Die Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil der Frage, inwieweit ein privater Autoverkäufer einen Autohändler auf allfällige Fehler seines PKWs, die der Fachmann bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen können, ausdrücklich aufmerksam machen müsse, allgemein erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukomme. Die beklagte Partei hat ihre Einwendungen, daß kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei, ausschließlich auf die Behauptung gestützt, der Kläger habe ihrem Geschäftsführer Mängel am Eintauschfahrzeug arglistig verschwiegen und ihn hiedurch in "schädigender Weise" getäuscht, nur seien diese Mängel von Günther E*** noch rechtzeitig aufgedeckt worden. Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz kommt der Rechtsfrage, deretwegen es die Revision für zulässig erklärte, für den Streitausgang keine erhebliche Bedeutung zu, so daß sie schon deshalb nicht gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zum Gegenstand einer zulässigen Revision gemacht werden kann.Die Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil der Frage, inwieweit ein privater Autoverkäufer einen Autohändler auf allfällige Fehler seines PKWs, die der Fachmann bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen können, ausdrücklich aufmerksam machen müsse, allgemein erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukomme. Die beklagte Partei hat ihre Einwendungen, daß kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei, ausschließlich auf die Behauptung gestützt, der Kläger habe ihrem Geschäftsführer Mängel am Eintauschfahrzeug arglistig verschwiegen und ihn hiedurch in "schädigender Weise" getäuscht, nur seien diese Mängel von Günther E*** noch rechtzeitig aufgedeckt worden. Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz kommt der Rechtsfrage, deretwegen es die Revision für zulässig erklärte, für den Streitausgang keine erhebliche Bedeutung zu, so daß sie schon deshalb nicht gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zum Gegenstand einer zulässigen Revision gemacht werden kann.
List ist nach Lehre und Rechtsprechung (JBl 1982, 36 mwN uva) bewußte Täuschung und stets dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt oder in seinem schon vorhandenen Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluß bestimmt wird. Listige Irreführung kann auch durch bewußtes Verschweigen von Umständen bewirkt werden, die für den Entschluß des Vertragspartners von Bedeutung sind, sofern eine Offenbarungspflicht, also eine Rechtspflicht zum Reden besteht. Täuschung durch Unterlassung setzt somit begrifflich voraus, daß dem Anfechtungsgegner die für den Willensentschluß des Irrenden maßgeblichen Umstände überhaupt bekannt waren bzw. der Irrtum des Vertragspartners bewußt war. Das Vorliegen des Bewußtseins beim Anfechtungsgegner hat der Anfechtende nach allgemeinen Regeln unter Beweis zu stellen (SZ 51/52 ua; Rummel in Rummel, ABGB, § 870 Rz 2). Das Erstgericht, dessen Feststellungen das Berufungsgericht übernommen hat, hat nicht festgestellt, daß der Kläger bei Vertragsabschluß die wertbestimmenden Mängel des Eintauschfahrzeuges gekannt habe oder ihm gar bewußt gewesen sei, daß sich Günther E*** nur wegen seines Irrtums über die Mängelfreiheit des Fahrzeuges zum Anbot eines Preises von S 20.000,-- bereit gefunden habe. Die weiteren Feststellungen, daß die wenige Wochen vorher erfolgte kraftfahrrechtliche Begutachtung des Fahrzeuges auf seine Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Mängel zu Tage gefördert habe und daß der Kläger Günther E*** vor Vertragsabschluß eingeladen habe, eine Probefahrt zu unternehmen, legen vielmehr im Gegenteil seine Gutgläubigkeit nahe. Jedenfalls ist - zu Lasten der beklagten Partei - keineswegs bewiesen, daß der Kläger einen vorhandenen Irrtum Günther E*** ausgenützt habe. Damit erübrigt sich aber die Beurteilung der sonst gewiß bedeutsamen Frage, ob und inwieweit der Kläger, wären ihm die Mängel des Eintauschfahrzeuges bekannt gewesen, Günther E*** hierüber vor Vertragsabschluß aufzuklären gehabt hätte. Ist eine dem Kläger anzulastende Arglistigkeit nicht bewiesen, erweist sich auch die darauf gestützte Einwendung der Vertragsunwirksamkeit schon deshalb als nicht berechtigt. Von der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen der Streitausgang somit ebensowenig abhängig wie von anderen zur Beurteilung des Vorliegens von List zu lösenden erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Da die Einwendung von List jene von Irrtum im allgemeinen in sich schließt (SZ 46/84, SZ 58/153; JBl 1988, 374 uva), ist aber noch zu prüfen, ob wenigstens insoweit eine nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage der Lösung in diesem Rechtsstreit harrt. Der Irrtum Günther E*** betraf den Wert des Eintauschfahrzeuges und war damit nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Rummel, aaO, § 871 Rz 11 mwN) unbeachtlicher Motivirrtum, auf den die Irrtumsanfechtung grundsätzlich nicht gestützt werden kann; im übrigen hat die beklagte Partei auch die weiteren Voraussetzungen der §§ 871 bzw 872 ABGB im Verfahren erster Instanz nicht dargetan. Soweit die beklagte Partei in der Revision der Sache nach nun auch Gewährleistungsansprüche einredeweise geltend macht, genügt der Hinweis, daß sie solche im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht hat. Diese Ausführungen sind demnach eine nicht weiter zu prüfende Neuerung.List ist nach Lehre und Rechtsprechung (JBl 1982, 36 mwN uva) bewußte Täuschung und stets dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt oder in seinem schon vorhandenen Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluß bestimmt wird. Listige Irreführung kann auch durch bewußtes Verschweigen von Umständen bewirkt werden, die für den Entschluß des Vertragspartners von Bedeutung sind, sofern eine Offenbarungspflicht, also eine Rechtspflicht zum Reden besteht. Täuschung durch Unterlassung setzt somit begrifflich voraus, daß dem Anfechtungsgegner die für den Willensentschluß des Irrenden maßgeblichen Umstände überhaupt bekannt waren bzw. der Irrtum des Vertragspartners bewußt war. Das Vorliegen des Bewußtseins beim Anfechtungsgegner hat der Anfechtende nach allgemeinen Regeln unter Beweis zu stellen (SZ 51/52 ua; Rummel in Rummel, ABGB, Paragraph 870, Rz 2). Das Erstgericht, dessen Feststellungen das Berufungsgericht übernommen hat, hat nicht festgestellt, daß der Kläger bei Vertragsabschluß die wertbestimmenden Mängel des Eintauschfahrzeuges gekannt habe oder ihm gar bewußt gewesen sei, daß sich Günther E*** nur wegen seines Irrtums über die Mängelfreiheit des Fahrzeuges zum Anbot eines Preises von S 20.000,-- bereit gefunden habe. Die weiteren Feststellungen, daß die wenige Wochen vorher erfolgte kraftfahrrechtliche Begutachtung des Fahrzeuges auf seine Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Mängel zu Tage gefördert habe und daß der Kläger Günther E*** vor Vertragsabschluß eingeladen habe, eine Probefahrt zu unternehmen, legen vielmehr im Gegenteil seine Gutgläubigkeit nahe. Jedenfalls ist - zu Lasten der beklagten Partei - keineswegs bewiesen, daß der Kläger einen vorhandenen Irrtum Günther E*** ausgenützt habe. Damit erübrigt sich aber die Beurteilung der sonst gewiß bedeutsamen Frage, ob und inwieweit der Kläger, wären ihm die Mängel des Eintauschfahrzeuges bekannt gewesen, Günther E*** hierüber vor Vertragsabschluß aufzuklären gehabt hätte. Ist eine dem Kläger anzulastende Arglistigkeit nicht bewiesen, erweist sich auch die darauf gestützte Einwendung der Vertragsunwirksamkeit schon deshalb als nicht berechtigt. Von der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen der Streitausgang somit ebensowenig abhängig wie von anderen zur Beurteilung des Vorliegens von List zu lösenden erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. Da die Einwendung von List jene von Irrtum im allgemeinen in sich schließt (SZ 46/84, SZ 58/153; JBl 1988, 374 uva), ist aber noch zu prüfen, ob wenigstens insoweit eine nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage der Lösung in diesem Rechtsstreit harrt. Der Irrtum Günther E*** betraf den Wert des Eintauschfahrzeuges und war damit nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Rummel, aaO, Paragraph 871, Rz 11 mwN) unbeachtlicher Motivirrtum, auf den die Irrtumsanfechtung grundsätzlich nicht gestützt werden kann; im übrigen hat die beklagte Partei auch die weiteren Voraussetzungen der Paragraphen 871, bzw 872 ABGB im Verfahren erster Instanz nicht dargetan. Soweit die beklagte Partei in der Revision der Sache nach nun auch Gewährleistungsansprüche einredeweise geltend macht, genügt der Hinweis, daß sie solche im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht hat. Diese Ausführungen sind demnach eine nicht weiter zu prüfende Neuerung.
Da die für den Streitausgang maßgeblichen Rechtsfragen durch einheitliche Rechtsprechung gelöst sind, war die Revision trotz des Ausspruches des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen und dementsprechende Anträge gestellt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen und dementsprechende Anträge gestellt.