Begründung:
Die am 16. Juli 1959 geborene Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners. Sie hat am 4. Dezember 1987 vor dem Standesamt Hard mit Walter G*** die Ehe geschlossen. Die Ehe der Eltern ist seit 23. März 1989 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin begehrte am 24. Jänner 1989 von ihrem Vater ein Heiratsgut von 90.000 S samt 4 % Zinsen seit 26. Februar 1988, mit welchem Tag sie ihm gegenüber den Anspruch erstmals geltend gemacht habe. Sie behauptete, zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung hätten sie jährlich 14 x netto 11.000 S und ihr Ehemann jährlich 12 x netto 20.000 S verdient. Im übrigen sei sie vermögenslos. Ihre Mutter habe als Hausfrau kein nennenswertes Einkommen, sie sei auf den vom Antragsgegner geleisteten monatlichen Unterhaltsbetrag von 9.000 S angewiesen. Der Vater habe als Angestellter und aus Mietzinseinnahmen aus seiner Eigentumswohnung ein Jahresnettoeinkommen von 390.000 S.
Der Antragsgegner trat dem Begehren seiner Tochter nur in seiner den Betrag von 30.000 S übersteigenden Höhe entgegen. Er wendete ein, er habe lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 24.000 S und es seien ihm für das Scheidungsverfahren im Jahre 1988 Kosten entstanden. Aus der Vermietung seines Appartements in Hard beziehe er keinerlei Einkünfte. Seine Tochter habe als angestellte Sekretärin in den letzten sieben Jahren vor ihrer Eheschließung Ersparnisse von ca 100.000 S angelegt.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung eines Heiratsgutes im Betrag von 75.000 S samt 4 % Zinsen seit 26. Februar 1988 und wies das Mehrbegehren im Umfang von 15.000 S sA ab. Der abweisliche Teil des erstgerichtlichen Beschlusses ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Das Erstgericht traf noch folgende wesentliche Feststellungen:
Im Jahre 1987 verdiente die Antragstellerin als Sekretärin bei der Firma E*** B*** jährlich netto 187.860 S. Zum Jahresende 1987 verfügte sie über ein Sparvermögen von 100.000 S, hatte aber sonst kein weiteres Vermögen. Erst als ihr Arbeitsverhältnis wegen Verlegung des Firmensitzes per 31. Dezember 1988 gekündigt wurde, erhielt sie eine Abfertigung von 70.000 S.
Das Jahresnettoeinkommen 1987 des Antragsgegners bei der Firma A*** in Hard betrug 366.379 S. Er hat im Jahre 1981 von seinem Vater ein Wohnungseigentums-Appartement in Hard, Landstraße 7, geerbt. Diese Wohnung ist um einen Monatszins von 4.749 S vermietet, wobei in diesem Betrag auch die Betriebskosten von monatlich 1.066 S enthalten sind. Durch die Vermietung der Wohnung wurde das seinerzeit hiefür aufgenommene Wohnbauförderungs-Darlehen mit dem noch offenen Betrag von ca 125.000 S aufgekündigt. Dem Antragsgegner wurden jedoch vom LAND V*** für den gesamten aushaftenden Rückforderungsbetrag monatliche Ratenzahlungen von 3.690 S eingeräumt, welche er bereits zur Zeit der Eheschließung der Tochter zu leisten hatte.
Gegenüber der Mutter der Antragstellerin hat der Antragsgegner seit Dezember 1987 eine monatliche Unterhaltsleistung von 9.000 S zu erbringen. Im Zuge des Scheidungsverfahrens sind dem Antragsgegner Kosten von ca 100.000 S erwachsen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners von einem Jahresnettoeinkommen in Höhe von 258.379 S als Bemessungsgrundlage für den Heiratsgutanspruch der Tochter auszugehen sei. Hievon sei nach der Rechtsprechung ein Anteil von 25 bis 30 % als Heiratsgut angemessen. Die Tochter habe bei ihrer Verehelichung nur über ein durchschnittliches Einkommen und über ein Sparvermögen von 100.000 S verfügt, sodaß angesichts der überaus hohen Kosten einer Hausstandsgründung eine Schmälerung ihres Anspruches nicht gerechtfertigt sei.
Das Rekursgericht gab dem nur gegen die Bemessung des Heiratsgutes mit mehr als 65.000 S gerichteten Rekurs des Antragsgegners nicht Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach das Jahresnettoeinkommen der Antragstellerin zur Zeit der Eheschließung keineswegs überdurchschnittlich gewesen sei und auch ihr Sparvermögen nicht zur Gründung eines Hausstandes ausgereicht habe oder über den Rahmen von üblichen Ersparnissen hinausgegangen sei. Eine Minderung des Dotationsanspruches der Tochter sei daher aus diesen Umständen nicht zu rechtfertigen. Im übrigen halte sich das mit rund 29 % des als Bemessungsgrundlage dienenden Jahresnettoeinkommens des Vaters in Höhe von 258.379 S festgesetzte Heiratsgut im Rahmen seines Vermögensstandes.