Entscheidungsgründe:
Am 7. Juni 1973 erlitt ein damals 27 Jahre alter Fußgänger bei einem Sturz an einer Straßenbaustelle unter anderem eine Kopfprellung mit Gehirnerschütterung sowie einen Kompressionsbruch mit Verrenkung des 12. Brustwirbels und eine dadurch bedingte komplette Querschnittlähmung. Im Verlaufe der Behandlung und der Rehabilitationsversuche trat auch eine mittelbar unfallsbedingte Harnwegerkrankung auf.
Am 16. Oktober 1973 brachte der Verletzte gegen die Baugesellschaft, die an der Baustelle die Bauführung innehatte, und gegen den Baupolier, den die Bauführerin mit der Absicherung der Baustelle beauftragt hatte, eine Schadenersatzklage an. Das Prozeßgericht erster Instanz fällte im zweiten Rechtsgang, nachdem es sein Verfahren am 23. November 1976 geschlossen hatte, über das auf Zahlung eines auf den Betrag von 200.000 S ausgedehnte Schmerzengeldbegehren und über das bereits mit der Klage erhobene Feststellungsbegehren sein Urteil vom 8. April 1977. Dieses wurde vom Berufungsgericht in der Hauptsache bestätigt und auch die Revision blieb erfolglos (6 Ob 760/77). Das Revisionsurteil wurde beiden Prozeßbevollmächtigten am 10. April 1978 zugestellt. Damit war zwischen dem Verletzten einerseits und der Baugesellschaft sowie dem Polier andererseits bindend festgestellt, daß diese beiden Beklagten zur ungeteilten Hand dem Verletzten für jeden Schaden, der diesem in Zukunft aus dem Unfall vom 7. Juni 1973 noch entsteht, zur Hälfte haften. Im selben Sinne wurde auch dem Schmerzengeldbegehren bloß zur Hälfte stattgegeben.
Nach Beendigung dieses Rechtsstreites trat der Verletzte seine Ersatzforderungen aus dem Schadensfall vom 7. Juni 1973 ohne jede sachliche oder betragliche Einschränkung zum Inkasso an einen Verein ab. Hiezu unterfertigte er eine schriftliche Abtretungserklärung. Die Baugesellschaft und deren Haftpflichtversicherer wurden von dieser Abtretung in Kenntnis gesetzt. Vergleichsgespräche zwischen einem Generalbevollmächtigten des Inkassozessionars und dem Haftpflichtversicherer der Baugesellschaft führten zwar zu einer unpräjudiziellen Akontozahlung des Versicherers von 75.000 S auf die abgetretenen Gesamtansprüche des Verletzten, scheiterten aber in der Folge.
Am 27. Juni 1980 brachte der Verein als Inkassozessionar des Verletzten gegen die Baugesellschaft und deren Polier eine weitere Ersatzklage an. Von dem bereits in erster Instanz zurückgezogenen Teilbegehren auf Ersatz von Verdienstentgang und dem in erster Instanz unangefochten abgewiesenen Teilbegehren auf Leistung einer Verunstaltungsentschädigung abgesehen, begehrte der klagende Zessionar ein weiteres Schmerzengeld (50 % von 500.000 S), (für die Zeit vom 21. Dezember 1973 bis 30. Juni 1981) Ersatz für
Pflegeaufwand (50 % von 863.000 S = 431.500 S, abzüglich
119.657,33 S = 311.842,67 S) sowie Ersatz für die Kosten
unfallsbedingt erhöhter Bedürfnisse und zwar (jeweils für 95 Monate, nämlich die Zeit vom Juli 1977 bis einschließlich Mai 1985) monatlich a) Diätkostenmehraufwand (50 % von 500 S),
b) Telefonkosten (50 % von 500 S), c) PKW-Betriebskosten (50 % von 1.333 S) und d) Privatkrankenversicherungsprämien (50 % von 1.600 S). Auf die Summe dieser Klagsposten (von 748.660,17 S) rechnete der Kläger die vorprozessuale Akontozahlung von 75.000 S an. Zunächst (AS 58) bezifferte der Kläger sein Zahlungsbegehren mit 673.523,82 S (anstatt rechnerisch richtig mit 673.660,17 S) und zuletzt (AS 275/330) mit 685.626,67 S.
Das Prozeßgericht erster Instanz erkannte das Teilbegehren auf
Ersatz verletzungsbedingt erhöhter Bedürfnisse hinsichtlich der
PKW-Kosten erst ab Mai 1980 und daher nur für 61 Monate und
hinsichtlich der Privatkrankenversicherungsprämien nur für die
Zeitspanne von Mai 1978 bis November 1984, also für 79 Monate als
berechtigt und gelangte unter Bedachtnahme auf die Akontozahlung
von 75.000,-- S
zum Zuspruch eines Ersatzes für
vermehrte Bedürfnisse im Teilbetrag
von 104.165,85 S
eines Ersatzes für Pflegekosten-
aufwand im vollen begehrten Betrag
von 311.842,67 S
und zum Zuspruch eines (weiteren)
Schmerzengeldes ebenfalls im vollen
begehrten Betrag von 250.000,-- S
666.008,52 S
und daher nach Abzug der
Akontozahlung von 75.000,-- S
zu einem Zuspruch von 591.008,52 S.
Das Berufungsgericht bestätigte den Zuspruch dieses Kapitalbetrages und nahm lediglich eine Einschränkung im Zinsenpunkt (bezüglich 12,5 % von 100.000 S für die Zeit ab 1. Januar 1988) vor. Die Beklagten fechten das Berufungsurteil in seinem bestätigenden Teil aus den Revisionsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit einem auf vollständige Klageabweisung gerichteten Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Das Berufungsgericht bestätigte den Zuspruch dieses Kapitalbetrages und nahm lediglich eine Einschränkung im Zinsenpunkt (bezüglich 12,5 % von 100.000 S für die Zeit ab 1. Januar 1988) vor. Die Beklagten fechten das Berufungsurteil in seinem bestätigenden Teil aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO mit einem auf vollständige Klageabweisung gerichteten Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.