Die Revision ist aus den darzulegenden Erwägungen zulässig und berechtigt.
Der Grundbuchseintragung im Lastenblatt der im Miteigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft (EZ 150) sowie der entsprechenden Eintragung im Gutsbestandsblatt A 2 der nun im Eigentum des Beklagten stehenden Liegenschaft (EZ 190) über eine Grunddienstbarkeit des Wegerechtes fehlt nach dem die Eintragungsgrundlage bildenden Dienstbarkeitsbestellungsvertrag eine materiellrechtliche Grundlage. Der Fehler ereignete sich offensichtlich nicht bei der Verbücherung des Dienstbarkeitsvertrages im Jahre 1962, sondern bei der Abschreibung des Grundstückes 213/3 von der Liegenschaft EZ 137 unter Eröffnung einer neuen Einlage (EZ 190). Wann dies erfolgte, welchen Inhalt der diesbezügliche Grundbuchsbeschluß hatte sowie wann und wem dieser Beschluß zugestellt wurde, wurde weder behauptet noch festgestellt. Dennoch liegt kein Feststellungsmangel vor, weil die Abschreibung jedenfalls vor dem Eigentumserwerb des Beklagten im Jahre 1977 erfolgt sein muß (möglicherweise bezieht sich die TZ 11.760/1968 zu C 1 a in EZ 150 auf diesen Vorgang) und nach diesem Datum zur Zeit der Klagseinbringung die Frist zur Löschungsklage mangels fristwahrender Löschungsanmerkung auch im Falle der Nichtbenachrichtigung der Eigentümer des anscheinend belasteten Gutes abgelaufen wäre, soweit der gute Glaube auch dem Erwerber aus einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft zuzugestehen ist. Eine derartige Annahme widersprach offenkundig einem verbreiteten Rechtsempfinden, dem beispielsweise Pratobevera Ausdruck gab, der einen Dritterwerber nur unter der Voraussetzung für schutzwürdig ansah, "daß er einen guten Glauben, eine schuldlos Unwissenheit aus der Autorität des öffentlichen Buches für sich geltend machen könne, und einen entgeltlichen lästigen Rechtstitel für sich habe". Zur Begründung dieser Ansicht beschränkte sich der Autor auf die mehr ein Rechtsempfinden als eine dogmatische Ableitung ausdrückende Wendung: "denn ungerechten Gewinn darf das Institut niemandem zuwenden" (Materialien VIII, 347). Ähnlich lehrte Jahrzehnte später Unger, daß nur entgeltliche Erwerber im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher geschützt würden, und begründete dies mit einem Sprichwort: ........ (Die Entgeltlichkeit) "wird allerdings nirgends im Gesetze ausdrücklich gefordert. Allein die unentgeltlichen Erwerbsarten, wie Schenkung, Erbschaft, Legat, müssen sicherlich ausgeschieden werden, denn es wäre doch zu barock, zu behaupten, jemand habe sich etwas schenken lassen 'im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher' und sei hierin getäuscht worden: 'Dem geschenkten Gaul sieht man nicht ins Maul'" (Stradal nach Vorlesungen Ungers, GZ 1868, 102). In neuerer Zeit vertrat Demelius dieselbe Ansicht, ohne allerdings klar ausgedrückt zu haben, wie weit seine Bemerkung dogmatisch oder rechtspolitisch aufzufassen sei, wenn er schrieb: "Meines Erachtens ist der unentgeltliche Erwerber des Schutzes durch den grundbücherlichen Vertrauensgrundsatz nicht wert, ...." (Grundbuchsrecht, 91). Seit Exner, der zur Stützung seiner Auffassung Praktikabilitätserwägungen in den Fällen gemischter Schenkung und Beweislastfragen in den Vordergrund stellte (Publizitätsprinzip, 62 ff), kann die Lehrmeinung als herrschend angesehen werden, die zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb nicht unterscheiden und einen Rechtserwerb kraft gutgläubigen Erwerbes im Vertrauen auf den Grundbuchsstand auch dem Erwerber aus unentgeltlichem Rechtsgeschäft zubilligen will (vgl. etwa Randa, Eigentum2, 541, Anm. 7; Ogonowski, GZ 1875, 363; Krasnopolski in Grünhuts Zeitschrift XV, 128; Schauer, GZ 1888, 373; Schey, NZ 1910, 110; u.a.).Der Grundbuchseintragung im Lastenblatt der im Miteigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft (EZ 150) sowie der entsprechenden Eintragung im Gutsbestandsblatt A 2 der nun im Eigentum des Beklagten stehenden Liegenschaft (EZ 190) über eine Grunddienstbarkeit des Wegerechtes fehlt nach dem die Eintragungsgrundlage bildenden Dienstbarkeitsbestellungsvertrag eine materiellrechtliche Grundlage. Der Fehler ereignete sich offensichtlich nicht bei der Verbücherung des Dienstbarkeitsvertrages im Jahre 1962, sondern bei der Abschreibung des Grundstückes 213/3 von der Liegenschaft EZ 137 unter Eröffnung einer neuen Einlage (EZ 190). Wann dies erfolgte, welchen Inhalt der diesbezügliche Grundbuchsbeschluß hatte sowie wann und wem dieser Beschluß zugestellt wurde, wurde weder behauptet noch festgestellt. Dennoch liegt kein Feststellungsmangel vor, weil die Abschreibung jedenfalls vor dem Eigentumserwerb des Beklagten im Jahre 1977 erfolgt sein muß (möglicherweise bezieht sich die TZ 11.760 aus 1968, zu C 1 a in EZ 150 auf diesen Vorgang) und nach diesem Datum zur Zeit der Klagseinbringung die Frist zur Löschungsklage mangels fristwahrender Löschungsanmerkung auch im Falle der Nichtbenachrichtigung der Eigentümer des anscheinend belasteten Gutes abgelaufen wäre, soweit der gute Glaube auch dem Erwerber aus einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft zuzugestehen ist. Eine derartige Annahme widersprach offenkundig einem verbreiteten Rechtsempfinden, dem beispielsweise Pratobevera Ausdruck gab, der einen Dritterwerber nur unter der Voraussetzung für schutzwürdig ansah, "daß er einen guten Glauben, eine schuldlos Unwissenheit aus der Autorität des öffentlichen Buches für sich geltend machen könne, und einen entgeltlichen lästigen Rechtstitel für sich habe". Zur Begründung dieser Ansicht beschränkte sich der Autor auf die mehr ein Rechtsempfinden als eine dogmatische Ableitung ausdrückende Wendung: "denn ungerechten Gewinn darf das Institut niemandem zuwenden" (Materialien römisch acht, 347). Ähnlich lehrte Jahrzehnte später Unger, daß nur entgeltliche Erwerber im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher geschützt würden, und begründete dies mit einem Sprichwort: ........ (Die Entgeltlichkeit) "wird allerdings nirgends im Gesetze ausdrücklich gefordert. Allein die unentgeltlichen Erwerbsarten, wie Schenkung, Erbschaft, Legat, müssen sicherlich ausgeschieden werden, denn es wäre doch zu barock, zu behaupten, jemand habe sich etwas schenken lassen 'im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher' und sei hierin getäuscht worden: 'Dem geschenkten Gaul sieht man nicht ins Maul'" (Stradal nach Vorlesungen Ungers, GZ 1868, 102). In neuerer Zeit vertrat Demelius dieselbe Ansicht, ohne allerdings klar ausgedrückt zu haben, wie weit seine Bemerkung dogmatisch oder rechtspolitisch aufzufassen sei, wenn er schrieb: "Meines Erachtens ist der unentgeltliche Erwerber des Schutzes durch den grundbücherlichen Vertrauensgrundsatz nicht wert, ...." (Grundbuchsrecht, 91). Seit Exner, der zur Stützung seiner Auffassung Praktikabilitätserwägungen in den Fällen gemischter Schenkung und Beweislastfragen in den Vordergrund stellte (Publizitätsprinzip, 62 ff), kann die Lehrmeinung als herrschend angesehen werden, die zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb nicht unterscheiden und einen Rechtserwerb kraft gutgläubigen Erwerbes im Vertrauen auf den Grundbuchsstand auch dem Erwerber aus unentgeltlichem Rechtsgeschäft zubilligen will vergleiche etwa Randa, Eigentum2, 541, Anmerkung 7; Ogonowski, GZ 1875, 363; Krasnopolski in Grünhuts Zeitschrift römisch fünfzehn, 128; Schauer, GZ 1888, 373; Schey, NZ 1910, 110; u.a.).
Diese Ansicht wird auch von Ehrenzweig (System2 I/2, 118) und Klang (Komm2, II, 348) geteilt und damit begründet, daß "das Gesetz für solche Unterscheidung keinen Anhaltspunkt bietet". Dennoch hat die Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten des Grundbuchsgesetzes dem Geschenknehmer eine Berufung auf den Gutglaubenserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand versagt (GlU 7004 in einem nicht erwähnten diametralen Gegensatz zur vorangegangenen Plenarentscheidung vom 18. Februar 1873, GlU 4880. Auch in der Entscheidung GlUNF 3908 wurde betont, daß die Afterpfandgläubigerin weder Erbin noch Geschenknehmerin (!) des teilweise befriedigten Hypothekargläubigers ist, ihr Anspruch vielmehr ein selbständiger, auf einem onerosen Titel (!) beruhender sei).Diese Ansicht wird auch von Ehrenzweig (System2 I/2, 118) und Klang (Komm2, römisch zwei, 348) geteilt und damit begründet, daß "das Gesetz für solche Unterscheidung keinen Anhaltspunkt bietet". Dennoch hat die Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten des Grundbuchsgesetzes dem Geschenknehmer eine Berufung auf den Gutglaubenserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand versagt (GlU 7004 in einem nicht erwähnten diametralen Gegensatz zur vorangegangenen Plenarentscheidung vom 18. Februar 1873, GlU 4880. Auch in der Entscheidung GlUNF 3908 wurde betont, daß die Afterpfandgläubigerin weder Erbin noch Geschenknehmerin (!) des teilweise befriedigten Hypothekargläubigers ist, ihr Anspruch vielmehr ein selbständiger, auf einem onerosen Titel (!) beruhender sei).
In der parallel zur Frage des Gutglaubensschutzes für Geschenk- und Vermächtnisnehmer abgehandelten Streitfrage nach dem Gutglaubensschutz für den exekutiven Erwerber wurde der Schutz des Vertrauens in die öffentlichen Bücher in seinem Umfang ausdrücklich aus seinen Zielen zu bestimmen versucht (JB 188) und dahin zusammengefaßt, daß "der Vertrauensgrundsatz bloß die Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs fördern, nicht aber dem betreibenden Gläubiger die Möglichkeit bieten soll, auf Güter zu greifen, die dem Verpflichteten nicht gehören" (SZ 22/99).
Auch in der Frage nach dem Gutglaubensschutz zugunsten eines Geschenk- oder Vermächtnisnehmers ist nach dem Zweck der Regelungen nach den §§ 63 Abs 2 und 71 GBG zu fragen.Auch in der Frage nach dem Gutglaubensschutz zugunsten eines Geschenk- oder Vermächtnisnehmers ist nach dem Zweck der Regelungen nach den Paragraphen 63, Absatz 2 und 71 GBG zu fragen.
Der Verlust des Klagerechtes auf Löschung einer materiell unrichtigen oder unrichtig gewordenen Grundbuchseintragung bedeutet Rechtsbeschränkung oder Rechtsverlust des durch die strittige Eintragung belasteten Buchberechtigten. Einen solchen Eingriff in eine gesicherte Rechtsposition nimmt das Gesetz nur aus besonders schützenswert erachteten Interessen Dritter in Kauf. Schützenswert ist dabei nie die Einrichtung des Grundbuches als solche, sondern immer nur die Stellung eines Rechtserwerbers oder Rechtsnehmers, die sich auf Richtigkeit und Vollständigkeit des öffentlichen Buches verlassen können sollen. Als Zweck eines solchen Vertrauensschutzes kann nur die Sicherung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs erkannt werden. In einem weiten Verständnis wären darunter auch unentgeltliche Verfügungen zu begreifen. In teleologischer Gesetzesauslegung ist aber zu prüfen, ob der Gesetzgeber auch den Erwerber aus einem Rechtsgeschäft ohne Leistungsaustausch für so schutzwürdig ansehen kann, daß er allein um künftiger Dispositionen des Erwerbers willen zu Lasten eines materiell Berechtigten eine Rechtsstellung erwerben soll, für die sich sonst kein Zurechnungsgrund finden läßt.
Ist der Gegenstand des Rechtsgeschäftes kein grundbücherliches Recht, sondern eine bewegliche Sache, bleibt nach der Regelung des § 367 ABGB der Geschenk- und Vermächtnisnehmer vom Gutglaubenserwerb ausgeschlossen. Die geringere Schutzwürdigkeit des Erwerbers ohne Austauschleistung bringt der Gesetzgeber aber auch in der Regelung nach § 373 ABGB sowie im Anfechtungsrecht klar und eindeutig zum Ausdruck.Ist der Gegenstand des Rechtsgeschäftes kein grundbücherliches Recht, sondern eine bewegliche Sache, bleibt nach der Regelung des Paragraph 367, ABGB der Geschenk- und Vermächtnisnehmer vom Gutglaubenserwerb ausgeschlossen. Die geringere Schutzwürdigkeit des Erwerbers ohne Austauschleistung bringt der Gesetzgeber aber auch in der Regelung nach Paragraph 373, ABGB sowie im Anfechtungsrecht klar und eindeutig zum Ausdruck.
Diese klare gesetzgeberische Wertung zwingt, in teleologischer Reduktion Geschenk- und Vermächtnisnehmer vom Gutglaubenserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand auszunehmen.
Diese Auslegung weicht von den Regelungen des BGB und des ZGB ab. Dabei ist anzumerken, daß § 892 BGB durch die Bestimmung des § 816 Abs 1 zweiter Satz BGB in seiner wirtschaftlichen Auswirkung gemildert erscheint, was mangels vergleichbarer positiver Gesetzesanordnung bei einer Rechtsauffassung, wie sie beispielsweise in der Entscheidung JBl 1989, 102 zum Ausdruck kommt, für das österreichische Recht nur schwerlich vertreten werden könnte. Die hier vertretene Auffassung entspricht nicht nur den oben wiedergegebenen Meinungen von Pratobevera, Unger und Demelius, sie vermag auch nahtlos an die zitierte Rechtsprechung GlU 7004 und GlUNF 3908 anzuknüpfen.Diese Auslegung weicht von den Regelungen des BGB und des ZGB ab. Dabei ist anzumerken, daß Paragraph 892, BGB durch die Bestimmung des Paragraph 816, Absatz eins, zweiter Satz BGB in seiner wirtschaftlichen Auswirkung gemildert erscheint, was mangels vergleichbarer positiver Gesetzesanordnung bei einer Rechtsauffassung, wie sie beispielsweise in der Entscheidung JBl 1989, 102 zum Ausdruck kommt, für das österreichische Recht nur schwerlich vertreten werden könnte. Die hier vertretene Auffassung entspricht nicht nur den oben wiedergegebenen Meinungen von Pratobevera, Unger und Demelius, sie vermag auch nahtlos an die zitierte Rechtsprechung GlU 7004 und GlUNF 3908 anzuknüpfen.
Der Anspruch auf Löschung einer materiell unrichtigen Grundbuchseintragung bleibt dem durch diese Belasteten gegenüber einem Geschenk- oder Vermächtnisnehmer in gleicher Weise gewahrt wie gegenüber dessen Geschenkgeber oder Erblasser.
Aus dieser Erwägung steht der Klägerin der Anspruch auf Löschung der nach dem Inhalt des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages materiell unrichtigen Einverleibung der Dienstbarkeit zugunsten der vom Beklagten erworbenen Liegenschaft gegen den Beklagten offen. Daß die Geltendmachung der Eigentumsfreiheit keinen Rechtsmißbrauch darstellt, hat schon das Prozeßgericht erster Instanz zutreffend dargelegt, ebenso, daß es nicht gegen Treu und Glauben verstößt, den Rechtszustand herzustellen, der erst nach Maßgabe eines künftig abzuschließenden Vertrages seinerseits wieder unrichtig werden könnte. Entgegen dem Standpunkt des Beklagten kann dem Wortlaut des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages vom 4. November 1961 keine "absolute Zusage" zur Dienstbarkeitseinräumung entnommen werden, sondern vielmehr nur der Vorbehalt, daß eine diesbezügliche Einigung erst im Vertragswege gefunden werden müßte. Aus diesen Erwägungen war das erstinstanzliche Urteil, soweit es dem streitverfangen gebliebenen Teil des Hauptbegehrens (also dem Löschungsbegehren) entsprach, wiederherzustellen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Januar 1986 gestellte Eventualbegehren. Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Aus dieser Erwägung steht der Klägerin der Anspruch auf Löschung der nach dem Inhalt des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages materiell unrichtigen Einverleibung der Dienstbarkeit zugunsten der vom Beklagten erworbenen Liegenschaft gegen den Beklagten offen. Daß die Geltendmachung der Eigentumsfreiheit keinen Rechtsmißbrauch darstellt, hat schon das Prozeßgericht erster Instanz zutreffend dargelegt, ebenso, daß es nicht gegen Treu und Glauben verstößt, den Rechtszustand herzustellen, der erst nach Maßgabe eines künftig abzuschließenden Vertrages seinerseits wieder unrichtig werden könnte. Entgegen dem Standpunkt des Beklagten kann dem Wortlaut des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages vom 4. November 1961 keine "absolute Zusage" zur Dienstbarkeitseinräumung entnommen werden, sondern vielmehr nur der Vorbehalt, daß eine diesbezügliche Einigung erst im Vertragswege gefunden werden müßte. Aus diesen Erwägungen war das erstinstanzliche Urteil, soweit es dem streitverfangen gebliebenen Teil des Hauptbegehrens (also dem Löschungsbegehren) entsprach, wiederherzustellen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Januar 1986 gestellte Eventualbegehren. Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.