhöhungsbegehren erst seit der am 14. April 1987 bei Gericht eingelangten Eingabe des Vaters aktenkundig sei.
Das Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Unterhaltsbeschluß in seinem Ausspruch über eine Unterhaltsbemessung für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 13. April 1987 als nichtig auf; im übrigen erteilte es einen Verfahrensergänzungsauftrag. In Ansehung des Zeitraumes vom 1. Februar 1986 bis 13. April 1987 ging das Rekursgericht davon aus, daß kein Antrag vorgelegen sei und das Erstgericht etwas zuerkannt habe, was nicht formgerecht begehrt worden sei, so daß die Entscheidung nichtig wäre. In tatsächlicher Hinsicht legte das Rekursgericht ohne jede weitere aktenkundige Erhebung zugrunde, es sei zwar aktenkundig, daß der Vater im Januar 1986 eine Briefsendung an das Pflegschaftsgericht abgesandt habe, ebenso aber daß ein Unterhaltserhöhungsantrag dort zu dieser Zeit nicht eingelangt sei.
Die Pflegschaftsakten langten mit der erwähnten Rekursentscheidung am 19. Oktober 1987 beim Pflegschaftsgericht ein. Dieses hielt in einem Amtsvermerk vom 27. Oktober 1987 fest, daß nach fernmündlicher Auskunft des Postamtes 1010, Nachforschungsstelle Inland, die am 17. Januar 1986 beim Postamt 1202 unter der Nr. 090 (so die Daten auf dem Postaufgabeschein) zur Postaufgabe gebrachte Sendung von dem als Empfänger bezeichneten Gericht am 20. Januar 1986 übernommen worden sei.
Hierauf verfaßte der Rechtspfleger, der den teilweise als nichtig aufgehobenen Unterhaltsbeschluß gefaßt hatte, einen Rekurs gemäß § 15 AußStrG, der am 2. November 1987 zur Abfertigung in der Geschäftsabteilung einlangte. Den mit 2. November 1987 datierten Vorlagebericht nahm der Richter nach einem auf den Vorlagebericht gesetzten Vermerk am 6. November 1987 zur Kenntnis. Beim Gericht zweiter Instanz langten die Akten mit dem Rekurs gemäß § 15 AußStrG am 10. November 1987 ein. Die Zustellung einer Ausfertigung der Rekursentscheidung an den Vater ist bisher nicht aktenkundig.Hierauf verfaßte der Rechtspfleger, der den teilweise als nichtig aufgehobenen Unterhaltsbeschluß gefaßt hatte, einen Rekurs gemäß Paragraph 15, AußStrG, der am 2. November 1987 zur Abfertigung in der Geschäftsabteilung einlangte. Den mit 2. November 1987 datierten Vorlagebericht nahm der Richter nach einem auf den Vorlagebericht gesetzten Vermerk am 6. November 1987 zur Kenntnis. Beim Gericht zweiter Instanz langten die Akten mit dem Rekurs gemäß Paragraph 15, AußStrG am 10. November 1987 ein. Die Zustellung einer Ausfertigung der Rekursentscheidung an den Vater ist bisher nicht aktenkundig.