Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Im außerstreitigen Verfahren zur Benützungsregelung ist mangels anwendbarer Sonderregelung eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründen anfechtbar.Im außerstreitigen Verfahren zur Benützungsregelung ist mangels anwendbarer Sonderregelung eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nur aus den im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründen anfechtbar.
Der Rechtsmittelwerber unterstellt zwar seine gesamten Rekursausführungen unter sämtliche im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Gründe, führt aber keinen von ihnen schlüssig aus.Der Rechtsmittelwerber unterstellt zwar seine gesamten Rekursausführungen unter sämtliche im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Gründe, führt aber keinen von ihnen schlüssig aus.
Die Einwendungen gegen die Angemessenheit und Ausgewogenheit der getroffenen Regelung vermögen nicht darzulegen, gegen welche positiv formulierte Gesetzesregelung die Entscheidung augenfällig verstoße. In welcher konkreten Regelung im Einzelfall eine "gerechte Aufteilung" gelegen wäre, ist aus keiner allgemeinen Norm so klar abzuleiten, daß jede abweichende Anordnung als offenbar gesetzwidrig zu werten wäre.
Daß der Anteil der zweiten Miteigentümerin zur Gänze mit dem Fruchtgenuß des Antragsgegners belastet ist, entspricht dem - in einem zur Verlesung gebrachten Akt über ein Vorverfahren einliegenden - Grundbuchsauszug und kann daher nicht aktenwidrig sein. Ob der Fruchtnießer einen Teil seiner Nutzungsbefugnisse zur Ausübung wieder an die belastete Miteigentümerin rückübertragen hat, ist im Verhältnis zur zweiten Miteigentümerin unerheblich. Daß der an einem Liegenschaftsanteil Fruchtgenußberechtigte die mit dem belasteten Anteil verbundenen Nutzungsrechte an der gemeinschaftlichen Sache kraft seiner dinglichen Rechtsstellung alleine ausübt, sodaß zwischen ihm und den übrigen Miteigentümern in Ansehung der Nutzungsrechte eine Rechtsgemeinschaft besteht, auf die die Grundsätze der Eigentumsgemeinschaft anzuwenden sind, entspricht herrschender Rechtsprechung und Lehre (SZ 25/233; EvBl 1967/450;
MietSlg 32.036 u.a.; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 509;MietSlg 32.036 u.a.; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 509,;
Schwimann/Pimmer ABGB II § 509 Rz 10). Die Nichtberücksichtigung der mit dem Fruchtgenuß des Antragsgegners belasteten Miteigentümerin bei der Benützungsregelung kann nicht offenbar gesetzwidrig sein. Das Aufteilungsverfahren endete mit einer Begründung des Miteigentums. Die Regelung der sich daraus ergebenden beiderseitigen Nutzungsrechte an der gemeinschaftlichen Liegenschaft blieb der Vereinbarung oder Entscheidung vorbehalten, wie bei jeder anderen Miteigentümergemeinschaft auch. Es erfolgte auch schon einmal eine gerichtliche Benützungsregelung. Die Aufteilungsentscheidung stellt weder ein verfahrensrechtliches noch augenscheinlich ein materiellrechtliches Hindernis gegen eine Benützungsregelung dar. Daß die behaupteten Voraussetzungen für eine Änderung der vorangegangenen gerichtlichen Regelung überhaupt nicht vorlägen oder doch die beschlossene Neuregelung nicht rechtfertigten, ist eine Frage der materiellen Sachprüfung, aber keine Frage nach einem Nichtigkeit begründenden Verfahrensverstoß.Schwimann/Pimmer ABGB römisch zwei Paragraph 509, Rz 10). Die Nichtberücksichtigung der mit dem Fruchtgenuß des Antragsgegners belasteten Miteigentümerin bei der Benützungsregelung kann nicht offenbar gesetzwidrig sein. Das Aufteilungsverfahren endete mit einer Begründung des Miteigentums. Die Regelung der sich daraus ergebenden beiderseitigen Nutzungsrechte an der gemeinschaftlichen Liegenschaft blieb der Vereinbarung oder Entscheidung vorbehalten, wie bei jeder anderen Miteigentümergemeinschaft auch. Es erfolgte auch schon einmal eine gerichtliche Benützungsregelung. Die Aufteilungsentscheidung stellt weder ein verfahrensrechtliches noch augenscheinlich ein materiellrechtliches Hindernis gegen eine Benützungsregelung dar. Daß die behaupteten Voraussetzungen für eine Änderung der vorangegangenen gerichtlichen Regelung überhaupt nicht vorlägen oder doch die beschlossene Neuregelung nicht rechtfertigten, ist eine Frage der materiellen Sachprüfung, aber keine Frage nach einem Nichtigkeit begründenden Verfahrensverstoß.
Mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mangels schlüssiger Ausführung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.