Begründung:
Die Eltern der unehelich geborenen Minderjährigen lebten durch längere Zeit hindurch in Lebensgemeinschaft, der Vater gab dem Kind seinen Namen, die Mutter wurde zur Vormünderin bestellt. Ende 1983 wurde die Lebensgemeinschaft beendet. Die Mutter wohnte mit der Minderjährigen zunächst in Wien und wohnt seit Juli 1984 bei Peter P***, mit dem sie am 15.5.1985 die Ehe schloß, in dessen Haus in Preßbaum. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Erwin S*** ist das Kind beiden Elternteilen zugetan und leidet unter deren Zwistigkeiten. Anträge des Vaters, ihn zum Vormund zu bestellen, wurden abgewiesen.
Die Mutter hatte die Absicht, das Kind, das eine Volksschule im
14. Wiener Gemeindebezirk besucht hatte, die AHS des Sacre Coeur in Preßbaum besuchen zu lassen. Der Vater wollte hingegen, daß die Minderjährige die AHS in Wien 7., Kenyongasse besucht, und stellte den Antrag, "diese Anregung gemäß § 178 ABGB einer Überprüfung zu unterziehen" (ON 77). Das Erstgericht zog den Sachverständigen Dr. Erwin S*** bei, der sich in seinem schriftlichen Gutachten vom 1.7.1988 (ON 89) dafür aussprach, die Minderjährige zunächst für ein Jahr die Schule in der Kenyongasse besuchen zu lassen. Bei der Tagsatzung vom 4.10.1988 (ON 107) erklärte der Sachverständige, im Hinblick auf die faktische Einschulung im Sacre Coeur wäre es "dem Kind nicht zumutbar, jetzt dort auszusteigen und in die Kenyongasse einzutreten", weil dies auch für die Aufnahme in die Klassengemeinschaft in der Kenyongasse Probleme ergäbe. Aufgrund der rein faktischen Situation spräche jetzt alles dafür und werde vom Sachverständigen auch befürwortet, daß das Kind weiterhin im Sacre Coeur zur Schule gehe. Falls das Kind sich in dieser Schule wohl fühle und gute Schulfortschritte mache, würde alles dafür sprechen, daß es dort weiter hingehe und keinen Schulwechsel vornehme. Ohne entsprechende Indikation sei ein Schulwechsel für ein Kind nicht sinnvoll. "Ein entsprechender Anlaß wäre allenfalls die Entwicklung von Neurosesymptomen bei dem Kind oder Zeichen einer Verunsicherung oder Angstzustände und ein diesbezügliches massives Sich-Wenden, beispielsweise an den Vater."14. Wiener Gemeindebezirk besucht hatte, die AHS des Sacre Coeur in Preßbaum besuchen zu lassen. Der Vater wollte hingegen, daß die Minderjährige die AHS in Wien 7., Kenyongasse besucht, und stellte den Antrag, "diese Anregung gemäß Paragraph 178, ABGB einer Überprüfung zu unterziehen" (ON 77). Das Erstgericht zog den Sachverständigen Dr. Erwin S*** bei, der sich in seinem schriftlichen Gutachten vom 1.7.1988 (ON 89) dafür aussprach, die Minderjährige zunächst für ein Jahr die Schule in der Kenyongasse besuchen zu lassen. Bei der Tagsatzung vom 4.10.1988 (ON 107) erklärte der Sachverständige, im Hinblick auf die faktische Einschulung im Sacre Coeur wäre es "dem Kind nicht zumutbar, jetzt dort auszusteigen und in die Kenyongasse einzutreten", weil dies auch für die Aufnahme in die Klassengemeinschaft in der Kenyongasse Probleme ergäbe. Aufgrund der rein faktischen Situation spräche jetzt alles dafür und werde vom Sachverständigen auch befürwortet, daß das Kind weiterhin im Sacre Coeur zur Schule gehe. Falls das Kind sich in dieser Schule wohl fühle und gute Schulfortschritte mache, würde alles dafür sprechen, daß es dort weiter hingehe und keinen Schulwechsel vornehme. Ohne entsprechende Indikation sei ein Schulwechsel für ein Kind nicht sinnvoll. "Ein entsprechender Anlaß wäre allenfalls die Entwicklung von Neurosesymptomen bei dem Kind oder Zeichen einer Verunsicherung oder Angstzustände und ein diesbezügliches massives Sich-Wenden, beispielsweise an den Vater."
Das Halbjahreszeugnis der Minderjährigen im Sacre Coeur ist als gut zu bezeichnen.
Der Vater vertrat weiterhin die Ansicht, das Kind solle in die Schule in der Kenyongasse wechseln.
Mit Punkt 1 seines Beschlusses vom 16.2.1989 bestellte das Erstgericht Dr. Werner S*** zum Sachverständigen für Jugendpsychologie und beauftragte ihn unter anderem, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob der Schulbesuch der minderjährigen Caroline am Sacre Coeur in Preßbaum aufgrund der Entscheidung der Mutter - entgegen der Empfehlung des Sachverständigen Dr. S*** (ON 89) eines solchen in der Kenyongasse in Wien zur Aufrechterhaltung umfangreicher Kontaktmöglichkeiten des Kindes mit dem Vater wie bisher in der Vergangenheit - dem Wohl des Kindes entsprochen hat bzw. entspricht, oder "ob im Sinne des Wohles des Kindes (§ 176 Abs 1 bis 3 ABGB) ein Schulwechsel in die Kenyongasse mit Beginn der 2. AHS erforderlich erscheint".Mit Punkt 1 seines Beschlusses vom 16.2.1989 bestellte das Erstgericht Dr. Werner S*** zum Sachverständigen für Jugendpsychologie und beauftragte ihn unter anderem, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob der Schulbesuch der minderjährigen Caroline am Sacre Coeur in Preßbaum aufgrund der Entscheidung der Mutter - entgegen der Empfehlung des Sachverständigen Dr. S*** (ON 89) eines solchen in der Kenyongasse in Wien zur Aufrechterhaltung umfangreicher Kontaktmöglichkeiten des Kindes mit dem Vater wie bisher in der Vergangenheit - dem Wohl des Kindes entsprochen hat bzw. entspricht, oder "ob im Sinne des Wohles des Kindes (Paragraph 176, Absatz eins bis 3 ABGB) ein Schulwechsel in die Kenyongasse mit Beginn der 2. AHS erforderlich erscheint".
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich dieses an den Sachverständigen erteilten Auftrages ersatzlos auf. Es führte hiezu aus, zu Recht wende sich die Mutter dagegen, daß zur Frage des Schulbesuches bzw. Schulwechsels des Kindes nach den bisher bereits erfolgten Erhebungen nochmals ein Sachverständiger für Jugendpsychologie bestellt worden sei. Angesichts des Umstandes, daß die Mutter Vormünderin der Minderjährigen sei, sie daher grundsätzlich berechtigt sei, die Entscheidung über den Schulbesuch des Kindes zu treffen, sei dem Äußerungsrecht des Vaters durch die bisherigen Maßnahmen bereits ausreichend Rechnung getragen worden. Dafür, daß die Entscheidung der Mutter, das Kind nicht in Wien, sondern in das in relativer Nähe zum Wohnort des Kindes gelegene Sacre Coeur in Preßbaum in die Mittelschule zu schicken, eine Gefährdung des Kindeswohles bedeuten könnte oder auch nur überwiegende Gründe des Kindeswohles dagegen sprächen, fänden sich nicht die mindesten Anhaltspunkte. Vielmehr wäre, wie den unbedenklichen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Erwin S*** anläßlich seiner
Einvernahme am 4.10.1988 zu entnehmen sei, es dem Kind nicht zumutbar, jetzt einen Schulwechsel durchzuführen. Ein Schulwechsel unter den derzeitigen Umständen könnte keinesfalls im Interesse des Kindes gelegen sein. Er widerspräche vielmehr geradezu dem Wohl des Kindes. Durch die bisher durchgeführten Erhebungen sei die Frage des Schulbesuches bereits ausreichend geprüft worden. Weitere Erhebungen dazu, insbesondere auch die Beiziehung eines Sachverständigen erschienen unter diesem Gesichtspunkt absolut entbehrlich. Daß der vom Vater so vehement angestrebte Schulbesuch des Kindes in Wien vornehmlich der Ermöglichung der von ihm erwünschten überdurchschnittlich häufigen Kontakte zu seiner Tochter dienen solle, sei nicht zu übersehen. Dies könne aber keinen Grund für einen Schulwechsel darstellen.
Der Vater bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.