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Entscheidung 6 Ob 73/21k×

Entscheidung 6 Ob 73/21k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob73/21k

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die beklagte Partei A*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Muna Duzdar, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2021, GZ 43 R 574/20k-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die beklagte Ehefrau war während des gesamten Ehescheidungsverfahrens anwaltlich vertreten. Dem Vorwurf, das Gericht hätte den Verständigungsschwierigkeiten auf Seiten der Beklagten durch Beiziehung eines Dolmetschers Rechnung tragen müssen, ist außerdem entgegenzuhalten, dass eine Beiziehung eines Dolmetschers ohnedies erfolgte. Wenn es die Beklagte teilweise vorzog, sich dessen nicht zu bedienen, sondern deutsch zu sprechen, so ist darin kein – für das Vorliegen einer Magelhaftigkeit des Verfahrens erforderlicher – Gerichtsfehler zu erblicken. Bloße Parteienfehler können mit diesem Rechtsmittelgrund nicht geltend gemacht werden (OLG Wien EFSlg 18.536; Pimmer in Fasching/Konecny IV/13 Paragraph 496, ZPO Rz 6). Im Übrigen wurde das Vorliegen des genannten Verfahrensmangels bereits vom Berufungsgericht mit eingehender Begründung verneint; ein verneinter Verfahrensmangel kann aber in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963). Dies gilt hier auch für den Vorwurf der Revision, das Erstgericht habe seine Pflicht zur Belehrung oder Anleitung über die Möglichkeit der Stellung eines Mitverschuldensantrags verletzt.

[2] Nicht zielführend ist schließlich der Verweis der Revision auf angebliche „kulturelle Unterschiede“ zwischen den Streitteilen. Derartige Unterschiede können jedenfalls mehrfache Gewalthandlungen gegen die Person des Klägers sowie mutwillige Zerstörungen von dessen Sachen und Morddrohungen nicht rechtfertigen vergleiche 8 Ob 24/08z).

[3] Zusammenfassend bringt die Beklagte sohin keine Rechtsfragen der von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E131880

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00073.21K.0512.000

Im RIS seit

16.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210512_OGH0002_0060OB00073_21K0000_000